Die Revision der Klägerin, die auf Abänderung dahin abzielt, daß ihrem Zahlungsbegehren von S 16.648,06 samt Zinsen stattgegeben werde, ist schon nach dem § 502 Abs 3 Satz 1 ZPO idF. BGBl. 1983/135 unzulässig, weil beide Vorinstanzen übereinstimmend erkannten, daß der Klägerin der geforderte Betrag von S 16.648,06 samt Zinsen nicht zusteht. Daran ändert der Umstand nichts, daß das Erstgericht, offenbar durch die Beschränkung der Verhandlung auf den Grund des Anspruches verleitet, nur aussprach, daß die Forderung dem Grunde nach nicht zu Recht besteht. Aus dem Zusammenhang zwischen Spruch und Entscheidungsgründen ergibt sich klar, daß damit der eingeklagten Forderung die Berechtigung abgesprochen wurde und nur ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, wenn nicht mit Endurteil das Begehren abgewiesen, sondern ausgesprochen wurde, daß die mit Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu Recht bestehen. Das Berufungsgericht hat, als es den richtigen Spruch in sein Urteil aufnahm, damit das angefochtene Urteil in der Entscheidung, daß die Forderung auf Zahlung von S 16.648,06 samt Zinsen nicht berechtigt und das Zahlungsbegehren abzuweisen sei, bestätigt. Der von der Bestätigung betroffene Teil des Streitgegenstandes übersteigt nicht S 60.000,--. Soweit das Urteil des Berufungsgerichtes das angefochtene erstrichterliche Urteil bestätigte, ist die Revision unzulässig, selbst wenn, wie die Klägerin meint, die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen mit der im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO umschriebenen Bedeutung abhängen würde.Die Revision der Klägerin, die auf Abänderung dahin abzielt, daß ihrem Zahlungsbegehren von S 16.648,06 samt Zinsen stattgegeben werde, ist schon nach dem Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO in der Fassung BGBl. 1983/135 unzulässig, weil beide Vorinstanzen übereinstimmend erkannten, daß der Klägerin der geforderte Betrag von S 16.648,06 samt Zinsen nicht zusteht. Daran ändert der Umstand nichts, daß das Erstgericht, offenbar durch die Beschränkung der Verhandlung auf den Grund des Anspruches verleitet, nur aussprach, daß die Forderung dem Grunde nach nicht zu Recht besteht. Aus dem Zusammenhang zwischen Spruch und Entscheidungsgründen ergibt sich klar, daß damit der eingeklagten Forderung die Berechtigung abgesprochen wurde und nur ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, wenn nicht mit Endurteil das Begehren abgewiesen, sondern ausgesprochen wurde, daß die mit Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu Recht bestehen. Das Berufungsgericht hat, als es den richtigen Spruch in sein Urteil aufnahm, damit das angefochtene Urteil in der Entscheidung, daß die Forderung auf Zahlung von S 16.648,06 samt Zinsen nicht berechtigt und das Zahlungsbegehren abzuweisen sei, bestätigt. Der von der Bestätigung betroffene Teil des Streitgegenstandes übersteigt nicht S 60.000,--. Soweit das Urteil des Berufungsgerichtes das angefochtene erstrichterliche Urteil bestätigte, ist die Revision unzulässig, selbst wenn, wie die Klägerin meint, die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen mit der im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO umschriebenen Bedeutung abhängen würde.
Unter dieser zuletzt genannten Voraussetzung könnte die Revision des Beklagten zulässig sein, weil über den Zwischenfeststellungsantrag nicht bestätigend, sondern abändernd entschieden wurde und das Berufungsgericht den Wert des davon betroffenen Streitgegenstandes über der Grenze des § 502 Abs 2 Z 2, jedoch unter der Grenze des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO idF. BGBl. 1983/135 festgesetzt hat (§ 500 Abs 2 Z 1 und Z 3 ZPO). Die Entscheidung über das mit Zwischenantrag gemäß dem § 259 Abs 2 ZPO in den Rechtsstreit eingeführte Feststellungsbegehren hängt jedoch nicht von der Lösung solcher Rechtsfragen ab. Der Zwischenantrag muß auf ein Urteil abzielen, dessen Rechtskraftwirkung über den Rechtsstreit hinausgeht. Das festzustellende Rechtsverhältnis muß präjudiziell sein, also eine Vorfrage für die Entscheidung über das Klagebegehren bilden und seine Bedeutung muß über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen, weil nur dann ein Bedürfnis nach selbständiger urteilsmäßiger Feststellung besteht (Fasching, Lehrbuch, RN 1077 ff.). Der Zwischenantrag des Beklagten zielt auf eine urteilsmäßige Feststellung ab, daß das Hausverwaltungsverhältnis der Klägerin zu allen Miteigentümern der Liegenschaft EZ 111 der Katastralgemeinde Neuwaldegg mit dem 31. Dezember 1979Unter dieser zuletzt genannten Voraussetzung könnte die Revision des Beklagten zulässig sein, weil über den Zwischenfeststellungsantrag nicht bestätigend, sondern abändernd entschieden wurde und das Berufungsgericht den Wert des davon betroffenen Streitgegenstandes über der Grenze des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2,, jedoch unter der Grenze des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO in der Fassung BGBl. 1983/135 festgesetzt hat (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, ZPO). Die Entscheidung über das mit Zwischenantrag gemäß dem Paragraph 259, Absatz 2, ZPO in den Rechtsstreit eingeführte Feststellungsbegehren hängt jedoch nicht von der Lösung solcher Rechtsfragen ab. Der Zwischenantrag muß auf ein Urteil abzielen, dessen Rechtskraftwirkung über den Rechtsstreit hinausgeht. Das festzustellende Rechtsverhältnis muß präjudiziell sein, also eine Vorfrage für die Entscheidung über das Klagebegehren bilden und seine Bedeutung muß über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen, weil nur dann ein Bedürfnis nach selbständiger urteilsmäßiger Feststellung besteht (Fasching, Lehrbuch, RN 1077 ff.). Der Zwischenantrag des Beklagten zielt auf eine urteilsmäßige Feststellung ab, daß das Hausverwaltungsverhältnis der Klägerin zu allen Miteigentümern der Liegenschaft EZ 111 der Katastralgemeinde Neuwaldegg mit dem 31. Dezember 1979
beendet war. Der Beklagte konnte zwar nach § 829 ABGB über seinen Anteil, soferne er die Rechte der Mitgenossen nicht verletzte, verfügen und auch einen Verwalter mit der Verwaltung seines Anteils betrauen. Darum geht es aber nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß die Klägerin die Verwaltung der Liegenschaft führte, weil sie von der Mehrheit der Miteigentümer zum Verwalter bestellt war. Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist aber Machthaber aller Miteigentümer, also auch der überstimmten Minderheit. Soweit der Beklagte die Feststellung erwirken will, daß im Zweiparteienverhältnis die Erteilung der Vollmacht zur Verwaltung seines Anteiles (Vollmachtsurkunde vom 12. Juli 1973) wirksam widerrufen wurde, fehlt es an der Voraussetzung des Zwischenantrags, daß die Feststellung für die Entscheidung über das Zahlungsbegehren präjudiziell ist. Denn die Klägerin wäre weiter Verwalter auch des Anteils des Klägers, wenn sie noch von der Mehrheit der Miteigentümer getragen wäre. Die Kündigung seiner Verwaltungsvollmacht allein bliebe auf die Pflicht, als Liegenschaftsmiteigentümer anteilig die Auslagen und die Entlohnung des gemeinsamen Verwalters zu tragen, ohne Einfluß. Ob aber die Mehrheit der Miteigentümer wirksam den Verwalter abberufen hat, stellt, wie das Berufungsgericht in Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen erkannte, die Lösung eines allen Teilhabern gemeinschaftlichen Rechtes und Klärung eines Rechtsverhältnisses dar, das mit der für die Entscheidung über den Zwischenantrag vorausgesetzten urteilsmäßigen Bindung für oder gegen alle nicht in einem Rechtsstreit festgestellt werden kann, in welchem die übrigen Teilhaber nicht Parteistellung haben. Das Berufungsgericht ist von der zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen und es besteht auch kein Anlaß, das Begehren auf Feststellung, daß der gemeinschaftliche Verwalter der Liegenschaft nicht mehr der gemeinsame Verwalter ist, in einem Rechtsstreit zuzulassen, an welchem den anderen Miteigentümern jede Mitwirkung entzogen ist.beendet war. Der Beklagte konnte zwar nach Paragraph 829, ABGB über seinen Anteil, soferne er die Rechte der Mitgenossen nicht verletzte, verfügen und auch einen Verwalter mit der Verwaltung seines Anteils betrauen. Darum geht es aber nicht. Entscheidend ist vielmehr, daß die Klägerin die Verwaltung der Liegenschaft führte, weil sie von der Mehrheit der Miteigentümer zum Verwalter bestellt war. Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist aber Machthaber aller Miteigentümer, also auch der überstimmten Minderheit. Soweit der Beklagte die Feststellung erwirken will, daß im Zweiparteienverhältnis die Erteilung der Vollmacht zur Verwaltung seines Anteiles (Vollmachtsurkunde vom 12. Juli 1973) wirksam widerrufen wurde, fehlt es an der Voraussetzung des Zwischenantrags, daß die Feststellung für die Entscheidung über das Zahlungsbegehren präjudiziell ist. Denn die Klägerin wäre weiter Verwalter auch des Anteils des Klägers, wenn sie noch von der Mehrheit der Miteigentümer getragen wäre. Die Kündigung seiner Verwaltungsvollmacht allein bliebe auf die Pflicht, als Liegenschaftsmiteigentümer anteilig die Auslagen und die Entlohnung des gemeinsamen Verwalters zu tragen, ohne Einfluß. Ob aber die Mehrheit der Miteigentümer wirksam den Verwalter abberufen hat, stellt, wie das Berufungsgericht in Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen erkannte, die Lösung eines allen Teilhabern gemeinschaftlichen Rechtes und Klärung eines Rechtsverhältnisses dar, das mit der für die Entscheidung über den Zwischenantrag vorausgesetzten urteilsmäßigen Bindung für oder gegen alle nicht in einem Rechtsstreit festgestellt werden kann, in welchem die übrigen Teilhaber nicht Parteistellung haben. Das Berufungsgericht ist von der zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen und es besteht auch kein Anlaß, das Begehren auf Feststellung, daß der gemeinschaftliche Verwalter der Liegenschaft nicht mehr der gemeinsame Verwalter ist, in einem Rechtsstreit zuzulassen, an welchem den anderen Miteigentümern jede Mitwirkung entzogen ist.
Damit liegt ein Zulassungsfall nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor. Ein Kostenersatzanspruch für die Revisionsbeantwortung steht nach § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO auch dann nicht zu, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen wird (OGH 27. Juni 1984 1 Ob 1509/84;Damit liegt ein Zulassungsfall nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor. Ein Kostenersatzanspruch für die Revisionsbeantwortung steht nach Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO auch dann nicht zu, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen wird (OGH 27. Juni 1984 1 Ob 1509/84;
12. September 1984 3 Ob 1517/84).