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Rechtssatz RS0013726

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013726

Geschäftszahl

5Ob1004/85

Entscheidungsdatum

19.03.1985

Rechtssatz

Ob die Mehrheit der Miteigentümer wirksam den Verwalter abberufen hat, stellt die Lösung eines allen Teilhabern gemeinschaftlichen Rechtes und Klärung eines Rechtsverhältnisses dar, das mit der für die Entscheidung über den Zwischenantrag vorausgesetzten urteilsmäßigen Bindung für oder gegen alle nicht in einem Rechtsstreit festgestellt werden kann, in welchem nicht alle Teilhaber Parteistellung haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013726

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0050OB01004_8500000_002