Rechtssatz RS0013726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013726
Entscheidungsdatum
19.03.1985
Rechtssatz
Ob die Mehrheit der Miteigentümer wirksam den Verwalter abberufen hat, stellt die Lösung eines allen Teilhabern gemeinschaftlichen Rechtes und Klärung eines Rechtsverhältnisses dar, das mit der für die Entscheidung über den Zwischenantrag vorausgesetzten urteilsmäßigen Bindung für oder gegen alle nicht in einem Rechtsstreit festgestellt werden kann, in welchem nicht alle Teilhaber Parteistellung haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013726
Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0050OB01004_8500000_002