Aus der Begründung:
Erachtet das Berufungsgericht das erstgerichtliche Verfahren als ergänzungsbedürftig und verweist es aus diesem Grund die Sache an das Erstgericht zurück, so steht dem OGH nach ständiger Rechtsprechung nur die Überprüfung der diesem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegenden Rechtsansicht zu, nicht aber die Prüfung der Frage, ob es der Aufnahme weiterer Beweise bedarf (1 Ob 74/71: 5 Ob 23/71 uva). Da die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, bei Zustandekommen eines Vergleiches sei der Beklagte grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet, richtig ist, kann auf den Rekurseinwand, die außer dem Schreiben des Beklagten v 22. 8. 1966 vorliegende Korrespondenz reiche zur Beantwortung der Frage, ob am 10. 8. 1966 ein Vergleich zustande gekommen ist, hin, nicht eingegangen werden.
Für den Fall, daß ein derartiger Vergleich nicht als erwiesen angenommen würde, wäre der Rekurs allerdings inhaltlich teilweise berechtigt. Es ist richtig, daß der zwischen dem Beklagten und dem Gemeinschuldner zustande gekommene Werkvertrag im Zeitpunkt der Konkurseröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt war, sodaß dem Masseverwalter gemäß § 21 Abs 1 KO die Wahl zustand, entweder den Vertrag zu erfüllen und vom Beklagten Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß sich der Masseverwalter durch seinen Eintritt in den Prozeß für die erste Möglichkeit entschieden hat. Dies bedeutet aber, daß er seinerseits verpflichtet ist, anstelle des Gemeinschuldners die diesem obliegenden Vertragsverpflichtungen aus der Masse zu erfüllen. Die Verpflichtungen des Gemeinschuldners werden dadurch zu Masseschulden (§ 46 Z 3 KO), die gemäß § 47 KO vor den Konkursgläubigern aus der Masse zu erfüllen sind (Bartsch - Pollak I 124 § 21 Anm 15; Jaeger KO[8] § 17 Anm 33; Rintelen, HdB 159). Forderung und Verpflichtung haben für den Masseverwalter genau denselben Inhalt wie für den Gemeinschuldner. So ist insbesondere für den Masseverwalter bindend, ob der Gemeinschuldner Zug um Zug oder ob er vorzuleisten hatte. Der andere Teil hat gegenüber dem Masseverwalter dieselben Rechte und Einwendungen wie gegenüber dem Gemeinschuldner (Bartsch - Pollak aaO Anm 16 - 18). Die KO nimmt auch darauf Rücksicht, daß sich die Verhältnisse auf der Seite des Gemeinschuldners durch die Konkurseröffnung geändert haben, indem sie auch im Fall des Eintritts des Masseverwalters dem anderen Teil, selbst wenn er vertraglich zur Vorausleistung verpflichtet war, das Recht gibt, seine Leistung von der vorherigen Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung abhängig zu machen. Verweigert der Masseverwalter nunmehr die Leistung, so treten die Konsequenzen ein, die nach dem in Betracht kommenden Rechtsverhältnis mit dem Verzug der Leistung verbunden sind (Rintelen aaO 160).Für den Fall, daß ein derartiger Vergleich nicht als erwiesen angenommen würde, wäre der Rekurs allerdings inhaltlich teilweise berechtigt. Es ist richtig, daß der zwischen dem Beklagten und dem Gemeinschuldner zustande gekommene Werkvertrag im Zeitpunkt der Konkurseröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt war, sodaß dem Masseverwalter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO die Wahl zustand, entweder den Vertrag zu erfüllen und vom Beklagten Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß sich der Masseverwalter durch seinen Eintritt in den Prozeß für die erste Möglichkeit entschieden hat. Dies bedeutet aber, daß er seinerseits verpflichtet ist, anstelle des Gemeinschuldners die diesem obliegenden Vertragsverpflichtungen aus der Masse zu erfüllen. Die Verpflichtungen des Gemeinschuldners werden dadurch zu Masseschulden (Paragraph 46, Ziffer 3, KO), die gemäß Paragraph 47, KO vor den Konkursgläubigern aus der Masse zu erfüllen sind (Bartsch - Pollak römisch eins 124 Paragraph 21, Anmerkung 15; Jaeger KO[8] Paragraph 17, Anmerkung 33; Rintelen, HdB 159). Forderung und Verpflichtung haben für den Masseverwalter genau denselben Inhalt wie für den Gemeinschuldner. So ist insbesondere für den Masseverwalter bindend, ob der Gemeinschuldner Zug um Zug oder ob er vorzuleisten hatte. Der andere Teil hat gegenüber dem Masseverwalter dieselben Rechte und Einwendungen wie gegenüber dem Gemeinschuldner (Bartsch - Pollak aaO Anmerkung 16 - 18). Die KO nimmt auch darauf Rücksicht, daß sich die Verhältnisse auf der Seite des Gemeinschuldners durch die Konkurseröffnung geändert haben, indem sie auch im Fall des Eintritts des Masseverwalters dem anderen Teil, selbst wenn er vertraglich zur Vorausleistung verpflichtet war, das Recht gibt, seine Leistung von der vorherigen Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung abhängig zu machen. Verweigert der Masseverwalter nunmehr die Leistung, so treten die Konsequenzen ein, die nach dem in Betracht kommenden Rechtsverhältnis mit dem Verzug der Leistung verbunden sind (Rintelen aaO 160).
Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 1167 und 1170 ABGB über die Gewährleistung für Mängel sowie über die Entrichtung des Entgelts anzuwenden sind. Sollte also die Leistung des Ing H solche Mängel aufweisen, daß der Beklagte, solange sie nicht behoben sind, zur Zurückbehaltung des Entgelts berechtigt wäre, oder sollte der Beklagte, weil er die Mängel selbst beheben ließ, Gegenforderungen haben, so könnte er all dies gegenüber dem Masseverwalter ebenso mit Erfolg einwenden, wie er es gegenüber dem Gemeinschuldner hätte tun können. Die in diesem Punkt gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts würde dazu führen, daß der Beklagte das restliche Honorar zahlen müßte, mit seinen Ansprüchen auf Behebung der Mängel oder seinen Gegenforderungen hiefür jedoch nur nach Maßgabe der §§ 46, 47 und 124 KO durchdringen könnte und bei Unzulänglichkeit der Masse allenfalls überhaupt nichts erhalten würde. Dies hätte eine erhebliche, im Gesetz nicht begrundete Verschlechterung seiner Rechtsstellung zur Folge.Dies bedeutet, daß im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Paragraphen 1167 und 1170 ABGB über die Gewährleistung für Mängel sowie über die Entrichtung des Entgelts anzuwenden sind. Sollte also die Leistung des Ing H solche Mängel aufweisen, daß der Beklagte, solange sie nicht behoben sind, zur Zurückbehaltung des Entgelts berechtigt wäre, oder sollte der Beklagte, weil er die Mängel selbst beheben ließ, Gegenforderungen haben, so könnte er all dies gegenüber dem Masseverwalter ebenso mit Erfolg einwenden, wie er es gegenüber dem Gemeinschuldner hätte tun können. Die in diesem Punkt gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts würde dazu führen, daß der Beklagte das restliche Honorar zahlen müßte, mit seinen Ansprüchen auf Behebung der Mängel oder seinen Gegenforderungen hiefür jedoch nur nach Maßgabe der Paragraphen 46, 47 und 124 KO durchdringen könnte und bei Unzulänglichkeit der Masse allenfalls überhaupt nichts erhalten würde. Dies hätte eine erhebliche, im Gesetz nicht begrundete Verschlechterung seiner Rechtsstellung zur Folge.
Soweit der Beklagte demnach die Zahlung des Entgelts berechtigt zurückhält, ist dies so zu behandeln, als ob er für seinen Anspruch auf Lieferung eines mängelfreien Werkes eine Deckung erhalten hätte, sodaß § 47 Abs 2 letzter Satz KO zur Anwendung kommt. Der Massegläubiger, der eine Gegenforderung geltend macht, entgeht der Minderung, da ihn die in seinen Händen befindliche Deckung davor bewahrt (Bartsch - Pollak aaO § 47 Anm 61; 5 Ob 225/61).Soweit der Beklagte demnach die Zahlung des Entgelts berechtigt zurückhält, ist dies so zu behandeln, als ob er für seinen Anspruch auf Lieferung eines mängelfreien Werkes eine Deckung erhalten hätte, sodaß Paragraph 47, Absatz 2, letzter Satz KO zur Anwendung kommt. Der Massegläubiger, der eine Gegenforderung geltend macht, entgeht der Minderung, da ihn die in seinen Händen befindliche Deckung davor bewahrt (Bartsch - Pollak aaO Paragraph 47, Anmerkung 61; 5 Ob 225/61).
Die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung, ob die Konkursmasse über die zur Mängelbehebung erforderlichen Mittel verfüge oder ob diese beschaffbar seien, ist daher nicht erforderlich. Wohl aber ist hinsichtlich der Höhe des Klageanspruchs zu berücksichtigen, daß der Beklagte, falls sich der Kläger weigert oder außerstande erklärt, die Mängel zu beheben, nur das für die notwendigen Verbesserungen erforderliche Deckungskapital zurückbehalten darf (HS 3161/28 sowie SZ 25/277). Das Erstgericht wird daher gegebenenfalls gemäß § 182 ZPO auf eine Konkretisierung dieser Ansprüche des Beklagten zu dringen und sodann ihre Höhe zu prüfen haben. Sollten die hiefür erforderlichen Beträge nicht die Höhe der Klageforderung erreichen, so könnte dieser im übersteigenden Betrag Berechtigung zukommen.Die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung, ob die Konkursmasse über die zur Mängelbehebung erforderlichen Mittel verfüge oder ob diese beschaffbar seien, ist daher nicht erforderlich. Wohl aber ist hinsichtlich der Höhe des Klageanspruchs zu berücksichtigen, daß der Beklagte, falls sich der Kläger weigert oder außerstande erklärt, die Mängel zu beheben, nur das für die notwendigen Verbesserungen erforderliche Deckungskapital zurückbehalten darf (HS 3161/28 sowie SZ 25/277). Das Erstgericht wird daher gegebenenfalls gemäß Paragraph 182, ZPO auf eine Konkretisierung dieser Ansprüche des Beklagten zu dringen und sodann ihre Höhe zu prüfen haben. Sollten die hiefür erforderlichen Beträge nicht die Höhe der Klageforderung erreichen, so könnte dieser im übersteigenden Betrag Berechtigung zukommen.
Da aber schon zur Prüfung des primären Klagegrundes des Vergleiches das Ersturteil auf jeden Fall aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen werden mußte, konnte der Rekurs im Ergebnis keinen Erfolg haben.