Begründung:
Die Antragstellerin ist zumindest seit 1. 1. 1986 Mieterin der Wohnung Nr. 12 im Haus *****Wien, R*****gasse 5, das dem Antragsgegner gehört. Die Wohnung ist 107,31 m2 groß; auf sie entfallen 9,10 % der Betriebskosten und 10,7 % der besonderen Aufwendungen für den Lift.
Die Betriebskosten wurden der Antragstellerin jeweils im Wege einer Jahrespauschalverrechnung vorgeschrieben und bis zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens offensichtlich auch bezahlt. Die monatlich eingehobenen Pauschalraten beliefen sich im Jahr 1986 auf S 1.189,50 zuzüglich S 199,68 für den Lift, in den Jahren 1987 und 1988 auf S 1.092,-- zuzüglich S 192,60, im Jahr 1989 auf S 1.183,-- zuzüglich S 192,60 und vom 1. 1. 1990 bis einschließlich Mai 1990 auf S 1.547,-- zuzüglich S 192,60.
Die im Lauf eines Kalenderjahrs fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben hat der Verwalter des Antragsgegners jeweils vor dem 30. 6. des nächsten Jahres wie folgt abgerechnet (das Beispiel betrifft das Jahr 1989, läßt sich jedoch auch auf die vorausgegangenen Jahre übertragen):
F R I G O Peter Immobilienverwaltung
1060 Wien Mariahilferstraße 23-25
Objekt 0305 ***** Wien, R*****gasse 5
A B R E C H N U N G Betriebskosten per Dezember 89 Seite 1 ***********************************************************
Ausgaben Einnahmen
Verw. Honorar 23.828,52
MwSt HB-Wohnung 435,81
Strom 2.433,26
Bel. Körper 125,00
Hauswartentgelt 34.297,18
Grundsteuer 4.078,00
Wasser/Abwasser 31.748,19
Überpr. Wasserm. 3.940,00
Rauchfangkehrer 3.563,32
Schädlingsbek. 708,32
Versicherung 32.487,00
Soz. Vers. Hausw. 16.306,02 6.884,22
LST/DB 590,34 590,34
Div. Rechnungen 9.864,35
Müllabfuhr 7.516,36
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Zwischensumme 171.921,67 7.474,56
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* SALDO LFD. PERIODE 164.447,11
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Vortrag aus letzter Abrechnung 0,00 3.846,69
VORSCHREIBUNG 156.000,00
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DIFFERENZ 159.846,69
* SALDO LFD. PERIODE 164.447,11
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Schuld 4.600,42
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Obiger Schuldsaldo wird nicht separat abgerechnet, sondern in die Abrechnung 1990 übertragen; sollte allerdings seitens der Mieter gegen diese Vorgangsweise Einspruch erhoben werden, käme dieser Außenstand im Rahmen einer separaten Vorschreibung zum Inkasso.
Irrtum vorbehalten .... BELEGE
A B R E C H N U N G Lift-Betrieb per Dezember 89 Seite 2
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Ausgaben Einnahmen
Strom 4.522,67
Bel. Körper 533,34
Hauswartentgelt 8.962,80
Liftservice 1.695,00
Liftreparatur 2.880,00
---------------------------
Zwischensumme 18.593,81 0,00
---------------------------
*SALDO LFD. PERIODE 18.593,81
***********************************************************
Vortrag aus letzter Abrechnung 0.00 8.703,76
VORSCHREIBUNG 21.600,00
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DIFFERENZ 30.303,76
*SALDO LFD. PERIODE 18.593,81
---------------------------
Guthaben 11.709,95
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Die Antragstellerin hat im Zuge dieses Verfahrens ausdrücklich erklärt, "konkrete Positionen der vorgelegten Betriebskostenabrechnungen 1986 bis 1989 nicht zu bestreiten, ebensowenig die Aufteilungsschlüssel". Sie vertritt jedoch den Standpunkt, die Abrechnungen hätten den formalen Erfordernissen des § 21 Abs 3 MRG nicht entsprochen. Da der Antragsgegner die Betriebskosten sowie die besonderen Aufwendungen für den Lift nie ordnungsgemäß abgerechnet habe und mittlerweile sogar für das Jahr 1989 die einjährige Frist des § 21 Abs 3 MRG zur Geltendmachung der jeweils fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben abgelaufen sei, betrage der auf ihre Wohnung entfallende Betriebs- und Liftbetriebskostenanteil von 1986 bis 1989 gleichbleibend S 0,0. Diesbezügliche Ansprüche des Vermieters seien präkludiert.Die Antragstellerin hat im Zuge dieses Verfahrens ausdrücklich erklärt, "konkrete Positionen der vorgelegten Betriebskostenabrechnungen 1986 bis 1989 nicht zu bestreiten, ebensowenig die Aufteilungsschlüssel". Sie vertritt jedoch den Standpunkt, die Abrechnungen hätten den formalen Erfordernissen des Paragraph 21, Absatz 3, MRG nicht entsprochen. Da der Antragsgegner die Betriebskosten sowie die besonderen Aufwendungen für den Lift nie ordnungsgemäß abgerechnet habe und mittlerweile sogar für das Jahr 1989 die einjährige Frist des Paragraph 21, Absatz 3, MRG zur Geltendmachung der jeweils fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben abgelaufen sei, betrage der auf ihre Wohnung entfallende Betriebs- und Liftbetriebskostenanteil von 1986 bis 1989 gleichbleibend S 0,0. Diesbezügliche Ansprüche des Vermieters seien präkludiert.
Mit dieser (im Laufe des Verfahrens verdeutlichten) Begründung hat die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien und dann bei Gericht
1.) die Überprüfung der vorgeschriebenen Betriebskostenanteile ihrer Wohnung,
2.) die Feststellung des zulässigen Anteils ihrer Wohnung an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
3.) die Feststellung der ziffernmäßigen Überschreitungsbeträge sowie
4.) die Schaffung eines Rückzahlungstitels gegen den Vermieter begehrt.
Die Entscheidung habe die einzelnen Zinstermine seit 1. 1. 1987 sowie die Fälligkeitstermine für Nachzahlungen bzw Gutschriften auf Grund ordnungsgemäßer Jahresabrechnungen der Betriebs- und Liftbetriebskosten für die Kalenderjahre 1986, 1987, 1988 und 1989 einzubeziehen.
Vom Erstgericht zum Gegenstand ihres Antrags befragt, erklärte dann die Antragstellerin in der Verhandlung am 21. 12. 1990, im Hinblick auf die Verfristung ordnungsgemäßer Betriebskostenabrechnungen die gänzliche Rückzahlung der in den Jahren 1986 bis 1989 vorgeschriebenen Betriebskosten und Liftbetriebskosten zu beantragen.
Der Antragsgegner ist diesem Begehren mit der Behauptung entgegengetreten, daß seine Betriebskostenabrechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten.
Das Erstgericht, das der Auffassung war, es gehe nur mehr um das Begehren der Antragstellerin, dem Antragsgegner die Zurückzahlung der in den Jahren 1986 bis 1989 vorgeschriebenen Betriebs- und Liftbetriebskosten aufzutragen, wies diesen Antrag ab. Bloße Rückzahlungsansprüche seien zwar grundsätzlich im streitigen Verfahren geltend zu machen, hier jedoch habe der ursprüngliche Antrag, gemäß § 37 Abs 1 Z 12 MRG die Betriebskosten zu überprüfen, die Verfahrensart auch für das übriggebliebene Rückzahlungsbegehren bestimmt.Das Erstgericht, das der Auffassung war, es gehe nur mehr um das Begehren der Antragstellerin, dem Antragsgegner die Zurückzahlung der in den Jahren 1986 bis 1989 vorgeschriebenen Betriebs- und Liftbetriebskosten aufzutragen, wies diesen Antrag ab. Bloße Rückzahlungsansprüche seien zwar grundsätzlich im streitigen Verfahren geltend zu machen, hier jedoch habe der ursprüngliche Antrag, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG die Betriebskosten zu überprüfen, die Verfahrensart auch für das übriggebliebene Rückzahlungsbegehren bestimmt.
In der Sache selbst sei das Rückzahlungsbegehren allerdings nicht berechtigt. § 21 Abs 3 MRG verpflichte zwar den Vermieter zur förmlichen Abrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben; daß im Falle eines Verstoßes gegen diese Abrechnungspflicht sämtliche Pauschalraten zurückzuzahlen seien, sei jedoch dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei Abrechnungsmängeln stehe dem Mieter gemäß § 21 Abs 5 MRG iVm § 20 Abs 4 MRG lediglich der Anspruch auf Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Abrechnung zu.In der Sache selbst sei das Rückzahlungsbegehren allerdings nicht berechtigt. Paragraph 21, Absatz 3, MRG verpflichte zwar den Vermieter zur förmlichen Abrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben; daß im Falle eines Verstoßes gegen diese Abrechnungspflicht sämtliche Pauschalraten zurückzuzahlen seien, sei jedoch dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei Abrechnungsmängeln stehe dem Mieter gemäß Paragraph 21, Absatz 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 4, MRG lediglich der Anspruch auf Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Abrechnung zu.
Das Rekursgericht verstand das Begehren der Antragstellerin als Antrag im Sinne des § 37 Abs 1 Z 12 MRG. Es hob die Abweisung des Rückzahlungsbegehrens mit dem Hinweis, daß § 37 Abs 4 MRG nur die Schaffung eines Rückzahlungstitels erlaube (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 62 zu § 37 MRG), auf und änderte im übrigen den Sachbeschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung und Überprüfung der ihr vorgeschriebenen und zulässigen Betriebskostenanteile sowie auf Feststellung der ziffernmäßigen Überschreitungsbeträge abgewiesen werde.Das Rekursgericht verstand das Begehren der Antragstellerin als Antrag im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG. Es hob die Abweisung des Rückzahlungsbegehrens mit dem Hinweis, daß Paragraph 37, Absatz 4, MRG nur die Schaffung eines Rückzahlungstitels erlaube (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 62 zu Paragraph 37, MRG), auf und änderte im übrigen den Sachbeschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung und Überprüfung der ihr vorgeschriebenen und zulässigen Betriebskostenanteile sowie auf Feststellung der ziffernmäßigen Überschreitungsbeträge abgewiesen werde.
Das der Schlichtungsstelle vorgetragene Begehren der Antragstellerin habe sowohl als Antrag auf Überprüfung der vorgeschriebenen Pauschalraten als auch als Antrag auf Überprüfung der Jahresabrechnungen verstanden werden können. Zutreffend habe daher das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung am 21. 12. 1990 mit der Antragstellerin den Gegenstand des Antrages erörtert. Das Ergebnis dieser Erörterung sei wegen der für das Rückzahlungsbegehren gegebenen Begründung so zu verstehen, daß ein Betriebskostenüberprüfungsantrag in Ansehung der Jahresabrechnungen 1986 bis 1989 vorliege. Insoweit sei der Argumentation der Antragstellerin zu folgen; ihrer Ansicht, der Antragsgegner habe sämtliche Betriebskostenforderungen aus den Jahren 1986 bis 1989 durch Präklusion verloren, könne allerdings nicht gefolgt werden.
Zunächst sei strikt zwischen der zulässigen Höhe der Pauschalrate und konkreten Positionen einer Betriebskostenabrechnung zu unterscheiden: Die Betriebskostenpauschalraten würden unabhängig von der Legung einer Betriebskostenabrechnung fällig (WoBl 1989/28; MietSlg 40.386) und könnten von den Mietern nur insoweit bekämpft werden, als ihre Höhe den Betriebskostenaufwand des vorangegangenen Kalenderjahres (zuzüglich einer möglichen Steigerung um 10 %) übersteigt (MietSlg 38.386; MietSlg 39.376). Daß die hier vorgeschriebenen Pauschalraten in ihrer Höhe unzulässig seien (weil sie nicht auf den Betriebskosten des Vorjahres basierten), habe die Antragstellerin nicht behauptet. Ob eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt wurde, berühre die Zulässigkeit der gem § 21 Abs 3 MRG iVm § 24 Abs 3 MRG vorgeschriebenen Pauschalraten nicht. Es handle sich dabei um gesetzlich festgelegte und daher ohne Rücksicht auf eine unter Umständen ausständige Abrechnung geschuldete Mietzinsbestandteile. Deshalb habe auch der Oberste Gerichtshof in ImmZ 1988, 397 ausgesprochen, daß die vor dem Inkrafttreten der MRG-Nov. 1985 analog anzuwendende Präklusivfrist des § 21 Abs 4 MRG (nunmehr geregelt in § 21 Abs 3 MRG) nicht auf die bereits geltend gemachten bezahlten Pauschalraten bezogen werden könne, sondern lediglich auf einen binnen dieser Frist nachzutragenden Betriebskostenanteil oder auf den aus der Abrechnung zu Lasten des Mieters hervorgehenden Fehlbetrag. Folgerichtig sei davon auszugehen, daß der mit der Abrechnung säumige Vermieter allenfalls ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben verlieren könnte, nicht jedoch den gesamten vom Mieter geleisteten Pauschalbetrag. Auch die Antragstellerin bezweifle nicht, daß die Pauschalraten zunächst zulässigerweise eingehoben wurden. Sie meine lediglich, § 21 Abs 3 MRG idF der Nov 1985 habe klargestellt, daß auch im Falle der Jahrespauschalverrechnung nur jene Positionen zulässige Betriebskostenanteile darstellen, die ordnungsgemäß (d.h. innerhalb der einjährigen Präklusivfrist) abgerechnet wurden.Zunächst sei strikt zwischen der zulässigen Höhe der Pauschalrate und konkreten Positionen einer Betriebskostenabrechnung zu unterscheiden: Die Betriebskostenpauschalraten würden unabhängig von der Legung einer Betriebskostenabrechnung fällig (WoBl 1989/28; MietSlg 40.386) und könnten von den Mietern nur insoweit bekämpft werden, als ihre Höhe den Betriebskostenaufwand des vorangegangenen Kalenderjahres (zuzüglich einer möglichen Steigerung um 10 %) übersteigt (MietSlg 38.386; MietSlg 39.376). Daß die hier vorgeschriebenen Pauschalraten in ihrer Höhe unzulässig seien (weil sie nicht auf den Betriebskosten des Vorjahres basierten), habe die Antragstellerin nicht behauptet. Ob eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellt wurde, berühre die Zulässigkeit der gem Paragraph 21, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, MRG vorgeschriebenen Pauschalraten nicht. Es handle sich dabei um gesetzlich festgelegte und daher ohne Rücksicht auf eine unter Umständen ausständige Abrechnung geschuldete Mietzinsbestandteile. Deshalb habe auch der Oberste Gerichtshof in ImmZ 1988, 397 ausgesprochen, daß die vor dem Inkrafttreten der MRG-Nov. 1985 analog anzuwendende Präklusivfrist des Paragraph 21, Absatz 4, MRG (nunmehr geregelt in Paragraph 21, Absatz 3, MRG) nicht auf die bereits geltend gemachten bezahlten Pauschalraten bezogen werden könne, sondern lediglich auf einen binnen dieser Frist nachzutragenden Betriebskostenanteil oder auf den aus der Abrechnung zu Lasten des Mieters hervorgehenden Fehlbetrag. Folgerichtig sei davon auszugehen, daß der mit der Abrechnung säumige Vermieter allenfalls ein sich aus der Abrechnung ergebendes Guthaben verlieren könnte, nicht jedoch den gesamten vom Mieter geleisteten Pauschalbetrag. Auch die Antragstellerin bezweifle nicht, daß die Pauschalraten zunächst zulässigerweise eingehoben wurden. Sie meine lediglich, Paragraph 21, Absatz 3, MRG in der Fassung der Nov 1985 habe klargestellt, daß auch im Falle der Jahrespauschalverrechnung nur jene Positionen zulässige Betriebskostenanteile darstellen, die ordnungsgemäß (d.h. innerhalb der einjährigen Präklusivfrist) abgerechnet wurden.
Hier sei zu unterscheiden: Kein Zweifel bestehe daran (so auch ImmZ 1988, 397), daß ein sich aus der Jahresabrechnung ergebender Fehlbetrag zu Lasten des Mieters bei Versäumung der Präklusivfrist vom Vermieter nicht mehr geltend gemacht werden könne. Fraglich sei allerdings, ob die Versäumung der Präklusivfrist des § 21 Abs 3 MRG die Unzulässigkeit der Aufnahme der vom Vermieter tatsächlich bezahlten Bewirtschaftungskosten in die (verspätet gelegte) Jahresabrechnung nach sich ziehe. Nach Auffassung des Rekursgerichtes könne dies im konkreten Fall dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin gar nicht bestritten habe, daß die Betriebs- und Liftbetriebskosten in den Jahren 1986 bis 1989 jeweils so abgerechnet wurden, wie dies den Beilagen ./A und ./B entnommen werden könne. In diesen Urkunden seien - unter Aufschlüsselung der einzelnen Positionen (etwa "Verwaltungshonorar S 21.774,71") - Einnahmen und Ausgaben verzeichnet. Mögen auch die so gelegten Betriebskosten- und Liftbetriebskostenabrechnungen mangels Nennung eines Rechnungsdatums, des Leistungsempfängers und mangels Verweises auf Belegnummern nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Abrechnung entsprechen, so führe das dennoch nicht zum Ergebnis, daß die einzelnen verzeichneten Betriebskostenposten im Sinne des § 21 Abs 3 MRG verspätet geltend gemacht wurden. Aus der Vorschrift des § 21 Abs 3 MRG sei lediglich abzuleiten, daß die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben innerhalb der genannten Frist geltend zu machen sind, nicht aber, daß die Geltendmachung sämtlichen Formalerfordernissen der ordnungsgemäßen Abrechnung zu entsprechen habe. Für diese Auslegung spreche auch, daß der Vermieter zwar die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben bis zum 30. 6. des Folgejahres abzurechnen hat, in den Fällen der Jahrespauschalverrechnung die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig wurden. Wäre die "Geltendmachung" vom Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen Abrechnung abhängig, hätte der Gesetzgeber wohl konsequenterweise auch die Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten mit dem 30. 6. des folgenden Kalenderjahres begrenzt.Hier sei zu unterscheiden: Kein Zweifel bestehe daran (so auch ImmZ 1988, 397), daß ein sich aus der Jahresabrechnung ergebender Fehlbetrag zu Lasten des Mieters bei Versäumung der Präklusivfrist vom Vermieter nicht mehr geltend gemacht werden könne. Fraglich sei allerdings, ob die Versäumung der Präklusivfrist des Paragraph 21, Absatz 3, MRG die Unzulässigkeit der Aufnahme der vom Vermieter tatsächlich bezahlten Bewirtschaftungskosten in die (verspätet gelegte) Jahresabrechnung nach sich ziehe. Nach Auffassung des Rekursgerichtes könne dies im konkreten Fall dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin gar nicht bestritten habe, daß die Betriebs- und Liftbetriebskosten in den Jahren 1986 bis 1989 jeweils so abgerechnet wurden, wie dies den Beilagen ./A und ./B entnommen werden könne. In diesen Urkunden seien - unter Aufschlüsselung der einzelnen Positionen (etwa "Verwaltungshonorar S 21.774,71") - Einnahmen und Ausgaben verzeichnet. Mögen auch die so gelegten Betriebskosten- und Liftbetriebskostenabrechnungen mangels Nennung eines Rechnungsdatums, des Leistungsempfängers und mangels Verweises auf Belegnummern nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Abrechnung entsprechen, so führe das dennoch nicht zum Ergebnis, daß die einzelnen verzeichneten Betriebskostenposten im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, MRG verspätet geltend gemacht wurden. Aus der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 3, MRG sei lediglich abzuleiten, daß die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben innerhalb der genannten Frist geltend zu machen sind, nicht aber, daß die Geltendmachung sämtlichen Formalerfordernissen der ordnungsgemäßen Abrechnung zu entsprechen habe. Für diese Auslegung spreche auch, daß der Vermieter zwar die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben bis zum 30. 6. des Folgejahres abzurechnen hat, in den Fällen der Jahrespauschalverrechnung die einjährige Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig wurden. Wäre die "Geltendmachung" vom Vorliegen einer formal ordnungsgemäßen Abrechnung abhängig, hätte der Gesetzgeber wohl konsequenterweise auch die Frist zur Geltendmachung der Betriebskosten mit dem 30. 6. des folgenden Kalenderjahres begrenzt.
Demnach sei unter "Geltendmachung" im Sinne des § 21 Abs 3 MRG nur zu verstehen, daß dem Mieter innerhalb der genannten Frist erkennbar bekanntgegeben werden müsse, welche Betriebskostenposten in welcher Höhe anfielen, ohne daß diese Bekanntgabe sämtlichen Voraussetzungen der den Vermieter treffenden Rechnungslegungspflicht (etwa Einsicht in Belege, Anführung des Rechnungsdatums, Nennung des Leistungsempfängers) zu entsprechen hätte. Da eine solche Bekanntgabe während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume unbestrittenermaßen in Form der vorliegenden Urkunden Beilagen ./A und ./B erfolgte, sei der Überprüfungsantrag der Antragstellerin ebenso verfehlt wie ihr Feststellungsbegehren.Demnach sei unter "Geltendmachung" im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, MRG nur zu verstehen, daß dem Mieter innerhalb der genannten Frist erkennbar bekanntgegeben werden müsse, welche Betriebskostenposten in welcher Höhe anfielen, ohne daß diese Bekanntgabe sämtlichen Voraussetzungen der den Vermieter treffenden Rechnungslegungspflicht (etwa Einsicht in Belege, Anführung des Rechnungsdatums, Nennung des Leistungsempfängers) zu entsprechen hätte. Da eine solche Bekanntgabe während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume unbestrittenermaßen in Form der vorliegenden Urkunden Beilagen ./A und ./B erfolgte, sei der Überprüfungsantrag der Antragstellerin ebenso verfehlt wie ihr Feststellungsbegehren.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob für die Geltendmachung von Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs 3 MRG eine formal ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich sei.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine gesicherte höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob für die Geltendmachung von Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, MRG eine formal ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich sei.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs hält die Antragstellerin an ihrer Auffassung fest, daß der Antragsgegner das Recht zur Überwälzung der in den Jahren 1986 bis 1989 aufgelaufenen Betriebskosten auf die Mieter durch unzulängliche Abrechnungen verloren habe und deshalb der jeweilige Betriebskostenanteil für ihre Wohnung mit 0,0 anzusetzen sei. Unter "Geltendmachung" der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben binnen Jahresfrist könne nur eine förmliche Abrechnung im Sinne des § 21 Abs 3 MRG gemeint sein, weil nicht einzusehen wäre, warum die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten gegenüber der Einzelverrechnung bevorzugt sein sollte. Mit dem Zwang zur "Geltendmachung" der Betriebskosten binnen Jahresfrist habe der Gesetzgeber - wie sich aus dem Bericht des Justizausschusses zur MRGNov 1985 ergebe - nur klarstellen wollen, daß darunter eine Ausschlußfrist zu verstehen sei. Diese Ausschlußfrist beziehe sich zwar nach der Judikatur nicht auf die Geltendmachung von Pauschalraten (ImmZ 1988, 397 = WoBl 1989, 71/28), sei aber im konkreten Fall insofern beachtlich, als für die Jahre 1986 bis 1989 davon ausgegangen werden müsse, daß gar keine überwälzbaren Betriebskosten vorhanden seien und eine Überzahlung in der Höhe der abgeführten Pauschalraten vorliege.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs hält die Antragstellerin an ihrer Auffassung fest, daß der Antragsgegner das Recht zur Überwälzung der in den Jahren 1986 bis 1989 aufgelaufenen Betriebskosten auf die Mieter durch unzulängliche Abrechnungen verloren habe und deshalb der jeweilige Betriebskostenanteil für ihre Wohnung mit 0,0 anzusetzen sei. Unter "Geltendmachung" der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben binnen Jahresfrist könne nur eine förmliche Abrechnung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, MRG gemeint sein, weil nicht einzusehen wäre, warum die Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten gegenüber der Einzelverrechnung bevorzugt sein sollte. Mit dem Zwang zur "Geltendmachung" der Betriebskosten binnen Jahresfrist habe der Gesetzgeber - wie sich aus dem Bericht des Justizausschusses zur MRGNov 1985 ergebe - nur klarstellen wollen, daß darunter eine Ausschlußfrist zu verstehen sei. Diese Ausschlußfrist beziehe sich zwar nach der Judikatur nicht auf die Geltendmachung von Pauschalraten (ImmZ 1988, 397 = WoBl 1989, 71/28), sei aber im konkreten Fall insofern beachtlich, als für die Jahre 1986 bis 1989 davon ausgegangen werden müsse, daß gar keine überwälzbaren Betriebskosten vorhanden seien und eine Überzahlung in der Höhe der abgeführten Pauschalraten vorliege.
Der Rekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß aufzuheben und selbst festzustellen,
1.) daß der Anteil der verfahrensgegenständlichen Wohnung an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben infolge der Nichtgeltendmachung von konkreten betragsmäßig bestimmten Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben für die Kalenderjahre 1986, 1987, 1988 und 1989 jeweils S 0,0 betrage;
2.) daß der Vermieter das zulässige Zinsausmaß durch die Nichtrückerstattung von
S 16.670,16 zuzüglich 10 % USt, gesamt S 18.337,18,
zum 1. 8. 1987
S 15.415,20 zuzüglich 10 % USt, gesamt S 16.956,72,
zum 1. 8. 1988
S 15.415,20 zuzüglich 10 % USt, gesamt S 16.956,72,
zum 1. 8. 1989
S 16.507,20 zuzüglich 20 % USt, gesamt S 18.157,92,
zum 1. 8. 1990 überschritten habe;
3.) daß dem Vermieter gemäß § 37 Abs 4 MRG die Rückzahlung von3.) daß dem Vermieter gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG die Rückzahlung von
S 70.408,54 (inklusive 10 % USt) samt 4 % Stufenzinsen aufgetragen werde;
in eventu selbst festzustellen, welche andere Höhe die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben in den Kalenderjahren 1986, 1987, 1988 und 1989 für die verfahrensgegenständliche Wohnung erreicht haben und wie hoch das Guthaben bzw die Nachzahlungsbeträge auf Grund der Abrechnungen für die einzelnen Kalenderjahre sind;
in eventu den angefochtenen Sachbeschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens unter Abstandnahme von gebrauchten Abweisungsgründen aufzutragen.
Der Antragsgegner hat sich zu diesem Rechtsmittel nicht geäußert.