Rechtssatz RS0070097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070097
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Rechtssatz
Mit den Pauschalraten werden keine Akontozahlungen geleistet, sondern Teile des gesetzlichen Mietzinses beglichen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 101/91
Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 101/91
Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth / Call)
- 6 Ob 579/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 6 Ob 579/92
- 5 Ob 2122/96m
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2122/96m
Beisatz: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, also nicht "entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG geleistet beziehungsweise vereinnahmt", solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. Vor diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 dritter Satz MRG nicht zu laufen. (T1)
- 10 Ob 24/03g
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 Ob 24/03g
Beis wie T1 nur: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. (T2)
- 3 Ob 249/04w
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 249/04w
Beis wie T1 nur: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. (T3); Beisatz: BK sind aber nicht Teile des Hauptmietzinses. (T4)
- 5 Ob 228/18t
Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 228/18t
- 5 Ob 21/21f
Entscheidungstext OGH 04.05.2021 5 Ob 21/21f
- 4 Ob 143/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 143/23t
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070097
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_0050OB00101_9100000_003