Begründung:
Der Kläger als Eigentümer von Eigentumswohnungen (Schloßappartments) einer Wohnanlage vermietete dem Beklagten zur touristischen Nutzung jeweils jährlich Wohnungen, zuletzt mit Vertrag vom 14.März 1989 13 im einzelnen bezeichnete Wohnungen für die Zeit vom 1.April 1989 bis 31. März 1990 und letztmalig mit Vertrag vom 14.Jänner 1990 10 im einzelnen bezeichnete Wohnungen für die Zeit vom 1.April 1990 bis 31. März 1991. Punkt 4. der letztgenannten Vereinbarung lautet:
....... (Beklagter) verpflichtet sich, vierteljährlich, erstmals am
4. April 1990 und dann am 4.7.1990, 4.10.1990 und 4.1.1991 die
Gesamtbetriebskosten an die .... (Hausverwalterin) ..... pünktlich zu
überweisen. Die vierteljährlichen Betriebskosten betragen derzeit für
die 10 Appartments (10 x öS 4.155,--) gleich öS 41.550,-- incl. der
Mehrwertsteuer. .... Sollte sich bei der jährlichen Endabrechnung
eine Zuvielzahlung herausstellen, erhält die .... (Beklagter) die
zuviel bezahlten Beträge zurück. Sollten zuwenig Betriebskosten
bezahlt worden sein, so verpflichtet sich die ..... (Beklagter), die
dementsprechende Nachzahlung pünktlich zu tätigen.
Das von der Hausverwalterin gegen den Kläger zu AZ 11 C 1868/90 des Erstgerichtes wegen Zahlung eines nicht aufgeschlüsselten Saldos von 98.513,73 S eingeleitete Verfahren endete durch Ruhen; der Kläger bezahlte den geforderten Betrag am 14.Jänner 1991. Die Hausverwalterin forderte vom Kläger mit Schreiben vom 24.Jänner 1991 an Betriebskosten für zwei Quartale für 10 Wohnungen Zahlung von
83.120 S, welchen Betrag der Kläger am 31.Jänner 1991 ebenso bezahlte wie 5.000 S an Anwaltskosten der Hausverwalterin und einen Verzinsungsanteil aus dem genannten Rechtsstreit von 3.724,04 S; der Kläger trug eigene Rechtsanwaltskosten von 4.800 S.
Mit 18. Februar 1991 erhielt der Kläger von der Hausverwalterin die Betriebskosten-Jahresabrechnung für den Zeitraum 1.Jänner bis 31. Dezember 1990 für 10 Wohnungen und für den Zeitraum 1.Jänner bis 31. März 1990 für zwei weitere Wohnungen über insgesamt 41.194 S, wovon auf die ab 1.April 1990 an den Beklagten vermieteten 10 Wohnungen 37.806 S entfiel. Die Hausverwalterin übermittelte dem Kläger per 16.April 1991 für die Quartalsfälligkeiten im Oktober 1990 und Jänner 1991 eine Stufenzinsvorschreibung von 1.991,20 S ohne Angabe von Zinssätzen; der Kläger bezahlte am 22.Mai 1991 43.185,20 S an die Hausverwalterin.
Der Kläger begehrt vom Beklagten zuletzt Zahlung von 234.624,93 S sA,
a. 108.319,73 S sA, davon 98.519,73 S sA "per 5.Juli 1990" und 9.000
S sA an Prozeß- und eigenen Rechtsanwaltskosten aus dem Titel des Schadenersatzes;
b. 83.120 S an Betriebskosten-Pauschalraten für das 4. Quartal 1990 und das 1. Quartal 1991, die der Kläger mangels Zahlung durch den Beklagten an die Hausverwalterin am 31.Jänner 1991 habe überweisen müssen.
c. 43.185,20 S sA "für restliche Betriebskosten 1990 laut Abrechnung".
Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendet - abgesehen von einer im Revisionsverfahren nicht mehr relevanten Gegenforderung von 260.000 S - im wesentlichen ein, er habe keine Zahlung leisten können, weil die Bewirtschaftungs-Abrechnungen so "gelaufen" seien, daß er keine Möglichkeit der Prüfung gehabt habe.
Das Erstgericht, das im Rahmen seiner Beweiswürdigung noch unbekämpft feststellte, der Kläger habe gegenüber dem Beklagten keine Endabrechnung nach Vertragszeitpunkten vorgenommen, um überschüssige oder fehlende Akonti abzurechnen, wies das Klagebegehren wegen Fehlens einer vertragskonformen Abrechnung und daher mangels Fälligkeit ab. Obwohl in den beiden Mietverträgen auf eine jährliche Endabrechnung verwiesen sei, habe der Kläger keine gelegt. Bei Saldierung im Rahmen von Endabrechnungen könnten keine Akontierungen mehr geschuldet werden, sondern nur mehr ein Saldo. Auch enthielten die Abrechnungen Beträge, die mit Betriebskosten nicht unbedingt im Zusammenhang stehen müßten. Eine ordnungsgemäße Endabrechnung gegenüber dem Beklagten sei eine nach § 1052 ABGB durch Zahlungseinstellung erzwingbare Vertragspflicht des Klägers.Das Erstgericht, das im Rahmen seiner Beweiswürdigung noch unbekämpft feststellte, der Kläger habe gegenüber dem Beklagten keine Endabrechnung nach Vertragszeitpunkten vorgenommen, um überschüssige oder fehlende Akonti abzurechnen, wies das Klagebegehren wegen Fehlens einer vertragskonformen Abrechnung und daher mangels Fälligkeit ab. Obwohl in den beiden Mietverträgen auf eine jährliche Endabrechnung verwiesen sei, habe der Kläger keine gelegt. Bei Saldierung im Rahmen von Endabrechnungen könnten keine Akontierungen mehr geschuldet werden, sondern nur mehr ein Saldo. Auch enthielten die Abrechnungen Beträge, die mit Betriebskosten nicht unbedingt im Zusammenhang stehen müßten. Eine ordnungsgemäße Endabrechnung gegenüber dem Beklagten sei eine nach Paragraph 1052, ABGB durch Zahlungseinstellung erzwingbare Vertragspflicht des Klägers.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil in Ansehung eines Teilbetrages von 108.319,73 S sA (Teilforderung a.) ohne Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof auf und fällte in Ansehung eines Teilbetrages von 126.305,20 S sA (Teilforderungen b. und c.) ein Teilurteil. Danach bestehe die Klagsforderung mit 83.100 S zu Recht, die compensando eingewendete Gegenforderung des Beklagten hingegen nicht zu Recht. Die zweite Instanz verhielt den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 83.000 S (erkennbar gemeint 83.100 S) sA und wies das Mehrbegehren von 43.205,20 S sA (30 S aus Teilforderung b. sowie die gesamte Teilforderung c.) sowie im Umfang des Zuspruchs das 4 % übersteigende Zinsenbegehren ab. In Ansehung des Teilurteiles ließ das Berufungsgericht die Revision zu, weil zur Frage, ob die Fälligkeit von Pauschalraten unabhängig von der Jahresendabrechnung bestehen bleibe, die höchstgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich sei (WoBl. 1989, 71/28 und WoBl. 1989, 72/29).
Die Klagsteilforderung von 83.120 S sA sei nach der Auffassung der zweiten Instanz mit 83.100 S berechtigt und mit 20 S mangels entsprechender Vereinbarung der Streitteile nicht berechtigt. Die Pauschalraten für 10 Wohnungen a 4.155 S ergäben im Quartal 41.550 S, somit für zwei Quartale 83.100 S. Im Falle einer Jahrespauschalverrechnung würden Pauschalraten unabhängig von der Abrechnung über die Betriebskosten fällig und von der Präklusivwirkung im Falle verspäteter oder fehlender Abrechnung nicht erfaßt. Die Klagsteilforderung von 43.185,20 S sei nicht berechtigt. Nach dem Vorbringen des Klägers handle es sich dabei um "restliche Betriebskosten 1990 laut Abrechnung". Der Kläger habe von der Hausverwalterin am 18.Februar 1991 eine Abrechnung für das Jahr 1990 von 41.194 S sowie am 16.April 1991 eine Zinsenvorschreibung von 1.991,20 S erhalten. Da der Kläger dem Beklagten über die genannten 41.194 S keine Abrechnung iS des § 21 Abs. 3 MRG gelegt habe, sei seine Nachforderung noch nicht fällig bzw. iS des § 21 Abs. 3 MRG präkludiert. Eine Vorschreibung dieser Fehlbeträge an den Beklagten wäre auch nicht mehr möglich, weil dieser seit 1.April 1991 nicht mehr Hauptmieter der (zuletzt) 10 Wohnungen sei. Beim Betrag von 1.991,20 S handle es sich entgegen dem Klagsvorbringen nicht um restliche Betriebskosten, sondern um Verzugszinsen im Zusammenhang mit den Pauschalraten für das 4. Quartal 1990 und das 1. Quartal 1991.Die Klagsteilforderung von 83.120 S sA sei nach der Auffassung der zweiten Instanz mit 83.100 S berechtigt und mit 20 S mangels entsprechender Vereinbarung der Streitteile nicht berechtigt. Die Pauschalraten für 10 Wohnungen a 4.155 S ergäben im Quartal 41.550 S, somit für zwei Quartale 83.100 S. Im Falle einer Jahrespauschalverrechnung würden Pauschalraten unabhängig von der Abrechnung über die Betriebskosten fällig und von der Präklusivwirkung im Falle verspäteter oder fehlender Abrechnung nicht erfaßt. Die Klagsteilforderung von 43.185,20 S sei nicht berechtigt. Nach dem Vorbringen des Klägers handle es sich dabei um "restliche Betriebskosten 1990 laut Abrechnung". Der Kläger habe von der Hausverwalterin am 18.Februar 1991 eine Abrechnung für das Jahr 1990 von 41.194 S sowie am 16.April 1991 eine Zinsenvorschreibung von 1.991,20 S erhalten. Da der Kläger dem Beklagten über die genannten 41.194 S keine Abrechnung iS des Paragraph 21, Absatz 3, MRG gelegt habe, sei seine Nachforderung noch nicht fällig bzw. iS des Paragraph 21, Absatz 3, MRG präkludiert. Eine Vorschreibung dieser Fehlbeträge an den Beklagten wäre auch nicht mehr möglich, weil dieser seit 1.April 1991 nicht mehr Hauptmieter der (zuletzt) 10 Wohnungen sei. Beim Betrag von 1.991,20 S handle es sich entgegen dem Klagsvorbringen nicht um restliche Betriebskosten, sondern um Verzugszinsen im Zusammenhang mit den Pauschalraten für das 4. Quartal 1990 und das 1. Quartal 1991.