Begründung:
In der EZ ***** des Grundbuches ***** E***** ist unter CLNR 6 a ein Höchstbetragspfandrecht der S*****bank für eine Forderung von höchstens S 1,120.000,-- eingetragen.
Am 16.Mai 1991 beantragte die S*****bank unter Vorlage einer Erklärung vom 13.Mai 1991, mit der sie die fragliche Pfandforderung bzw. die hiefür einverleibte Hypothek als Deckung für ihre Gläubiger aus Pfand- und Kommunalbriefen bestellte, die Anmerkung des Kautionsbandes iSd EV dRGBl 1938 I 1574 (TZ 6530/91). Am 13.August 1991 wiederholte die Einschreiterin diese Grundbuchseingabe mit einer gleichlautenden Deckungserklärung vom 7.August 1991 (TZ 10587/91), konnte aber auch damit keine sofortige Behandlung ihres Begehrens erreichen. Erst am 6.Dezember 1991 wies das Erstgericht beide Anträge ab, wobei der zu TZ 10587/91 ergangene Beschluß nur mehr den Hinweis auf die zu TZ 6530/91 dargelegte - seither unverändert gebliebene - Rechtslage enthält. Die in TZ 6530/91 ausgeführten Abweisungsgründe lassen sich dahin zusammenfassen, daß sich ein Höchstbetragspfandrecht nicht zur Sicherstellung der Inhaber von Pfand- und Kommunalbriefen eigne, weil ihm ja gar keine Forderung zugrunde liegen müsse. Das in den österreichischen Rechtsbereich übernommene Hypothekenbankgesetz vom 13.Juli 1899 idF der Novelle vom 26. Jänner 1926 erwähne denn auch nur hypothekarische Darlehen als taugliche Sicherheiten.Am 16.Mai 1991 beantragte die S*****bank unter Vorlage einer Erklärung vom 13.Mai 1991, mit der sie die fragliche Pfandforderung bzw. die hiefür einverleibte Hypothek als Deckung für ihre Gläubiger aus Pfand- und Kommunalbriefen bestellte, die Anmerkung des Kautionsbandes iSd EV dRGBl 1938 römisch eins 1574 (TZ 6530/91). Am 13.August 1991 wiederholte die Einschreiterin diese Grundbuchseingabe mit einer gleichlautenden Deckungserklärung vom 7.August 1991 (TZ 10587/91), konnte aber auch damit keine sofortige Behandlung ihres Begehrens erreichen. Erst am 6.Dezember 1991 wies das Erstgericht beide Anträge ab, wobei der zu TZ 10587/91 ergangene Beschluß nur mehr den Hinweis auf die zu TZ 6530/91 dargelegte - seither unverändert gebliebene - Rechtslage enthält. Die in TZ 6530/91 ausgeführten Abweisungsgründe lassen sich dahin zusammenfassen, daß sich ein Höchstbetragspfandrecht nicht zur Sicherstellung der Inhaber von Pfand- und Kommunalbriefen eigne, weil ihm ja gar keine Forderung zugrunde liegen müsse. Das in den österreichischen Rechtsbereich übernommene Hypothekenbankgesetz vom 13.Juli 1899 in der Fassung der Novelle vom 26. Jänner 1926 erwähne denn auch nur hypothekarische Darlehen als taugliche Sicherheiten.
Das Rekursgricht bestätigte diese Beschlüsse aus folgenden Erwägungen:
Nach § 1 der Satzungen der S*****bank (kundgemacht im Salzburger LGBl. Nr. 85/1980) sei die Antragstellerin eine öffentlich-rechtliche Kreditunternehmung des Landes Salzburg im Sinne des Bundesgesetzes vom 24.Jänner 1979, BGBl. Nr. 63, über das Kreditwesen (KWG) sowie des Gesetzes über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21.Dezember 1927, dRGBl. I, Seite 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Geschäftsgegenstand sei der Betrieb aller Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 2 KWG im In- und Ausland mit einigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, auch der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft).Nach Paragraph eins, der Satzungen der S*****bank (kundgemacht im Salzburger Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1980,) sei die Antragstellerin eine öffentlich-rechtliche Kreditunternehmung des Landes Salzburg im Sinne des Bundesgesetzes vom 24.Jänner 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 63, über das Kreditwesen (KWG) sowie des Gesetzes über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21.Dezember 1927, dRGBl. römisch eins, Seite 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Geschäftsgegenstand sei der Betrieb aller Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KWG im In- und Ausland mit einigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, auch der Abschluß von Geldkreditverträgen und die Gewährung von Gelddarlehen (Kreditgeschäft).
Die gesetzlichen Grundlagen für das Pfandbriefwesen und die damit verbundenen grundbücherlichen Eintragungen bildeten die mit Artikel 1 der Verordnung vom 11.November 1938, dRGBl. I 1574 in Österreich in Kraft gesetzten Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes, dRGBl. 1899 I 375, und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, dRGBl. 1927 I 492, sowie die Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen der Einführungsverordnung (EvBl. 1978/124; RpflSlgG 1985/1983). Die Antragstellerin sei jedoch keine Hypothekenbank im Sinn des § 1 Abs. 1 HypBG, sondern eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinn des Pfandbriefgesetzes. Anders als im Hypothekenbankgesetz, das tatsächlich nur von hypothekarischen Darlehen, nicht aber von Kredithypotheken spreche, normiere § 1 Pfandbriefgesetz, daß die von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten ausgegebenen Schuldverschreibungen dann Pfandbriefe sind, wenn zu ihrer Deckung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Hypotheken bestimmt sind. Weder der folgende Wortlaut dieses Gesetzes noch die sich auf dieses Gesetz beziehenden Angleichungsbestimmungen der Artikel 5-7 der HypEV differenziere zwischen Darlehenshypotheken oder Kredithypotheken.Die gesetzlichen Grundlagen für das Pfandbriefwesen und die damit verbundenen grundbücherlichen Eintragungen bildeten die mit Artikel 1 der Verordnung vom 11.November 1938, dRGBl. römisch eins 1574 in Österreich in Kraft gesetzten Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes, dRGBl. 1899 römisch eins 375, und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, dRGBl. 1927 römisch eins 492, sowie die Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen der Einführungsverordnung (EvBl. 1978/124; RpflSlgG 1985 aus 1983,). Die Antragstellerin sei jedoch keine Hypothekenbank im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, HypBG, sondern eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinn des Pfandbriefgesetzes. Anders als im Hypothekenbankgesetz, das tatsächlich nur von hypothekarischen Darlehen, nicht aber von Kredithypotheken spreche, normiere Paragraph eins, Pfandbriefgesetz, daß die von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten ausgegebenen Schuldverschreibungen dann Pfandbriefe sind, wenn zu ihrer Deckung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Hypotheken bestimmt sind. Weder der folgende Wortlaut dieses Gesetzes noch die sich auf dieses Gesetz beziehenden Angleichungsbestimmungen der Artikel 5-7 der HypEV differenziere zwischen Darlehenshypotheken oder Kredithypotheken.
Betrachte man jedoch den Zweck des Rechtsinstitutes des Pfandbriefes, so sei dem Erstgericht beizupflichten, daß eine Kredithypothek zur Pfandbriefdeckung ungeeignet ist. Dazu könnten nur bereits existent gewordene Forderungen herangezogen werden, was lediglich auf den Darlehensvertrag zutreffe, der durch übereinstimmende Willenserklärungen des Gläubigers und des Schuldners sowie durch Zuzählung der Darlehensvaluta zustandekommt. In einem Kreditvertrag verpflichte sich dagegen der Kreditgeber nur, dem Kreditnehmer auf dessen Verlangen Zahlungsmittel zur Verfügung zu stellen. Liegt also einer Pfandbestellung ein Kreditvertrag zugrunde, so sei damit noch nicht gesagt, ob dem Kreditgeber tatsächlich bereits eine Forderung gegen den Kreditnehmer (durch Zuzählung von Zahlungsmitteln) entstanden ist.
Zwar sei für Inhalt und Umfang der Höchstbetragshypothek (§ 14 Abs. 2 GBG) die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Urkunde maßgeblich (Feil, Liegenschaftsrecht II, 1020; E 10 zu § 14 GBG MGA3); aus der dem Pfandrecht CLNR. 6 a zugrundeliegenden Pfandurkunde vom 31.Oktober 1990, die unter TZ 1042/91 in der Urkundensammlung erliegt, sei jedoch nicht ersichtlich, daß der Antragstellerin bereits eine Forderung gegenüber ihrem Kreditnehmer entstanden wäre. Die Liegenschaftseigentümerin habe nämlich ihre Liegenschaft zur Sicherstellung aller jener Forderungen bis zum Höchstbetrag von S 1,120.000,-- zum Pfand bestellt, welche der Antragtellerin gegen den Kreditnehmer Gerald W***** aus ..... bereitsZwar sei für Inhalt und Umfang der Höchstbetragshypothek (Paragraph 14, Absatz 2, GBG) die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Urkunde maßgeblich (Feil, Liegenschaftsrecht römisch zwei, 1020; E 10 zu Paragraph 14, GBG MGA3); aus der dem Pfandrecht CLNR. 6 a zugrundeliegenden Pfandurkunde vom 31.Oktober 1990, die unter TZ 1042/91 in der Urkundensammlung erliegt, sei jedoch nicht ersichtlich, daß der Antragstellerin bereits eine Forderung gegenüber ihrem Kreditnehmer entstanden wäre. Die Liegenschaftseigentümerin habe nämlich ihre Liegenschaft zur Sicherstellung aller jener Forderungen bis zum Höchstbetrag von S 1,120.000,-- zum Pfand bestellt, welche der Antragtellerin gegen den Kreditnehmer Gerald W***** aus ..... bereits
gewährten bzw. in Hinkunft zu gewährenden Krediten .... bereits
erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten. Der Pfandbestellungsurkunde sei jedoch nicht zu entnehmen, daß dem Kreditnehnmer bereits Geldmittel zugezählt worden wären.
Wenngleich die Anmerkung des Kautionsbandes lediglich deklarative Bedeutung hat und der die Sonderrechte der Pfandbriefinhaber begründende Akt die Eintragung im Deckungsregister der Bank ist (RpflSlgG 1985/1983), sei doch im Rahmen der grundbücherlichen Anmerkung des Kautionsbandes zu beachten, ob die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmte Hypothek an einer Liegenschaft überhaupt als Deckungsfonds geeignet ist.Wenngleich die Anmerkung des Kautionsbandes lediglich deklarative Bedeutung hat und der die Sonderrechte der Pfandbriefinhaber begründende Akt die Eintragung im Deckungsregister der Bank ist (RpflSlgG 1985 aus 1983,), sei doch im Rahmen der grundbücherlichen Anmerkung des Kautionsbandes zu beachten, ob die zur Deckung der Pfandbriefe bestimmte Hypothek an einer Liegenschaft überhaupt als Deckungsfonds geeignet ist.
Zu verweisen sei auch noch auf § 2 Abs. 1 PfBrG, wonach der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsenertrag gedeckt sein muß. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung habe die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen zu ersetzen, wenn infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden ist und weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Pfandbriefen sofort ausführbar ist.Zu verweisen sei auch noch auf Paragraph 2, Absatz eins, PfBrG, wonach der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsenertrag gedeckt sein muß. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung habe die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen zu ersetzen, wenn infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden ist und weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Pfandbriefen sofort ausführbar ist.
Der Beschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage, ob auch bei einer Höchstbetragshypothek das Kautionsband iSd Art. 5 der Hypothekenbank-EV, dRGBl. 1938 I 1574, angemerkt werden könne, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.Der Beschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage, ob auch bei einer Höchstbetragshypothek das Kautionsband iSd Artikel 5, der Hypothekenbank-EV, dRGBl. 1938 römisch eins 1574, angemerkt werden könne, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Begehren erhoben, die Anmerkung des Kautionsbandes beim Pfandrecht CLNR 6 a in der EZ ***** des Grundbuches E***** zu bewilligen. Begründet wird dieses Begehren vor allem damit, daß die den Pfandbriefinhabern zu verschaffende besondere Deckung nicht mit der Anmerkung des Kautionsbandes bei den betreffenden Hypotheken im Grundbuch, sondern mit der Aufnahme der Hypotheken in das Deckungsregister (den Deckungsstock) der Kreditanstalt entstehe. Der Treuhänder habe dann die konkret vorhandene Deckung laufend zu überprüfen, wobei ihm nicht nur die Grundbücher und Deckungsverzeichnisse, sondern auch alle Bücher und Aufzeichnungen der Hypothekenbank zur Verfügung stünden. Auch Hypotheken für gewährte Darlehen könnten aus verschiedensten Gründen (etwa Ungültigkeit des Titels, Vertragsrücktritt, vorzeitige Rückzahlung etc.) ohne realisierbare Forderung sein, weshalb der Grundbuchsstand allein über die Deckungseignung einer bestimmten Hypothekarforderung gar nichts aussage. Das Gericht maße sich - ohne über dessen Informationsmittel zu verfügen - die Aufgaben des Pfandbrieftreuhänders an, wenn es die Anmerkung des Kautionsbandes bei einer für den Deckungsstock ausersehenen Hypothek verweigere.