Rechtssatz RS0062931
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062931
Geschäftszahl
5Ob101/92 (5Ob102/92)
Entscheidungsdatum
14.07.1992
Rechtssatz
Diese für die Anmerkung des Kautionsbandes maßgebliche Vorschrift spricht schlechthin von "einer zur Deckung der Pfandbriefe bestimmen Hypothek", unterscheidet also nicht zwischen Pfandrechten für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme (§ 14 Abs 1 GBG) und Höchstbetragspfandrechten (§ 14 Abs 2 GBG). Eine solche Unterscheidung ist aber auch durch den mit der Anmerkung des Kautionsbandes verfolgten Sicherungszweck nicht geboten und daher vom Grundbuchsgericht nicht zu beachten.Diese für die Anmerkung des Kautionsbandes maßgebliche Vorschrift spricht schlechthin von "einer zur Deckung der Pfandbriefe bestimmen Hypothek", unterscheidet also nicht zwischen Pfandrechten für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme (Paragraph 14, Absatz eins, GBG) und Höchstbetragspfandrechten (Paragraph 14, Absatz 2, GBG). Eine solche Unterscheidung ist aber auch durch den mit der Anmerkung des Kautionsbandes verfolgten Sicherungszweck nicht geboten und daher vom Grundbuchsgericht nicht zu beachten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 101/92
Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 101/92
Veröff: SZ 65/110 = EvBl 1993/25 S 130 = ÖBA 1993,311 (Hoyer)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0062931
Dokumentnummer
JJR_19920714_OGH0002_0050OB00101_9200000_002