Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges die Klagebehauptungen und die Art des vom Kläger geltend gemachten Anspruches maßgebend sind (SZ 36/79; JBl 1931, 18; JBl 1948, 17; 5 Ob 145/62 ua). Nach der Klageerzählung fand aber zwischen dem Kläger und dem Beklagten als seinem "vorgesetzten Bezirksschulinspektor" an seinem Dienstort (in der Hauptschule) eine Unterredung über die Befähigung des Klägers zum Englischunterricht statt. Bei dieser Unterredung wies der Beklagte dem Kläger die Bestätigung v 29. 3. 1969 über seine Befähigung vor. Aus dem Ort, dem Inhalt und dem Ablauf der Unterredung ergibt sich aber, daß der Beklagte als Organ der Unterrichtsverwaltung, nämlich als Bezirksschulinspektor, innerhalb seines Pflichtenkreises tätig wurde. Er erklärte auch nach der Darstellung der Klage, er benötigte die Bestätigung v 29. 3. 1969 für einen Bericht. Der Beklagte ließ die Bestätigung in der Folge dem Personalakt des Klägers einverleiben. Er wurde damit in Ausübung der ihm nach dem Landeslehrer-Dienstgesetz BGBl 1962/245 idF BGBl 1970/247 und nach dem Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG LGBl 1964/50) übertragenden Aufgaben tätig (Loebenstein - Kaniak, Komm z AHG 36).Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges die Klagebehauptungen und die Art des vom Kläger geltend gemachten Anspruches maßgebend sind (SZ 36/79; JBl 1931, 18; JBl 1948, 17; 5 Ob 145/62 ua). Nach der Klageerzählung fand aber zwischen dem Kläger und dem Beklagten als seinem "vorgesetzten Bezirksschulinspektor" an seinem Dienstort (in der Hauptschule) eine Unterredung über die Befähigung des Klägers zum Englischunterricht statt. Bei dieser Unterredung wies der Beklagte dem Kläger die Bestätigung v 29. 3. 1969 über seine Befähigung vor. Aus dem Ort, dem Inhalt und dem Ablauf der Unterredung ergibt sich aber, daß der Beklagte als Organ der Unterrichtsverwaltung, nämlich als Bezirksschulinspektor, innerhalb seines Pflichtenkreises tätig wurde. Er erklärte auch nach der Darstellung der Klage, er benötigte die Bestätigung v 29. 3. 1969 für einen Bericht. Der Beklagte ließ die Bestätigung in der Folge dem Personalakt des Klägers einverleiben. Er wurde damit in Ausübung der ihm nach dem Landeslehrer-Dienstgesetz BGBl 1962/245 in der Fassung BGBl 1970/247 und nach dem Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG LGBl 1964/50) übertragenden Aufgaben tätig (Loebenstein - Kaniak, Komm z AHG 36).
Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß für den Fall, als Behörden in Vollziehung der Gesetze im Rahmen der Hoheitsverwaltung (einem Privatrechtssubjekt übergeordnet) tätig werden, ein zivilrechtlicher Anspruch, der im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann, nur gegeben ist, wenn eine gesetzliche Bestimmung einen solchen Anspruch gewährt. Im übrigen besteht ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur zwischen der Verwaltungsbehörde und dem ihr nicht gleichgestellten Rechtssubjekt. Das Organ der Verwaltungsbehörde ist als Beauftragter der Stelle anzusehen, dessen sich die Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient hat. Das Organ ist nicht Privatrechtssubjekt. Die aus den Rechtsbeziehungen zur Behörde durch die Tätigkeit ihrer Organe entstehenden Rechtsverhältnisse sind in der Regel nicht als bürgerliche Rechtssachen iS des § 1 JN anzusehen, die der Kognition der Gerichte unterliegen.Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß für den Fall, als Behörden in Vollziehung der Gesetze im Rahmen der Hoheitsverwaltung (einem Privatrechtssubjekt übergeordnet) tätig werden, ein zivilrechtlicher Anspruch, der im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann, nur gegeben ist, wenn eine gesetzliche Bestimmung einen solchen Anspruch gewährt. Im übrigen besteht ein Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur zwischen der Verwaltungsbehörde und dem ihr nicht gleichgestellten Rechtssubjekt. Das Organ der Verwaltungsbehörde ist als Beauftragter der Stelle anzusehen, dessen sich die Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient hat. Das Organ ist nicht Privatrechtssubjekt. Die aus den Rechtsbeziehungen zur Behörde durch die Tätigkeit ihrer Organe entstehenden Rechtsverhältnisse sind in der Regel nicht als bürgerliche Rechtssachen iS des Paragraph eins, JN anzusehen, die der Kognition der Gerichte unterliegen.
In den Bereich der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt auch die Entscheidung über Verwaltungsakte, die in Vollziehung eines Gesetzes contra oder praeter legem zustande gekommen sind; sonst wäre jeder rechtswidrige Verwaltungsakt hinfällig und absolut nichtig (vgl hiezu den Bericht des Ausschusses für Verwaltungsreform, 594 Blg NR 5. GP).In den Bereich der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fällt auch die Entscheidung über Verwaltungsakte, die in Vollziehung eines Gesetzes contra oder praeter legem zustande gekommen sind; sonst wäre jeder rechtswidrige Verwaltungsakt hinfällig und absolut nichtig vergleiche hiezu den Bericht des Ausschusses für Verwaltungsreform, 594 Blg NR 5. GP).
Auch das vor dem Wirksamwerden der JN erlassene HfD 14. 3. 1806 JGS 758 erklärte: "Es ist in den Gesetzen gegrundet:
1. Daß Staatsbeamte ihrer Amtshandlungen wegen bei dem Zivilgericht niemals belangt werden können, und
2. daß daher der Zivilrichter die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit von Amts wegen gegenwärtig halten, sohin solche Klagen, die gegen Staatsbeamte ihrer Amtshandlungen wegen eingebracht werden, sogleich zurückweisen müsse."
Schon aus der sprachlichen Fassung des HfD ist zu entnehmen, daß dieses nicht konstitutiv eine neue Rechtslage schaffen sollte, sondern ihm nur eine deklarative Bedeutung zukam.
Keine Änderung der bestehenden Rechtslage trat durch Art 23 B-VG ein. Die angeführte Gesetzesstelle erlangte in der 1. Republik in Ermangelung eines Ausführungsgesetzes keine rechtliche Bedeutung. Durch Art 23 B-VG idF BGBl 1949/19 und das AHG v 18. 12. 1948 wurde insofern eine Änderung der bestehenden Rechtslage geschaffen, als die in § 1 AHG angeführten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen oder an der Person haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten, wem immer schuldhaft zugefügt haben.Keine Änderung der bestehenden Rechtslage trat durch Artikel 23, B-VG ein. Die angeführte Gesetzesstelle erlangte in der 1. Republik in Ermangelung eines Ausführungsgesetzes keine rechtliche Bedeutung. Durch Artikel 23, B-VG in der Fassung BGBl 1949/19 und das AHG v 18. 12. 1948 wurde insofern eine Änderung der bestehenden Rechtslage geschaffen, als die in Paragraph eins, AHG angeführten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen oder an der Person haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten, wem immer schuldhaft zugefügt haben.
Dem steht auch nicht entgegen, daß § 15 AHG das HfD 14. 3. 1806 aufhob, denn dadurch wurde keine über den Ersatz des Schadens hinausgehende Haftung der Rechtsträger begrundet. Die in § 1 AHG getroffene Sonderregelung räumt den Geschädigten nur Schadenersatzansprüche gegenüber den Rechtsträgern, nicht aber gegenüber dem Organ ein. Sie gewährt aber auf Grund des öffentlichrechtlichen Verhältnisses keine weiteren im Rechtsweg geltend zu machenden Ansprüche bürgerlichen Rechtes.Dem steht auch nicht entgegen, daß Paragraph 15, AHG das HfD 14. 3. 1806 aufhob, denn dadurch wurde keine über den Ersatz des Schadens hinausgehende Haftung der Rechtsträger begrundet. Die in Paragraph eins, AHG getroffene Sonderregelung räumt den Geschädigten nur Schadenersatzansprüche gegenüber den Rechtsträgern, nicht aber gegenüber dem Organ ein. Sie gewährt aber auf Grund des öffentlichrechtlichen Verhältnisses keine weiteren im Rechtsweg geltend zu machenden Ansprüche bürgerlichen Rechtes.
Die oben wiedergegebene Auffassung findet ihre Deckung auch im Schrifttum (Fasching, Komm I 110; Loebenstein - Kaniak, Komm z AHG 5; Ehrenzweig[2] I/1, 190) und in der Rechtsprechung. Das Erk des VfGH vom 6. 3. 1951, B 182/50 SlgNF spricht aus, daß für den Fall, als Verwaltungsbehörden oder von ihnen beauftragte Organe Verwaltungsakte setzen, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Beseitigung des von ihr geschaffenen rechtswidrigen Zustandes besteht. Auch für Besitzstörungsklagen (EvBl 1950/134) und einstweilige Verfügungen (EvBl 1954/378) gegen Rechtsträger oder die von ihnen beauftragten Organe wurde der Rechtsweg nicht für zulässig erachtet, wenn es sich um Akte in Ausübung der Hoheitsverwaltung handelt.Die oben wiedergegebene Auffassung findet ihre Deckung auch im Schrifttum (Fasching, Komm römisch eins 110; Loebenstein - Kaniak, Komm z AHG 5; Ehrenzweig[2] I/1, 190) und in der Rechtsprechung. Das Erk des VfGH vom 6. 3. 1951, B 182/50 SlgNF spricht aus, daß für den Fall, als Verwaltungsbehörden oder von ihnen beauftragte Organe Verwaltungsakte setzen, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Beseitigung des von ihr geschaffenen rechtswidrigen Zustandes besteht. Auch für Besitzstörungsklagen (EvBl 1950/134) und einstweilige Verfügungen (EvBl 1954/378) gegen Rechtsträger oder die von ihnen beauftragten Organe wurde der Rechtsweg nicht für zulässig erachtet, wenn es sich um Akte in Ausübung der Hoheitsverwaltung handelt.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Bestätigung v 29. 3. 1969 in seiner Eigenschaft als Bezirksschulinspektor anläßlich einer dienstlichen Unterredung mit dem Kläger an sich genommen und sie dem Personalakt einverleiben lassen. Wenngleich die Klage auf das Eigentum des Klägers an einer Privaturkunde und die Innehabung des Beklagten gegrundet wird, ist dessen ungeachtet gegen den Beklagten als Organ der Schulbehörde das Hauptbegehren der Klage aus den aufgezeigten Erwägungen im ordentlichen Rechtsweg nicht zulässig.
Aber auch für das auf Schadenersatz gestützte Eventualbegehren in Geld steht der ordentliche Rechtsweg nicht offen. Nach § 1 Abs 1 AHG besteht zwar eine Haftung der Rechtsträger für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft zugefügt haben. Das Organ selbst haftet aber dem Geschädigten nicht. Nach § 9 Abs 5 AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ des Rechtsträgers zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.Aber auch für das auf Schadenersatz gestützte Eventualbegehren in Geld steht der ordentliche Rechtsweg nicht offen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG besteht zwar eine Haftung der Rechtsträger für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft zugefügt haben. Das Organ selbst haftet aber dem Geschädigten nicht. Nach Paragraph 9, Absatz 5, AHG kann der Geschädigte den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ des Rechtsträgers zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.
Mangels Zulässigkeit des Rechtsweges sowohl für das Klagebegehren als auch für das Eventualbegehren war in Stattgebung des Rekurses der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß zur Gänze wiederhergestellt wird.