Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht ohne ausreichende Tatsachengrundlagen eine negative Zukunftsprognose abgab und damit eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Einzelfalls vornahm.
1. Ein Elternteil kann mit einem Antrag auf Aufhebung einer Obsorgeübertragung nur dann durchdringen, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind und anzunehmen wäre, dass eine Gefahr für das Wohl der Kinder nun nicht mehr besteht (RIS-Justiz RS0048731 [T1]; RS0109080 [T1]). Während die Entziehung oder Einschränkung elterlicher Rechte und Pflichten nur als äußerste Notmaßnahme gerechtfertigt werden kann und das Gericht nur einzuschreiten hat, wenn ihm Missbrauch oder Vernachlässigung der Erziehung angezeigt oder amtlich bekannt wird und eine konkrete ernste Gefahr für die Entwicklung der Kinder besteht (SZ 51/112; RIS-Justiz RS0048699; RS0047961), ist dann, wenn eine Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten bereits stattfinden musste, bei einem Antrag auf Rückführung der Kinder in Pflege und Erziehung der leiblichen Eltern ein anderer Maßstab anzulegen. Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, dem schon einmal die Obsorge wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr für das Wohl des Kindes und dahin besteht, dass wieder eine Maßnahme nach § 176 Abs 2 ABGB angeordnet werden müsste (RIS-Justiz RS0009676, insbesondere [T6]). Da das Kindeswohl auch bei der Aufhebung von Maßnahmen dem Elternrecht vorgeht (8 Ob 99/03x = RIS-Justiz RS0118080), muss eindeutig feststehen, dass die Wiederherstellung der Obsorge der Mutter dem Kindeswohl dient (vgl RIS-Justiz RS0009676 [T3]). Dabei ist nicht nur von der aktuellen Situation auszugehen, sondern auch eine Zukunftsprognose anzustellen; ein Obsorgewechsel hat zu unterbleiben, wenn keine sichere Prognose über dessen Einfluss auf das Kind vorliegen (RIS-Justiz RS0048632 [T2, T3 und T6]). Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob - vor allem bei einem längeren Aufenthalt bei einem Dritten - die Notwendigkeit der Trennung von diesem zu psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und damit zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde; dabei stehen aber nur solche zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Rückführung des Kindes entgegen, die als nicht bloß vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten zu werten sind, sondern eine konkrete, ernste Gefahr für die Entwicklung der Kinder ergeben würden (9 Ob 28/04i = RIS-Justiz RS0009673 [T4]). Dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung kommt zwar bei der Gesamtbeurteilung des Kindeswohls Bedeutung zu, er darf aber nicht um seiner selbst Willen jedenfalls aufrecht erhalten werden (RIS-Justiz RS0047928).1. Ein Elternteil kann mit einem Antrag auf Aufhebung einer Obsorgeübertragung nur dann durchdringen, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind und anzunehmen wäre, dass eine Gefahr für das Wohl der Kinder nun nicht mehr besteht (RIS-Justiz RS0048731 [T1]; RS0109080 [T1]). Während die Entziehung oder Einschränkung elterlicher Rechte und Pflichten nur als äußerste Notmaßnahme gerechtfertigt werden kann und das Gericht nur einzuschreiten hat, wenn ihm Missbrauch oder Vernachlässigung der Erziehung angezeigt oder amtlich bekannt wird und eine konkrete ernste Gefahr für die Entwicklung der Kinder besteht (SZ 51/112; RIS-Justiz RS0048699; RS0047961), ist dann, wenn eine Einschränkung der elterlichen Rechte und Pflichten bereits stattfinden musste, bei einem Antrag auf Rückführung der Kinder in Pflege und Erziehung der leiblichen Eltern ein anderer Maßstab anzulegen. Es muss mit großer Wahrscheinlichkeit klargestellt sein, dass nunmehr die ordnungsgemäße Pflege und Erziehung durch den antragstellenden Elternteil, dem schon einmal die Obsorge wegen Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden musste, gewährleistet ist und keine Gefahr mehr für das Wohl des Kindes und dahin besteht, dass wieder eine Maßnahme nach Paragraph 176, Absatz 2, ABGB angeordnet werden müsste (RIS-Justiz RS0009676, insbesondere [T6]). Da das Kindeswohl auch bei der Aufhebung von Maßnahmen dem Elternrecht vorgeht (8 Ob 99/03x = RIS-Justiz RS0118080), muss eindeutig feststehen, dass die Wiederherstellung der Obsorge der Mutter dem Kindeswohl dient vergleiche RIS-Justiz RS0009676 [T3]). Dabei ist nicht nur von der aktuellen Situation auszugehen, sondern auch eine Zukunftsprognose anzustellen; ein Obsorgewechsel hat zu unterbleiben, wenn keine sichere Prognose über dessen Einfluss auf das Kind vorliegen (RIS-Justiz RS0048632 [T2, T3 und T6]). Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob - vor allem bei einem längeren Aufenthalt bei einem Dritten - die Notwendigkeit der Trennung von diesem zu psychischen Beeinträchtigungen des Kindes und damit zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde; dabei stehen aber nur solche zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Rückführung des Kindes entgegen, die als nicht bloß vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten zu werten sind, sondern eine konkrete, ernste Gefahr für die Entwicklung der Kinder ergeben würden (9 Ob 28/04i = RIS-Justiz RS0009673 [T4]). Dem Grundsatz der Kontinuität der Erziehung kommt zwar bei der Gesamtbeurteilung des Kindeswohls Bedeutung zu, er darf aber nicht um seiner selbst Willen jedenfalls aufrecht erhalten werden (RIS-Justiz RS0047928).
2. Nach der Aktenlage (auch schon vor der Vorlage des ärztlichen Attests im Rekurs) erscheint eine grundlegende Änderung der Lebensverhältnisse und Situation der Mutter zum Positiven (Heirat, gesicherte Wohnversorgung, Überwindung der psychischen Probleme) und damit ein Wegfall jener Gründe, die zur Entziehung der Obsorge geführt haben, keineswegs ausgeschlossen.
Daher war das Pflegschaftsgericht - ungeachtet des spärlichen Vorbringens der (in erster Instanz unvertretenen) Mutter - gehalten (§§ 13, 16 AußStrG), sowohl über die bei der Mutter gegebene Situation (auch in gesundheitlicher Hinsicht) und ihre Erziehungsfähigkeit als auch über jene des Kindes unter Bedachtnahme auf sein Anhörungsrecht (§ 105 AußStrG) ein Beweisverfahren durchzuführen und die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, um die relevanten Fragen der Gefährdung des Kindeswohls und der notwendigen Zukunftsprognose im Sinne der wiedergegebenen Rechtslage beurteilen zu können. Dies ist aber bislang im Wesentlichen unterblieben. Daran ändert auch die Berücksichtigung des (positiven) Inhalts des ärztlichen Attests zugunsten der Mutter durch das Rekursgericht nichts, weil sowohl die Einschätzung der Konsolidierung der Mutter als zu kurzfristig als auch der Hinweis auf die Problematik des Schuleintritts in neuer nicht vertrauter Umgebung jeglicher Konkretisierung und Grundlage im erhobenen Sachverhalt entbehren.Daher war das Pflegschaftsgericht - ungeachtet des spärlichen Vorbringens der (in erster Instanz unvertretenen) Mutter - gehalten (Paragraphen 13, 16, AußStrG), sowohl über die bei der Mutter gegebene Situation (auch in gesundheitlicher Hinsicht) und ihre Erziehungsfähigkeit als auch über jene des Kindes unter Bedachtnahme auf sein Anhörungsrecht (Paragraph 105, AußStrG) ein Beweisverfahren durchzuführen und die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, um die relevanten Fragen der Gefährdung des Kindeswohls und der notwendigen Zukunftsprognose im Sinne der wiedergegebenen Rechtslage beurteilen zu können. Dies ist aber bislang im Wesentlichen unterblieben. Daran ändert auch die Berücksichtigung des (positiven) Inhalts des ärztlichen Attests zugunsten der Mutter durch das Rekursgericht nichts, weil sowohl die Einschätzung der Konsolidierung der Mutter als zu kurzfristig als auch der Hinweis auf die Problematik des Schuleintritts in neuer nicht vertrauter Umgebung jeglicher Konkretisierung und Grundlage im erhobenen Sachverhalt entbehren.
3. In Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das Verfahren im aufgezeigten Umfang zur aktuellen und künftigen Situation zu ergänzen und sodann über den Antrag der Mutter neuerlich zu entscheiden.