Rechtssatz RS0109080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109080
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Rechtssatz
Vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 176 ABGB dürfen aufgehoben und die Obsorge an den ursprünglich Obsorgeberechtigten dann rückübertragen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist. Der Wegfall jener Umstände, die die vorläufigen Maßnahmen im Sinne der genannten Gesetzesstelle bedingt haben, führt grundsätzlich dazu, dass die Obsorge dem ursprünglich Obsorgeberechtigten wieder zukommt. Etwas anderes gilt nur, wenn dem das Kindeswohl entgegensteht.Vorläufige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 176, ABGB dürfen aufgehoben und die Obsorge an den ursprünglich Obsorgeberechtigten dann rückübertragen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist. Der Wegfall jener Umstände, die die vorläufigen Maßnahmen im Sinne der genannten Gesetzesstelle bedingt haben, führt grundsätzlich dazu, dass die Obsorge dem ursprünglich Obsorgeberechtigten wieder zukommt. Etwas anderes gilt nur, wenn dem das Kindeswohl entgegensteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 324/97d
Entscheidungstext OGH 23.10.1997 2 Ob 324/97d
- 7 Ob 253/01h
Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 253/01h
Auch; nur: Vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 176 ABGB dürfen aufgehoben und die Obsorge an den ursprünglich Obsorgeberechtigten dann rückübertragen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist. (T1); Beisatz: Wobei auch vor einer Rückübertragung der Obsorge von Dritten auf einen Elternteil zusätzlich die Vorteile und Nachteile beider Möglichkeiten abzuwägen sind. (T2)
- 3 Ob 179/06d
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 179/06d
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier wurde die Obsorge bereits endgültig übertragen, sodass eine Änderung nur unter den Voraussetzungen des § 176 ABGB erfolgen könnte. (T3)
- 5 Ob 103/10y
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 103/10y
Vgl; nur ähnlich T1
- 3 Ob 155/11g
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 155/11g
Vgl auch; Beisatz: Dabei stehen nur solche zu erwartenden Beeinträchtigungen einer Rückführung des Kindes entgegen, die als nicht bloß vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten zu werten sind, sondern eine konkrete, ernste Gefahr für die Entwicklung des Kindes bedeuten würden. (T4)
- 1 Ob 167/14m
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 167/14m
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109080
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19971023_OGH0002_0020OB00324_97D0000_001