In Wahrheit weicht die Entscheidung des Rekursgerichts von der Rsp des Obersten Gerichtshofs nicht ab.
Die Revisionsrekurswerberin übersieht vor allem, dass die Obsorge für ihr mj. Kind ihrer eigenen Mutter - anders als in den Fällen der von ihr zitierten Entscheidungen (insbesondere auch [richtig] 2 Ob 324/97d und 9 Ob 28/04i) - nicht nur bloß vorläufig übertragen wurde, weshalb, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, eine Änderung nur unter den Voraussetzungen des § 176 ABGB erfolgen könnte. Eine allfällige Obsorgerückübertragung setzt - wie auch die Mutter erkennt - voraus, dass eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist, wobei vor einer Rückübertragung der Obsorge von Dritten auf einen Elternteil zusätzlich die Vor- und Nachteile beider Möglichkeiten abzuwägen sind (7 Ob 253/01h; RIS-Justiz RS0109080; zustimmend - wie von der Mutter zitiert - Schwimann in Schwimann² § 176 ABGB Rz 5; ebenso jetzt auch Weitzenböck in Schwimann3 § 176 ABGB Rz 20, je mwN). Dass diese Abwägung unter der den Umständen des gegebenen Einzelfalls und Berücksichtigung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) gegen die Mutter ausfiel, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt, würde - zumindest derzeit - ein Wechsel der Minderjährigen von der Großmutter zur Mutter eine emotionale Belastung des Kindes darstellen. Die der Mutter fehlende Einsicht, dass ein Förderungsbedarf ihres Kindes besteht, bedeutete in diesem Fall eine Gefährdung dessen Wohls.Die Revisionsrekurswerberin übersieht vor allem, dass die Obsorge für ihr mj. Kind ihrer eigenen Mutter - anders als in den Fällen der von ihr zitierten Entscheidungen (insbesondere auch [richtig] 2 Ob 324/97d und 9 Ob 28/04i) - nicht nur bloß vorläufig übertragen wurde, weshalb, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, eine Änderung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, ABGB erfolgen könnte. Eine allfällige Obsorgerückübertragung setzt - wie auch die Mutter erkennt - voraus, dass eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist, wobei vor einer Rückübertragung der Obsorge von Dritten auf einen Elternteil zusätzlich die Vor- und Nachteile beider Möglichkeiten abzuwägen sind (7 Ob 253/01h; RIS-Justiz RS0109080; zustimmend - wie von der Mutter zitiert - Schwimann in Schwimann² Paragraph 176, ABGB Rz 5; ebenso jetzt auch Weitzenböck in Schwimann3 Paragraph 176, ABGB Rz 20, je mwN). Dass diese Abwägung unter der den Umständen des gegebenen Einzelfalls und Berücksichtigung des Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB) gegen die Mutter ausfiel, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt, würde - zumindest derzeit - ein Wechsel der Minderjährigen von der Großmutter zur Mutter eine emotionale Belastung des Kindes darstellen. Die der Mutter fehlende Einsicht, dass ein Förderungsbedarf ihres Kindes besteht, bedeutete in diesem Fall eine Gefährdung dessen Wohls.
Richtig ist, dass nach stRsp des Obersten Gerichtshofs bei der Obsorgezuteilung nicht nur von der aktuellen Situation auszugehen ist, sondern vielmehr auch Zukunftsprognosen zu stellen sind (9 Ob 8/02w = EFSlg 100.366 u.v.a.; RIS-Justiz RS0115719). Eine Prognose über die bei einer Rückübertragung der Obsorge zu erwartende - allerdings für die Mutter nicht günstige - Situation stellte das Erstgericht ohnehin an, weiters auch eine darüber, unter welchen Bedingungen der Mutter die Obsorge über die Minderjährige übertragen werden könnte. Die Mutter vermag nicht darzulegen, inwiefern sich die Verhältnisse gegenüber den einige Monate vor der erstinstanzlichen Entscheidung liegenden Zeitpunkten der vorliegenden Stellungnahmen der Jugendwohlfahrtsträger bzw. der Sachverständigen in den wesentlichen Punkten geändert hätten. Insbesondere behauptet sie gar nicht, dass sie bereits eine vertrautere Beziehung zu ihrer Tochter aufgebaut hätte.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).