Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 167/14m×

Entscheidung 1 Ob 167/14m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007236 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
§ 15 AußStrG idF WGN 1989, welcher vollinhaltlich dem § 503 ZPO entspricht, macht deutlich, dass der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen w …
RS0009673 Rechtssatz 17.05.1960Zivilrecht
Ohne das Vorliegen eines bereits bestehenden Erziehungsnotstandes kann auch auf Schwierigkeiten, die sich aus der Rückkehr des Kindes zu den Eltern in psychischer Hinsicht für dieses ergeben könnten, nicht Bedacht genommen werden, da den Eltern das Recht au …
RS0009676 Rechtssatz 07.07.1978Zivilrecht
Während eine Interessenabwägung bei der Entscheidung, ob die Pflege und Erziehung bei einem Elternteil oder bei Großeltern besser gewährleistet ist, nicht stattzufinden hat, sondern das Elternrecht Vorrang hat, hat bei geforderter Aufhebung einer bereits we …
RS0048632 Rechtssatz 20.02.1992Zivilrecht
Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgebend, wobei nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden darf, sondern auch Zukunftsprognosen zu stellen sind.
RS0048731 Rechtssatz 21.02.1990Zivilrecht
Eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle kann nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Unerheblich wäre, dass die Erziehung bei dritten Personen dem Wohl des Kindes besser diente, als die ordnungsgemäße Erziehung …
RS0109080 Rechtssatz 23.10.1997Zivilrecht
Vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 176 ABGB dürfen aufgehoben und die Obsorge an den ursprünglich Obsorgeberechtigten dann rückübertragen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht mehr zu befürchten ist. Der Wegfall jener Umstände, die …
RS0115719 Rechtssatz 12.09.2001Zivilrecht
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.
RS0117019 Rechtssatz 12.11.2002Zivilrecht
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden.
RS0118080 Rechtssatz 16.10.2003Zivilrecht
Das Kindeswohl geht dem Elternrecht vor und entscheidet primär in der Frage der Obsorgezuteilung oder der Aufhebung von Maßnahmen, die die Elternrechte einschränken.