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Entscheidung 5 Ob 103/17h×

Entscheidung 5 Ob 103/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013243 Rechtssatz 20.05.1931Zivilrecht
Das Verlangen nach teilweiser Aufhebung des Miteigentums ist unzulässig.
RS0013247 Rechtssatz 07.07.1982Zivilrecht
Aus der Unbedingtheit des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf; die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorli …
RS0013845 Rechtssatz 16.02.1984Zivilrecht
Der Miteigentümer eines pfandbelasteten Liegenschaftsanteiles kann im Auseinandersetzungsfall dann nicht auf Naturalteilung bestehen, wenn anderen Teilungsgenossen gegen deren Willen ( mit Simultanpfandrechten ) anteilsmäßig zu belastende Grundstücke zuzute …
RS0013855 Rechtssatz 27.11.1957Zivilrecht
Beweispflichtig für die Unmöglichkeit oder wenigstens Untunlichkeit der Naturalteilung als Voraussetzung der Zivilteilung ist der Kläger. Dieser Verpflichtung hat er nicht immer schon dann genügt, wenn er Unmöglichkeit oder Untunlichkeit eines oder mehrerer …
RS0013865 Rechtssatz 27.04.1983Zivilrecht
Unverhältnismäßig hohe Teilungskosten können die Naturalteilung unzulässig machen.
RS0043122 Rechtssatz 15.02.1972Zivilrecht
Die von einem Sachverständigen (zum Beispiel bei der Ermittlung des Wertes enteigneter Grundstücke) zur Gewinnung von Tatsachenfeststellungen anzuwendenden Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit sind Erfahrungsgrundsätze zur Gewinnung des Sa …
RS0126365 Rechtssatz 16.11.2010Zivilrecht
1. Die Gleichbehandlung der Teilhaber bei der Realteilung unterliegt auch im gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Disposition der davon Betroffenen. 2. Auf den Grundsatz, dass alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten we …