Rechtssatz RS0126365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126365
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Rechtssatz
1. Die Gleichbehandlung der Teilhaber bei der Realteilung unterliegt auch im gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Disposition der davon Betroffenen.
2. Auf den Grundsatz, dass alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden müssen und nur geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden können, kommt es dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind.
3. Es ist aber nicht auch das Einvernehmen mit jenen Teilhabern notwendig, die vom Abweichen vom Gleichbehandlungsgrundsatz nicht oder nur in einem solchen Ausmaß betroffen sind, wie es auch bei „annähernd gleichwertiger“ Aufteilung der Fall wäre.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 93/10b
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 93/10b
Bem: Hier: Prozessual erklärte Zustimmung von zwei Teilhabern zur ersatzlosen Verminderung ihrer Anteile von zusammen 50 % auf rund 42 % zugunsten eines dritten Teilhabers zwecks Ermöglichung der Naturalteilung in Wohnungseigentum; Widerspruch eines vierten, von dieser Anteilsveränderung nicht betroffenen Teilhabers dagegen. (T1)
Veröff: SZ 2010/146
- 5 Ob 133/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 133/14s
Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen. (T2)
- 5 Ob 100/16s
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
Vgl auch
- 3 Ob 4/17k
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 4/17k
- 5 Ob 103/17h
Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 103/17h
nur: Auf den Grundsatz, dass alle Teilhaber dem Werte nach gleichgehalten werden müssen und nur geringfügige Wertunterschiede in Geld ausgeglichen werden können, kommt es dann nicht an, wenn die von einer Anteilsverminderung betroffenen Miteigentümer auf eine Ausgleichszahlung verzichten und mit der Verminderung ihrer Anteile einverstanden sind. (T3)
- 5 Ob 109/21x
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 109/21x
Beis nur wie T3
- 5 Ob 151/22z
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 151/22z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126365
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20101116_OGH0002_0050OB00093_10B0000_002