Begründung:
Die Antragsteller sind zu 145/1118-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****, mit denen das Wohnungseigentum an den im 2. Stock des Hauses Graz, ***** gelegenen Wohnungen 9, 10 und 14 (Erstantragsteller) sowie 11 (Zweitantragstellerin) verbunden ist.
Die Antragsteller begehren, die Zustimmung der Antragsgegner zur Verwendung der Wohnungen top.Nr. 9, 10 und 11 als ärztliche Ordination in der Rechtsform einer selbständigen Einrichtung (Institut) nach dem Krankenanstaltengesetz (Institut für Nuklearmedizin) gerichtlich zu ersetzen. Der Antrag war zunächst gegen alle anderen Miteigentümer gerichtet, wurde aber in der Folge nur gegen diejenigen aufrechterhalten, die ihre Zustimmung verweigerten. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde allen Miteigentümern individuell zugestellt; die weiteren Zustellungen erfolgten an die verbliebenen Antragsgegner individuell, an die übrigen Miteigentümer durch Anschlag.
Die Antragsteller begründeten ihr Begehren damit, in dem von ihnen betriebenen Institut für Nuklearmedizin würden keine Therapien mit offenen radioaktiven Stoffen betrieben. Es würde daher weder die Gesundheit der Mitbewohner des Hauses gefährdet noch würden sonstige schutzwürdige Interessen der Miteigentümer beeinträchtigt.
Die Antragsgegner wendeten ein, der Umfang der Isotopenstation gehe über den einer ärztlichen Ordination hinaus, es würden allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen und eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen sei schon wegen der Verwendung radioaktiver Stoffe gegeben.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die von der Ordinationstätigkeit betroffenen, durch eine gemeinsame Eingangstüre betretbaren Wohnungen top.Nr. 9, 10 und 11 bilden eine Einheit und weisen insgesamt eine Nutzfläche von 135 m2 auf. Sie liegen ebenso wie die Wohnung top.Nr. 14 und die im Wohnungseigentum von Antragsgegnern stehenden Wohnungen top.Nr. 12 und 13 im zweiten Stockwerk des als Wohn- und Geschäftsgebäude gewidmeten Hauses Graz*****. Die Wohnung top.Nr. 14 wird in die Ordinationstätigkeit nicht einbezogen. Sie dient dem Erstantragsteller lediglich zur Befunderstellung, da sich dort ein Computer und eine Schreibmaschine befinden. Ein Parteienverkehr findet in diesen Räumen nicht statt. Die Wohneinheiten sind voneinander durch einen Flur getrennt, der zum Stiegenhaus durch eine Glastür abgeschlossen ist. In den Flur mündet ein Lift. Das erste Stockwerk des Hauses wird zur Gänze von drei Gesellschaften belegt, von denen eine eine Steuerberatungsgesellschaft ist. Im Parterre befindet sich ein Cafe.
Die Ordination ist bereits in Betrieb und wird durch mehrere Hinweisschilder in der Nähe der Eingangstüre und des Liftes sowie im zweiten Stockwerk des Hauses gekennzeichnet. Eine Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen wird nicht betrieben und darf auf Grund des Strahlenschutzgesetzes auch gar nicht betrieben werden. Von der Steiermärkischen Landesregierung wurden Errichtungs- und Betriebsbewilligungen nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz und dem Strahlenschutzgesetz mit zahlreichen Auflagen erteilt. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Mitbewohner ist durch den Betrieb der Ordination bei Einhaltung der in den Bewilligungen enthaltenen Auflagen nicht zu befürchten.
Im Institut sind außer dem Erstantragsteller noch eine praktische Ärztin, eine medizinisch-technische Assistentin und eine Schreibkraft beschäftigt. Bei diesem Angestelltenstand ist derzeit von einer maximalen Kapazität von 2.000 Patienten pro Jahr, das sind 10 Patienten pro Tag, auszugehen. Mit maximal etwa 15 Patienten pro Arbeitstag kann gerechnet werden. Im Jahre 1989 betrug die tatsächliche Patientenzahl rund 1.000. Eine stationäre Aufnahme von Patienten ist auf Grund des Ordinationszweckes nicht notwendig. Die Patienten sind grundsätzlich gehfähig und kommen nur nach Voranmeldung. Es kommt vor, daß zwei oder drei Patienten zur gleichen Zeit kommen. Einmal pro Woche kommt es vor, daß Patienten mit der Rettung in die Ordination gebracht werden, wobei die Rettungsfahrer die Patienten vornehmlich deshalb begleiten, weil sie sich in der Ordination eine Bestätigung abholen. Manchmal parken Rettungsfahrzeuge vor dem Haus.
Die Ordination ist mit einer ausreichenden Belüftungsanlage versehen; es werden keinesfalls mehr Desinfektionsmittel verwendet als üblicherweise in irgendeiner anderen ärztlichen Ordination. Im Flur vor der Ordination herrscht ein leichter, kaum wahrnehmbarer Geruch nach Desinfektionsmitteln.
Auf Grund dieses Sachverhaltes erachtete das Erstgericht die Antragsteller zur begehrten Widmungsänderung für berechtigt, weil die in § 13 Abs 2 Z 1 WEG angeführten Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der begehrten Widmungsänderung nicht erfüllt seien.Auf Grund dieses Sachverhaltes erachtete das Erstgericht die Antragsteller zur begehrten Widmungsänderung für berechtigt, weil die in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG angeführten Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der begehrten Widmungsänderung nicht erfüllt seien.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die erstgerichtliche Rechtsansicht. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei weder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zu erwarten noch eine Beeinträchtigung sonstiger schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer gegeben. Weder der Betrieb der ärztlichen Ordination - für deren außergewöhnlichen Umfang keine Anhaltspunkte vorlägen - für sich allein noch die zu erwartende Steigerung der Besucherfrequenz im Haus seien hinreichende Gründe dafür, daß das grundsätzlich gegebene Recht der Antragsteller auf Widmungsänderung zurückzustehen habe. Das Schuldverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern sei sowohl durch die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen als auch durch ein zumutbares Maß an wechselseitiger Toleranz geprägt. Wenn es auch in Teilbereichen - etwa erhöhte Inanspruchnahme des Personenaufzuges - zu Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer kommen möge, so werde dadurch noch nicht jenes Maß an Duldungspflicht überschritten, die von den anderen Miteigentümern wegen der ihnen obliegenden Rücksichtnahme und Tolerenz erwartet werden könne. Die von den Antragstellern vorgenommene Widmungsänderung sei daher von allen Miteigentümern zu dulden. Demgemäß könnten diese auch nicht die Zustimmung zur behördlichen Bewilligung im Sinne des § 13 Abs 2 Z 4 WEG verweigern.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die erstgerichtliche Rechtsansicht. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei weder eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zu erwarten noch eine Beeinträchtigung sonstiger schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer gegeben. Weder der Betrieb der ärztlichen Ordination - für deren außergewöhnlichen Umfang keine Anhaltspunkte vorlägen - für sich allein noch die zu erwartende Steigerung der Besucherfrequenz im Haus seien hinreichende Gründe dafür, daß das grundsätzlich gegebene Recht der Antragsteller auf Widmungsänderung zurückzustehen habe. Das Schuldverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern sei sowohl durch die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen als auch durch ein zumutbares Maß an wechselseitiger Toleranz geprägt. Wenn es auch in Teilbereichen - etwa erhöhte Inanspruchnahme des Personenaufzuges - zu Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer kommen möge, so werde dadurch noch nicht jenes Maß an Duldungspflicht überschritten, die von den anderen Miteigentümern wegen der ihnen obliegenden Rücksichtnahme und Tolerenz erwartet werden könne. Die von den Antragstellern vorgenommene Widmungsänderung sei daher von allen Miteigentümern zu dulden. Demgemäß könnten diese auch nicht die Zustimmung zur behördlichen Bewilligung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, WEG verweigern.
Das Rekursgericht sprach die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses mit der Begründung aus, es liege eine erhebliche und bedeutende Rechtsfrage vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der 4.- und 5.-Antragsgegner mit dem Antrag, das Begehren der Antragsteller abzuweisen; in eventu möge der angefochtene Beschluß aufgehoben und einer der Vorinstanzen eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.