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Rechtssatz RS0083183×

Rechtssatz RS0083183

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083183

Geschäftszahl

5Ob103/90

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Rechtssatz

Die von den Antragstellern beabsichtigte ärztliche Tätigkeit, nämlich der Betrieb eines Institutes für Nuklearmedizin, muß zwar auch den Vorschriften des Krankenanstaltengesetzes entsprechen, geht aber nach den von den Tatsacheninstanzen getroffenen und für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen nicht über den Umfang einer schlichten ärztlichen Ordination hinaus, sieht man vom gelegentlichen Transport von Patienten mit Tragbahren ab. Diese Tatsache allein macht aber den Betrieb des Institutes durch die Antragsteller für die anderen Miteigentümer nicht unzumutbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 103/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1991 5 Ob 103/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083183

Dokumentnummer

JJR_19910322_OGH0002_0050OB00103_9000000_001