Rechtssatz RS0083183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083183
Entscheidungsdatum
22.03.1991
Rechtssatz
Die von den Antragstellern beabsichtigte ärztliche Tätigkeit, nämlich der Betrieb eines Institutes für Nuklearmedizin, muß zwar auch den Vorschriften des Krankenanstaltengesetzes entsprechen, geht aber nach den von den Tatsacheninstanzen getroffenen und für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen nicht über den Umfang einer schlichten ärztlichen Ordination hinaus, sieht man vom gelegentlichen Transport von Patienten mit Tragbahren ab. Diese Tatsache allein macht aber den Betrieb des Institutes durch die Antragsteller für die anderen Miteigentümer nicht unzumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083183
Dokumentnummer
JJR_19910322_OGH0002_0050OB00103_9000000_001