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Entscheidung 5 Ob 104/22p×

Entscheidung 5 Ob 104/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016520 Rechtssatz 05.10.1977Zivilrecht
Die bloße Behauptung, das Entgelt sei überhöht, genügt weder für eine Anfechtung wegen Wuchers noch wegen Verletzung über die Hälfte.
RS0016864 Rechtssatz 03.02.1954Zivilrecht
Nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB sind für die Annahme eines Wuchergeschäftes drei Voraussetzungen erforderlich. 1.) Es muss ein auffallendes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung bestehen. 2.) Der durch das Geschäft Begünstigte muss d …
RS0016887 Rechtssatz 17.09.1958Zivilrecht
Von Ausbeutung im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur gesprochen werden, wenn dem Gegner die Zwangslage bekannt war oder wenigstens bekannt sein mußte.
RS0016909 Rechtssatz 08.01.1969Zivilrecht
Auch Vergleiche, in denen sich der eine Teil übermässig hohe Leistungen und Verzichte versprechen oder gewähren lässt, können wegen Verstoßes gegen § 879 ABGB nichtig sein. (RG vom 3.12.1941, VIII 122/41)
RS0016915 Rechtssatz 20.05.1964Zivilrecht
Es ist Sache des Klägers, den Verkehrswert der Kaufsache und Umstände darzutun, nach denen dem Beklagten ein Mißverhältnis der Werte der Leistungen mindestens bekannt sein mußte.
RS0016947 Rechtssatz 20.03.1985Zivilrecht
Wucher setzt als objektives Merkmal eine grobe, leicht erkennbare Äquivalenzstörung voraus; dabei sind die gesamten beiderseitigen Leistungswerte in ein Verhältnis zu setzen.
RS0017939 Rechtssatz 13.07.1994Zivilrecht
Jedes Rechtsgeschäft, bei dem ein Austauschverhältnis und Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, kann ungeachtet seiner rechtlichen Qualifikation wegen Wuchers angefochten werden (hier: Glücksvertrag oder Gesellschaftsvertrag).
RS0023765 Rechtssatz 31.01.1963Zivilrecht
Bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung in einem Abfindungsvergleich muß auch das Prozeßrisiko einkalkuliert werden.
RS0083047 Rechtssatz 04.12.1990Zivilrecht
Sind einer Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen und ergeben sie sich auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden, dann können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Stre …
RS0104125 Rechtssatz 23.01.1957Zivilrecht
Zwangslage ist dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt, als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat.
RS0104128 Rechtssatz 13.11.1985Zivilrecht
Ein auffallendes Missverhältnis liegt dann vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass dies durch die besonderen Umstände des Falles, etwa durch ein eine Seite treffendes besonderes Risiko, gerechtfertigt wäre.