Rechtssatz RS0083047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083047
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Sind einer Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen und ergeben sie sich auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden, dann können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Miteigentümern und Wohnungseigentümern bestehenden Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden, um den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB).Sind einer Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen und ergeben sie sich auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden, dann können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Miteigentümern und Wohnungseigentümern bestehenden Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden, um den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Paragraph 914, ABGB).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 552/90
Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 552/90
Veröff: WoBl 1991,175 = MietSlg XLII/37
- 6 Ob 63/98b
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 63/98b
- 1 Ob 144/02m
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 144/02m
- 4 Ob 109/11z
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 109/11z
Beisatz: Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T1)
- 5 Ob 30/17y
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 30/17y
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 182/20f
Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 182/20f
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 45/21k
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 45/21k
Vgl; Beis nur wie T1
- 5 Ob 104/22p
Entscheidungstext OGH 23.01.2023 5 Ob 104/22p
- 5 Ob 15/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 15/24b
Beisatz: Das gilt insbesondere für die Grundsätze des § 16 Abs 2 WEG. (T2); Beisatz wie T1
- 5 Ob 173/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 173/24p
Beisatz wie T1
- 5 Ob 172/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 172/25t
Beisatz nur wie T1
Beisatz: Hier: Auslegung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als "Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen", diese auch kurzfristig zu vermieten "und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen" im Zusammenhang mit einer Klage eines Wohnungseigentümers, die auf die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs 1a WrBauO gerichtet ist. (T3)
- 5 Ob 41/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2026 5 Ob 41/26d
Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083047
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_0040OB00552_9000000_002