[8] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[9] 1. Die einzelfallbezogene Beurteilung rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechtfertigt eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs nur dann, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit die Korrektur einer unhaltbaren, durch die Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zustande gekommenen Entscheidung geboten ist (RS0042776 [T22]). Ebenso hängt etwa auch die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0083047 [T1]; RS0083017 [T1]).
[10] Eine Fehlbeurteilung bei der konkreten Vertragsauslegung im Einzelfall liegt nicht vor.
[11] 2. Die WrBauO lässt seit der am 14. 12. 2023 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle (LGBl Nr 37/2023) eine 90 Tage pro Kalenderjahr überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung einer Wohnung nur mit einer behördlichen Ausnahmebewilligung zu (§ 119 Abs 2a iVm § 129 Abs 1a WrBauO). Eine Ausnahmebewilligung ist gemäß § 129 Abs 1a WrBauO nicht zu erteilen, wenn dadurch mehr als die Hälfte der Nutzungseinheiten des Gebäudes betroffen sind. Dem Antrag ist gemäß § 129 Abs 1a WrBauO „die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers (aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer) des Gebäudes beizulegen“. Eine solche Urkunde ist daher Antragsvoraussetzung im Verfahren über eine solche Ausnahmebewilligung. 2. Die WrBauO lässt seit der am 14. 12. 2023 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2023,) eine 90 Tage pro Kalenderjahr überschreitende vorübergehende kurzfristige Vermietung einer Wohnung nur mit einer behördlichen Ausnahmebewilligung zu (Paragraph 119, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz eins a, WrBauO). Eine Ausnahmebewilligung ist gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, WrBauO nicht zu erteilen, wenn dadurch mehr als die Hälfte der Nutzungseinheiten des Gebäudes betroffen sind. Dem Antrag ist gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, WrBauO „die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers (aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer) des Gebäudes beizulegen“. Eine solche Urkunde ist daher Antragsvoraussetzung im Verfahren über eine solche Ausnahmebewilligung.
[12] 3. Die Beklagten bestreiten nicht, dass der Wohnungseigentumsvertrag nur nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut auszulegen ist (5 Ob 198/16b mwN; 5 Ob 16/22x [Rz 13]; 5 Ob 130/24i [Rz 20]). Sie meinen aber, dass bei der Vertragsauslegung die Interessen und Motive der Vertragsparteien zu berücksichtigen seien. Die Bauordnungsnovelle 2023 erfordere einen neuen Interessensausgleich der Vertragsparteien des Baurechtswohnungseigentumsvertrags, da mit der Erteilung einer Zustimmung nach der WrBauO eine Einschränkung im Hinblick auf das eigene Baurechtswohnungseigentum verbunden sein könne. Einerseits dürften gleichzeitig nur 50 % der Nutzungseinheiten eines Gebäudes für gewerbliche Kurzzeitvermietungen verwendet werden, woraus folge, dass die anderen Miteigentümer innerhalb des Zeitraums von 5 Jahren keine entsprechende Bewilligung erhalten könnten. Andererseits führe die Erteilung einer Bewilligung zur Kurzzeitvermietung im Vergleich zu einer gewöhnlichen Vermietung zu einem massiven wirtschaftlichen Vorteil, der auch bei einer Veräußerung mit dem jeweiligen Wohnungseigentumsobjekt verbunden bleibe. Die im Baurechtswohnungseigentumsvertrag enthaltene Zustimmung zur Kurzzeitvermietung sei daher aufgrund des Inkrafttretens der Wr BauO 2023 nicht mehr anzuwenden.
[13] 4. Der Fachsenat hat in der Entscheidung 5 Ob 172/25t, in der er eine nahezu inhaltsgleiche Zustimmungserklärung in einem Wohnungseigentumsvertrag zu beurteilen hatte, klargestellt, dass sich die baubehördliche Einschränkung des § 129 Abs 1a WrBauO nur in der Weise auswirkt, dass die vertraglich uneingeschränkte Nutzung zur Kurzzeitvermietung auf die Hälfte der Nutzungseinheiten sowie für die Dauer einer nur befristet erteilten Ausnahmebewilligung eingeschränkt ist. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten lässt sich daraus aber nicht die Unwirksamkeit der umfassend vereinbarten vertraglichen Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Kurzzeitvermietung ableiten. Auch wurde im Zusammenhang mit einer Prüfung eines Antrags nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG bereits ausgesprochen, dass in der Zukunft allenfalls eintretende und möglicherweise dann zu einer Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führende Entwicklungen nur äußerst selten unter den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer subsumiert werden können. So wird etwa das Gleichbehandlungsprinzip nicht dadurch verletzt, dass die früheren Antragsteller anders behandelt werden als die übrigen (späteren), denn jeder Antrag ist zu den im jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Voraussetzungen zu prüfen und zu beurteilen (vgl 5 Ob 173/19f [Pkt 3.4 mwN]; 5 Ob 172/25t [Pkt 2.4]). 4. Der Fachsenat hat in der Entscheidung 5 Ob 172/25t, in der er eine nahezu inhaltsgleiche Zustimmungserklärung in einem Wohnungseigentumsvertrag zu beurteilen hatte, klargestellt, dass sich die baubehördliche Einschränkung des Paragraph 129, Absatz eins a, WrBauO nur in der Weise auswirkt, dass die vertraglich uneingeschränkte Nutzung zur Kurzzeitvermietung auf die Hälfte der Nutzungseinheiten sowie für die Dauer einer nur befristet erteilten Ausnahmebewilligung eingeschränkt ist. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten lässt sich daraus aber nicht die Unwirksamkeit der umfassend vereinbarten vertraglichen Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Kurzzeitvermietung ableiten. Auch wurde im Zusammenhang mit einer Prüfung eines Antrags nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG bereits ausgesprochen, dass in der Zukunft allenfalls eintretende und möglicherweise dann zu einer Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führende Entwicklungen nur äußerst selten unter den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer subsumiert werden können. So wird etwa das Gleichbehandlungsprinzip nicht dadurch verletzt, dass die früheren Antragsteller anders behandelt werden als die übrigen (späteren), denn jeder Antrag ist zu den im jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Voraussetzungen zu prüfen und zu beurteilen vergleiche 5 Ob 173/19f [Pkt 3.4 mwN]; 5 Ob 172/25t [Pkt 2.4]).
[14] Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach der die Beklagten vertraglich zur Abgabe der für die behördliche Ausnahmebewilligung erforderlichen Erklärungen verpflichtet sind, ist daher nicht korrekturbedürftig.
[15] 5. Auch mit der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zeigen die Beklagten weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts noch eine erhebliche Rechtsfrage auf.
[16] Richtig ist, dass eine Änderung der bei Vertragsabschluss maßgebenden Umstände auch aus einer nachträglichen Änderung der Rechtslage resultieren kann (4 Ob 220/14b; 1 Ob 103/24i). Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist jedoch nur als letztes Mittel heranzuziehen (RS0017454). Ein Rückgriff auf diese Lehre hat zu unterbleiben, wenn ein Vertrag nach seinem von den Parteien festgelegten immanenten Zweck nicht lückenhaft ist (5 Ob 56/23f; 5 Ob 172/25t [Pkt 4.1]).
[17] Dass die allgemein gehaltene Vereinbarung über die Zulässigkeit der Nutzung der Wohnungen (auch) zur Kurzzeitvermietung lückenhaft wäre, können die Beklagten in diesem Zusammenhang nicht aufzeigen. Im Gegenteil ist die vertragliche Zustimmung weiter gefasst als von ihr nach Inkrafttreten der Baurechtsnovelle 2023 noch Gebrauch gemacht werden kann.
[18] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.