Rechtssatz RS0083017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083017
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Die Prüfung der Frage, ob ein Wohnungseigentumsbewerber zur Einhaltung einer Vereinbarung über die Änderung von Wohnungen oder sonstiger Räumlichkeiten durch andere Wohnungseigentumsbewerber verpflichtet ist, findet im streitigen Verfahren statt; sie erfolgt grundsätzlich nach den im Vertrag für eine solche Änderung festgelegten Grenzen und nicht nach den Grundsätzen des Miteigentums oder des Wohnungseigentums.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 552/90
Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 552/90
Veröff: WoBl 1991,175 = MietSlg XLII/37
- 5 Ob 280/97f
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 280/97f
Ähnlich
- 4 Ob 109/11z
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 109/11z
Auch; Beisatz: Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T1)
- 5 Ob 182/21g
Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 182/21g
Vgl; Nur Beis wie T1
- 5 Ob 15/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 15/24b
vgl; Beisatz wie T1
- 5 Ob 173/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 173/24p
Beisatz wie T1
- 5 Ob 172/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 172/25t
Beisatz nur wie T1
Beisatz: Hier: Auslegung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als "Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen", diese auch kurzfristig zu vermieten "und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen" im Zusammenhang mit einer Klage eines Wohnungseigentümers, die auf die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs 1a WrBauO gerichtet ist. (T2)
- 5 Ob 41/26d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2026 5 Ob 41/26d
Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083017
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_0040OB00552_9000000_001