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Rechtssatz RS0083017×

Rechtssatz RS0083017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083017

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Rechtssatz

Die Prüfung der Frage, ob ein Wohnungseigentumsbewerber zur Einhaltung einer Vereinbarung über die Änderung von Wohnungen oder sonstiger Räumlichkeiten durch andere Wohnungseigentumsbewerber verpflichtet ist, findet im streitigen Verfahren statt; sie erfolgt grundsätzlich nach den im Vertrag für eine solche Änderung festgelegten Grenzen und nicht nach den Grundsätzen des Miteigentums oder des Wohnungseigentums.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 552/90
    Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 552/90
    Veröff: WoBl 1991,175 = MietSlg XLII/37
  • 5 Ob 280/97f
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 280/97f
    Ähnlich
  • 4 Ob 109/11z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 109/11z
    Auch; Beisatz: Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T1)
  • 5 Ob 182/21g
    Entscheidungstext OGH 04.04.2022 5 Ob 182/21g
    Vgl; Nur Beis wie T1
  • 5 Ob 15/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 15/24b
    vgl; Beisatz wie T1
  • 5 Ob 173/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.08.2025 5 Ob 173/24p
    Beisatz wie T1
  • 5 Ob 172/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 172/25t
    Beisatz nur wie T1
    Beisatz: Hier: Auslegung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als "Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen", diese auch kurzfristig zu vermieten "und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen" im Zusammenhang mit einer Klage eines Wohnungseigentümers, die auf die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs 1a WrBauO gerichtet ist. (T2)
  • 5 Ob 41/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2026 5 Ob 41/26d
    Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083017

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19901204_OGH0002_0040OB00552_9000000_001