[12] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[13] 1.1 Zunächst ist klarzustellen, dass – wie auch schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat – die Beurteilung des im Revisionsverfahren gegenständlichen Klagebegehrens nur anhand der konkret von den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung zu erfolgen hat. Allgemein liegt aber keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht (RS0042776). Die einzelfallbezogene Beurteilung rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechtfertigt eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs nur dann, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit die Korrektur einer unhaltbaren, durch die Missachtung fundamentaler Auslegungsregeln zustande gekommenen Entscheidung geboten ist (RS0042776 [T22]). Ebenso hängt etwa auch die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0083047 [T1]; RS0083017 [T1]).
[14] 1.2 Eine Fehlbeurteilung bei der konkreten Vertragsauslegung im Einzelfall liegt nicht vor.
[15] 2.1 Die Parteien des am 28. August 2020 geschlossenen Wohnungseigentumsvertrags haben sich ausdrücklich darauf geeinigt, dass sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als „Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen“, diese auch kurzfristig zu vermieten „und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen“. Dass die Parteien sich damit wechselseitig – uneingeschränkt und unbefristet – die jederzeitige Kurzzeitvermietung ihrer jeweiligen Wohnungseigentumsobjekte gestatteten, bestreiten auch die Beklagten nicht.
[16] 2.2 Der Gesetzgeber der WrBauO schränkte diese Möglichkeit in der am 14. Dezember 2023 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle (LGBl Nr 37/2023) insoweit ein, als Kurzzeitvermietungen im Ausmaß von mehr als 90 Tagen pro Jahr nur noch mit einer behördlichen Ausnahmebewilligung zulässig sind, wobei eine solche nicht zu erteilen ist, wenn dadurch mehr als die Hälfte der Nutzungseinheiten des Gebäudes betroffen sind. Dem Antrag ist gemäß § 129 Abs 1a WrBauO „die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers (aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer) des Gebäudes beizulegen“. Eine solche Urkunde ist daher Antragsvoraussetzung im Verfahren über eine solche Ausnahmebewilligung. 2.2 Der Gesetzgeber der WrBauO schränkte diese Möglichkeit in der am 14. Dezember 2023 in Kraft getretenen Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2023,) insoweit ein, als Kurzzeitvermietungen im Ausmaß von mehr als 90 Tagen pro Jahr nur noch mit einer behördlichen Ausnahmebewilligung zulässig sind, wobei eine solche nicht zu erteilen ist, wenn dadurch mehr als die Hälfte der Nutzungseinheiten des Gebäudes betroffen sind. Dem Antrag ist gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, WrBauO „die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers (aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer) des Gebäudes beizulegen“. Eine solche Urkunde ist daher Antragsvoraussetzung im Verfahren über eine solche Ausnahmebewilligung.
[17] 2.3 Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten lässt sich aber daraus nicht die Unwirksamkeit der umfassend vereinbarten vertraglichen Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer zur Kurzzeitvermietung ableiten. Diese baubehördliche Einschränkung wirkt sich nämlich – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte – nur in der Weise aus, dass nun die vertraglich uneingeschränkte Nutzung zur Kurzzeitvermietung auf die Hälfte der Nutzungseinheiten sowie für die Dauer einer nur befristet erteilten Ausnahmebewilligung eingeschränkt ist. Weshalb dies aber für die Wirksamkeit der vertraglichen wechselseitig erteilten Zustimmung relevant sein sollte, ist nicht erkennbar. Dass für den – hier nicht zu beurteilenden – Fall einer in Aussicht genommenen Kurzzeitvermietung für mehr als die Hälfte der Objekte (die baurechtlich nicht bewilligungsfähig wäre) keine vertragliche Regelung getroffen wurde, ist – entgegen der Rechtsansicht der Beklagten – kein Grund, von der Unwirksamkeit der vertraglichen Zustimmung auszugehen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach der die Beklagten vertraglich zur Abgabe der für die behördliche Ausnahmebewilligung erforderlichen Erklärungen verpflichtet sind, ist daher nicht korrekturbedürftig.
[18] 2.4 Im Übrigen hat der Senat – wenngleich im Zusammenhang mit einer Prüfung eines Antrags nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG – bereits ausgesprochen, dass in der Zukunft allenfalls eintretende und möglicherweise dann zu einer Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führende Entwicklungen nur äußerst selten unter den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer subsumiert werden können. So wird etwa das Gleichbehandlungsprinzip nicht dadurch verletzt, dass die früheren Antragsteller anders behandelt werden als die übrigen (späteren), denn jeder Antrag ist zu den im jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Voraussetzungen zu prüfen und zu beurteilen (vgl 5 Ob 173/19f [Pkt 3.4 mwN]). 2.4 Im Übrigen hat der Senat – wenngleich im Zusammenhang mit einer Prüfung eines Antrags nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG – bereits ausgesprochen, dass in der Zukunft allenfalls eintretende und möglicherweise dann zu einer Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer führende Entwicklungen nur äußerst selten unter den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer subsumiert werden können. So wird etwa das Gleichbehandlungsprinzip nicht dadurch verletzt, dass die früheren Antragsteller anders behandelt werden als die übrigen (späteren), denn jeder Antrag ist zu den im jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Voraussetzungen zu prüfen und zu beurteilen vergleiche 5 Ob 173/19f [Pkt 3.4 mwN]).
[19] 3. Auch mit ihrer – nicht näher begründeten – Behauptung, die Zustimmung im Wohnungseigentumsvertrag sei „noch nicht konkret genug“, um sich darauf als ausreichende Zustimmung zu berufen, zeigen die Beklagten keine unrichtige rechtliche Beurteilung auf. Der vertragliche Konsens umfasst die uneingeschränkte Berechtigung zur Kurzzeitvermietung und damit auch ein allfälliges Mitwirken an Schritten, die für ein tatsächliches Ausüben dieser Berechtigung erforderlich sind. Die Beklagten übersehen in ihrer Argumentation, dass die Novelle der WrBauO keine „Konkretisierung“ der Kurzzeitvermietung vorgenommen hat, sondern nur bestimmte verwaltungsrechtliche Einschränkungen. Dies kann sich aber auf die Auslegung der umfassenden vertraglichen Zustimmung zu einer solchen Nutzung nicht in der Weise auswirken, dass einzelne Wohnungseigentümer deshalb berechtigt wären, einem anderen die für die Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Nutzungsmöglichkeit erforderliche schriftliche Erklärung zu verweigern (vgl nur § 16 Abs 3 WEG). Die Behauptung der Beklagten, es handle sich bei den vom Kläger geforderten Zustimmungserklärungen um eine „Pflicht, im Rahmen eines behördlichen Verfahrens tätig zu werden“, ist nicht nachvollziehbar. 3. Auch mit ihrer – nicht näher begründeten – Behauptung, die Zustimmung im Wohnungseigentumsvertrag sei „noch nicht konkret genug“, um sich darauf als ausreichende Zustimmung zu berufen, zeigen die Beklagten keine unrichtige rechtliche Beurteilung auf. Der vertragliche Konsens umfasst die uneingeschränkte Berechtigung zur Kurzzeitvermietung und damit auch ein allfälliges Mitwirken an Schritten, die für ein tatsächliches Ausüben dieser Berechtigung erforderlich sind. Die Beklagten übersehen in ihrer Argumentation, dass die Novelle der WrBauO keine „Konkretisierung“ der Kurzzeitvermietung vorgenommen hat, sondern nur bestimmte verwaltungsrechtliche Einschränkungen. Dies kann sich aber auf die Auslegung der umfassenden vertraglichen Zustimmung zu einer solchen Nutzung nicht in der Weise auswirken, dass einzelne Wohnungseigentümer deshalb berechtigt wären, einem anderen die für die Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Nutzungsmöglichkeit erforderliche schriftliche Erklärung zu verweigern vergleiche nur Paragraph 16, Absatz 3, WEG). Die Behauptung der Beklagten, es handle sich bei den vom Kläger geforderten Zustimmungserklärungen um eine „Pflicht, im Rahmen eines behördlichen Verfahrens tätig zu werden“, ist nicht nachvollziehbar.
[20] 4.1 Die Beklagten sind der Meinung, dass durch die Baurechtsnovelle 2023 eine „einschneidende Änderung der Rechtslage außerhalb jeden Erwartungshorizonts der Wohnungseigentümer eingetreten“ sei, weshalb sie sich auf den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ stützen könnten. Auch damit zeigen sie allerdings weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts noch eine erhebliche Rechtsfrage auf. Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist nur als letztes Mittel heranzuziehen (RS0017454); ein Rückgriff auf diese Lehre hat zu unterbleiben, wenn ein Vertrag nach seinem von den Parteien festgelegten immanenten Zweck nicht lückenhaft ist (5 Ob 56/23f). Dass die allgemein gehaltene Vereinbarung über die Zulässigkeit der Nutzung der Wohnungen (auch) zur Kurzzeitvermietung lückenhaft wäre, können die Beklagten aber nicht aufzeigen. Im Gegenteil ist die vertragliche Zustimmung weiter gefasst als von ihr nach Inkrafttreten der Baurechtsnovelle 2023 noch Gebrauch gemacht werden kann.
[21] 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Übrigen auch für die – nicht verfahrensgegenständliche – Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen; baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen“ definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht (RS0120725). In ähnlicher Weise können sich die Beklagten mit ihrer Weigerung, dem Kläger die erforderlichen Erklärungen zu übergeben, nicht auf die baurechtliche Einschränkung der Zulässigkeit der Kurzzeitvermietung stützen, weil diese für die Auslegung ihrer Vertragsbestimmung nicht relevant ist.
[22] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.