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Entscheidung 5 Ob 1048/93×

Entscheidung 5 Ob 1048/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1048/93

Entscheidungsdatum

13.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Manfred L*****, Angestellter, ***** vertreten durch Mag.Max Klöckl, Dr.Ingeborg Stadlbauer und Mag.Birgit Götz, Funktionäre der Mietervereinigung Österreichs, Südtirolerplatz 13, 8020 Graz, wider die Antragsgegnerin Maria T*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Hausmannstätten, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 30.April 1993, GZ 3 R 83/93-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Festgestellt wurde, daß die Stromleitungen in der Wohnung des Antragstellers im maßgebenden Zeitpunkt der Vermietung im Jahre 1971 zumindest in Küche, Vorraum und Bad frei, d.h. über Putz verlaufen sind. Wegen dieses unzulässigen Zustandes hatte das Elektroversorgungsunternehmen eine Ummeldung des Strombezuges auf die neuen Mieter (Eltern des Antragstellers) anläßlich der Neuvermietung von der Behebung dieser Mängel abhängig gemacht. Daraus folgt, daß die ganze Wohnung schon wegen der festgestellten Mängel im Mindestumfang vom Strombezug ausgeschlossen und daher unbrauchbar war. Schon die Verlegung der freien Leitungen, sollten sie nur in den genannten Räumen frei verlegt gewesen sein, hätte insgesamt nicht bloß zu vernachlässigende Kosten verursacht, abgesehen davon, daß im allgemeinen dann, wenn elektrische Anlagen umgebaut werden, auch alle anderen Mängel nach den im Zeitpunkt des Umbaues geltenden Sicherheitsvorschriften behoben werden müssen. Auch diese notwendigen Folgearbeiten sind bei den Kosten der Mängelbehebung zu berücksichtigen, selbstverständlich jedoch nicht die Kosten, die mit der Verbesserung der Anlage (neue Leitungen wegen des Anschlusses stärkerer Geräte etc.) verbunden sind. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen daher im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (MietSlg 41.261 ua).

Anmerkung

E34680

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01048.93.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19930713_OGH0002_0050OB01048_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung