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Rechtssatz RS0038274

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038274

Entscheidungsdatum

27.08.1996

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Brauchbarkeit einer Wohnung nach Paragraph 16, Absatz 2 und 3 MRG im Sinne der Erläße zur Regierungsvorlage des MRG - ist die Rechtsprechung zu Paragraph 1096, ABGB zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 8/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob 8/89
    Veröff: WoBl 1989,95
  • 5 Ob 1048/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 1048/93
    Vgl auch
  • 5 Ob 2261/96b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2261/96b
    Vgl auch; Beisatz: Wirklich brauchbar sind Installationen aber nur dann, wenn sie nicht bloß faktisch widmungsgemäß benützt werden können, sondern wenn sie auch den bestehenden Vorschriften entsprechen und daher auch erlaubterweise benützt werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Versorgungsunternehmen den ungesetzlichen Zustand duldet, sondern sehrwohl darauf, ob die Installationen tatsächlich den bestehenden Vorschriften - festgestellt auf Grund eines Sachverständigengutachtens - entsprechen. Die bloß derzeitige Duldung der Benützung durch das Versorgungsunternehmen ist nämlich jederzeit widerrufbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038274

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0050OB00008_8900000_002