Rechtssatz RS0038274
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038274
Entscheidungsdatum
27.08.1996
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Brauchbarkeit einer Wohnung nach § 16 Abs 2 und 3 MRG im Sinne der Erläße zur Regierungsvorlage des MRG - ist die Rechtsprechung zu § 1096 ABGB zu berücksichtigen.Bei Beurteilung der Brauchbarkeit einer Wohnung nach Paragraph 16, Absatz 2 und 3 MRG im Sinne der Erläße zur Regierungsvorlage des MRG - ist die Rechtsprechung zu Paragraph 1096, ABGB zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 8/89
Entscheidungstext OGH 07.02.1989 5 Ob 8/89
Veröff: WoBl 1989,95
- 5 Ob 1048/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 1048/93
Vgl auch
- 5 Ob 2261/96b
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2261/96b
Vgl auch; Beisatz: Wirklich brauchbar sind Installationen aber nur dann, wenn sie nicht bloß faktisch widmungsgemäß benützt werden können, sondern wenn sie auch den bestehenden Vorschriften entsprechen und daher auch erlaubterweise benützt werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Versorgungsunternehmen den ungesetzlichen Zustand duldet, sondern sehrwohl darauf, ob die Installationen tatsächlich den bestehenden Vorschriften - festgestellt auf Grund eines Sachverständigengutachtens - entsprechen. Die bloß derzeitige Duldung der Benützung durch das Versorgungsunternehmen ist nämlich jederzeit widerrufbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038274
Dokumentnummer
JJR_19890207_OGH0002_0050OB00008_8900000_002