Aus den Entscheidungsgründen:
A) Zu den Rekursen der Beklagten und der Nebenintervenientin:
Die Rekurswerber bekämpfen zunächst die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Bestandnehmer müsse sich nicht bloß auf das beschränken, was er nach dem Gesetz und dem Vertrag aus dem Titel der vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses vom Bestandgeber als Ersatz zu fordern berechtigt sei, sondern habe Anspruch auf den Ersatz aller ihm durch die Aufhebung des Bestandverhältnisses zugefügten Nachteile. Sie wollen die Worte: "... und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt" im § 5 des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, i. d. F. des BG. BGBl. Nr. 71/1954 (EisbEG. 1954) dahin verstanden wissen, daß nicht alle Nachteile des Bestandnehmers zu berücksichtigen seien, sondern nur diejenigen, für die der Enteignete in seiner Eigenschaft als Bestandgeber nach dem Gesetz oder dem Vertrag aufkommen müssen. Damit befinden sie sich im Gegensatz zu den Auffassungen Randas und Kautschs (a.a.O.), denen sie vorwerfen, für ihre Meinung die Begründung schuldig geblieben zu sein. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Beide Autoren haben ihre Auffassung mit dem Hinweis auf den Wortlaut des § 4 (1) EisbEG. begrundet, wonach die Entschädigung aller durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile im Sinne des § 365 ABGB. vorgesehen ist (auch das BundesstraßenG. BGBl. Nr. 59/1948 i. d. F. des BG. Nr. 134/1964 sieht Schadloshaltung für alle derartigen Nachteile vor); Randa fügt noch hinzu, daß seines Erachtens durch den wiedergegebenen Zusatz im § 5 EisbEG. nur der unmittelbare Ersatzanspruch gegen den Enteigner negiert werden sollte. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung SZ. XXXIII 73 dieser Auffassung angeschlossen und zusätzlich zum Ausdruck gebracht, daß dem Bestandnehmer ein Anspruch unter Berufung auf § 1112 ABGB., obwohl von einem Verschulden des enteigneten Bestandgebers keine Rede sein könne, nicht versagt werden könne, weil sonst § 5 EisbEG. unverständlich erschiene und weil kein Anlaß bestehe, in dem Bestandrecht ein minder schutzwürdiges Vermögensrecht zu sehen als etwa im Liegenschaftseigentum, so daß dessen Verlust nicht ebenso den Gegenstand einer Schadloshaltung im Sinn des § 365 ABGB. bilden könnte. In seiner - allerdings dasselbe Verfahren betreffenden - Entscheidung vom 9. Jänner 1963, 6 Ob 286/62, JBl. 1963 S. 572, hat der Oberste Gerichtshof die gleiche Auffassung vertreten. Die Heranziehung der älteren Entscheidungen GlUNF. 3731 und GlUNF. 7285 schlägt nicht durch. Der erstgenannten Entscheidung lag kein Fall einer Enteignung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz zu Gründe; eine analoge Anwendung dieses Gesetzes wurde abgelehnt und nur am Rand ohne nähere Begründung bemerkt, daß auf die Nachteile des Bestandnehmers nur dann Rücksicht zu nehmen wäre, wenn deren Vergütung dem Enteigneten selbst obliegen würde. Die Begründung der Entscheidung GlUNF. 7285, daß dem Bestandnehmer kein weitergehender Anspruch gegen den Enteigneten zustehe, weil er jederzeit mit der Möglichkeit rechnen müsse, vor Ablauf der bedungenen Zeit gemäß § 1112 ABGB. den Bestandgegenstand räumen zu müssen, vermag nicht zu überzeugen. Diese beiden Entscheidungen sind vor dem Inkrafttreten des Mietengesetzes ergangen. Damals war der Bestandnehmer nur durch die Bestimmungen des ABGB. geschützt. Der Verlust des Mietverhältnisses konnte daher keinen Nachteil nach sich ziehen, wenn der Anspruch auf seine Fortsetzung nicht vertraglich gesichert war. Nunmehr genießt der Bestandnehmer aber auch den Schutz des Mietengesetzes, der im vorliegenden Fall der Klägerin verlorengegangen ist.Die Rekurswerber bekämpfen zunächst die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der Bestandnehmer müsse sich nicht bloß auf das beschränken, was er nach dem Gesetz und dem Vertrag aus dem Titel der vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses vom Bestandgeber als Ersatz zu fordern berechtigt sei, sondern habe Anspruch auf den Ersatz aller ihm durch die Aufhebung des Bestandverhältnisses zugefügten Nachteile. Sie wollen die Worte: "... und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt" im Paragraph 5, des Gesetzes vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, i. d. F. des BG. Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, (EisbEG. 1954) dahin verstanden wissen, daß nicht alle Nachteile des Bestandnehmers zu berücksichtigen seien, sondern nur diejenigen, für die der Enteignete in seiner Eigenschaft als Bestandgeber nach dem Gesetz oder dem Vertrag aufkommen müssen. Damit befinden sie sich im Gegensatz zu den Auffassungen Randas und Kautschs (a.a.O.), denen sie vorwerfen, für ihre Meinung die Begründung schuldig geblieben zu sein. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Beide Autoren haben ihre Auffassung mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Paragraph 4, (1) EisbEG. begrundet, wonach die Entschädigung aller durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile im Sinne des Paragraph 365, ABGB. vorgesehen ist (auch das BundesstraßenG. Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1948, i. d. F. des BG. Nr. 134 aus 1964, sieht Schadloshaltung für alle derartigen Nachteile vor); Randa fügt noch hinzu, daß seines Erachtens durch den wiedergegebenen Zusatz im Paragraph 5, EisbEG. nur der unmittelbare Ersatzanspruch gegen den Enteigner negiert werden sollte. Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung SZ. römisch 33 73 dieser Auffassung angeschlossen und zusätzlich zum Ausdruck gebracht, daß dem Bestandnehmer ein Anspruch unter Berufung auf Paragraph 1112, ABGB., obwohl von einem Verschulden des enteigneten Bestandgebers keine Rede sein könne, nicht versagt werden könne, weil sonst Paragraph 5, EisbEG. unverständlich erschiene und weil kein Anlaß bestehe, in dem Bestandrecht ein minder schutzwürdiges Vermögensrecht zu sehen als etwa im Liegenschaftseigentum, so daß dessen Verlust nicht ebenso den Gegenstand einer Schadloshaltung im Sinn des Paragraph 365, ABGB. bilden könnte. In seiner - allerdings dasselbe Verfahren betreffenden - Entscheidung vom 9. Jänner 1963, 6 Ob 286/62, JBl. 1963 S. 572, hat der Oberste Gerichtshof die gleiche Auffassung vertreten. Die Heranziehung der älteren Entscheidungen GlUNF. 3731 und GlUNF. 7285 schlägt nicht durch. Der erstgenannten Entscheidung lag kein Fall einer Enteignung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz zu Gründe; eine analoge Anwendung dieses Gesetzes wurde abgelehnt und nur am Rand ohne nähere Begründung bemerkt, daß auf die Nachteile des Bestandnehmers nur dann Rücksicht zu nehmen wäre, wenn deren Vergütung dem Enteigneten selbst obliegen würde. Die Begründung der Entscheidung GlUNF. 7285, daß dem Bestandnehmer kein weitergehender Anspruch gegen den Enteigneten zustehe, weil er jederzeit mit der Möglichkeit rechnen müsse, vor Ablauf der bedungenen Zeit gemäß Paragraph 1112, ABGB. den Bestandgegenstand räumen zu müssen, vermag nicht zu überzeugen. Diese beiden Entscheidungen sind vor dem Inkrafttreten des Mietengesetzes ergangen. Damals war der Bestandnehmer nur durch die Bestimmungen des ABGB. geschützt. Der Verlust des Mietverhältnisses konnte daher keinen Nachteil nach sich ziehen, wenn der Anspruch auf seine Fortsetzung nicht vertraglich gesichert war. Nunmehr genießt der Bestandnehmer aber auch den Schutz des Mietengesetzes, der im vorliegenden Fall der Klägerin verlorengegangen ist.
Auch die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1963, Zl. 487/63, zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, daß dem Bestandnehmer allenfalls nur ein vertraglich gesicherter Rechtsanspruch gegen den Enteigneten zukomme, weil er durch den Enteignungs- und Entschädigungsausspruch unmittelbar nicht betroffen sei, kann nicht zur Widerlegung der Auffassung des Obersten Gerichtshofes herangezogen werden. In jenem Fall war der Anspruch nicht gegen den Bestandgeber, sondern gegen den Enteigner erhoben worden. Darüber hinaus handelte es sich nicht um eine den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegende Wohnung, so daß der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß hatte, zu der Frage Stellung zu nehmen, wie weit dem Bestandgeber die Vergütung der sich aus dem Verlust des Mietrechtes ergebenden Nachteile obliegt.
Der Oberste Gerichtshof findet somit keinen Anlaß, von seiner in den oben genannten Entscheidungen zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung abzugehen; er erachtet daher die Lösung dieser Frage durch die Untergerichte als unbedenklich.
Die Rekurswerber wenden sich ferner gegen den Auftrag des Berufungsgerichtes, den Wert des verloren gegangenen Mietverhältnisses für die Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Als Aufwendung hiefür käme nur eine gemäß § 17 MietG. verbotene und nichtige Ablöse in Betracht, auf deren Ersatz die Klägerin keinen Anspruch hätte, weil sie diesen Betrag allenfalls zurückfordern könnte. Ob und welche Aufwendungen der Sachverständige als erforderlich erachten wird, kann derzeit, da ein solches Gutachten noch nicht vorliegt, nicht gesagt werden. Soweit die Rekurswerber mit dem wiedergegebenen Einwand zum Ausdruck bringen wollen, daß bei einem mietengeschützten Objekt ein Verkehrswert überhaupt nicht in Betracht komme, ist dem entgegenzuhalten, daß es nach der Rechtsprechung (JBl. 1963 S. 572) nicht auf theoretische Erwägungen ankommt, sondern darauf, daß dem Bestandnehmer alle durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen sind. Wenn der zum Ausgleich dieser Nachteile erforderliche Betrag der Höhe nach mit dem Verkehrswert des Bestandobjektes übereinstimmt, wird eben dieser Wert zu vergüten sein. Im vorliegenden Fall eines mietengeschützten Objektes kommt es somit darauf an, was der Bestandnehmer außer den angemessenen Übersiedlungskosten noch aufwenden muß, um an Stelle des durch die Enteignung verlorenen Bestandobjektes ein annähernd gleichwertiges zu erlangen (EvBl. 1954 Nr. 328).Die Rekurswerber wenden sich ferner gegen den Auftrag des Berufungsgerichtes, den Wert des verloren gegangenen Mietverhältnisses für die Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln. Als Aufwendung hiefür käme nur eine gemäß Paragraph 17, MietG. verbotene und nichtige Ablöse in Betracht, auf deren Ersatz die Klägerin keinen Anspruch hätte, weil sie diesen Betrag allenfalls zurückfordern könnte. Ob und welche Aufwendungen der Sachverständige als erforderlich erachten wird, kann derzeit, da ein solches Gutachten noch nicht vorliegt, nicht gesagt werden. Soweit die Rekurswerber mit dem wiedergegebenen Einwand zum Ausdruck bringen wollen, daß bei einem mietengeschützten Objekt ein Verkehrswert überhaupt nicht in Betracht komme, ist dem entgegenzuhalten, daß es nach der Rechtsprechung (JBl. 1963 S. 572) nicht auf theoretische Erwägungen ankommt, sondern darauf, daß dem Bestandnehmer alle durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile zu ersetzen sind. Wenn der zum Ausgleich dieser Nachteile erforderliche Betrag der Höhe nach mit dem Verkehrswert des Bestandobjektes übereinstimmt, wird eben dieser Wert zu vergüten sein. Im vorliegenden Fall eines mietengeschützten Objektes kommt es somit darauf an, was der Bestandnehmer außer den angemessenen Übersiedlungskosten noch aufwenden muß, um an Stelle des durch die Enteignung verlorenen Bestandobjektes ein annähernd gleichwertiges zu erlangen (EvBl. 1954 Nr. 328).
In den Rekursen wird die Ansicht vertreten, mit dem Auftrag, auch jenen Wert zu berücksichtigen, der sich aus der Benützung des Mietobjektes durch die Klägerin für ihre beruflichen Zwecke ergibt, habe das Berufungsgericht unzulässigerweise die Berücksichtigung subjektiver Nachteile aufgetragen. Dieser Einwand trifft nicht zu. Da die Klägerin unbestrittenermaßen in ihrer früheren Wohnung auch ihre Ordination ausübte, kommt ihrem Interesse an diesem Umstand auch nach objektiven Gesichtspunkten ein maßgeblicher Einfluß für die Wertbemessung des Mietverhältnisses zu. Eigneten sich die früheren Räumlichkeiten für eine Wohnung und eine Ordination, nicht nur für die Klägerin, sondern für jeden anderen Arzt, dann erhöht dieser Umstand ebenfalls nach objektiven Gesichtspunkten den Verkehrswert. Das gleiche gilt für die Berücksichtigung der zentralen Lage des beiden Zwecken dienenden Objektes. Ist dessen Eignung für die Ausübung der Ordination gegeben und wurde es auch zu diesem Zweck verwendet, dann hat bei der Bewertung auch der feste Patientenkreis Berücksichtigung zu finden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß auch nach dem Bundesstraßengesetz nicht vom gemeinen Wert, sondern von dem diesen übersteigenden Verkehrswert auszugehen ist (EvBl. 1967 Nr. 203, ZVR. 1967 Nr. 205).
Die Rekurse der Beklagten und der Nebenintervenientin sind demnach nicht begrundet.
B) Zum Rekurs der Klägerin:
Die Klägerin räumt zwar ein, daß die Höhe ihres Schadens nicht daran gemessen werden könne, was an Aufwendungen für den Erwerb einer anderen Wohnung und Ordination tatsächlich aufgewendet wurde, bekämpft aber dennoch die Aufhebung des Leistungsausspruches mit der Begründung, sie habe nur ein Minimum begehrt, und es sei vom Erstgericht auch festgestellt worden, daß ihre Aufwendungen nur im Rahmen des Notwendigen lägen. Für die Höhe der Entschädigung ist aber nicht entscheidend, was der Bestandnehmer in concreto, wenn auch notwendigerweise, aufgewendet hat, sondern was er aufwenden muß, um ein annähernd gleichwertiges Bestandobjekt zu erlangen.
Schließlich will die Klägerin berücksichtigt haben, daß die Beklagte im Enteignungsverfahren in ihrem Fall die durch die Enteignung entstandenen Schäden mit 216.000 S beziffert hatte und daß ihr für die gesamten Ansprüche der Bestandnehmer 295.000 S zugeflossen waren; sie will diesen Umstand einem Vertrag zugunsten Dritter gleichgehalten wissen. Abgesehen davon, daß nicht festgestellt wurde, daß der Beklagten gerade für die Nachteile der Klägerin ein 216.000 S betragender Teil der Gesamtentschädigungssumme zugeflossen ist, könnte aus diesem Umstand nicht auf einen Anspruch aus einem Vertrag zugunsten Dritter geschlossen werden. Hiezu fehlt es vor allem an einer darauf gerichteten Absicht des Enteigners und des Enteigneten.
C) Zur Revision der Klägerin:
Sie wendet sich gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens und bekämpft die Heranziehung des § 8 EisbEG., wonach bei dauernder Enteignung die Entschädigung durch Zahlung eines Kapitalbetrages zu leisten sei. Diese Regelung beziehe sich nur auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten. Es stehe aber nach den bisherigen Verfahrensergebnissen fest, daß durch die Verminderung ihrer Einkünfte auch in Zukunft ein Schaden zu erwarten sei, dessen Höhe derzeit nicht mit Sicherheit zu bestimmen sei. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, § 8 EisbEG. sei auch auf die vom Enteigneten dem Bestandnehmer zu leistende Vergütung anzuwenden, bestehen keine Bedenken. Der Enteignete muß sich nach dieser Gesetzesstelle mit einem Kapitalbetrag abfinden lassen, es sei denn, daß sich der abzuschätzende Nachteil nicht von vornherein bestimmen läßt. Da der Gesetzgeber die dem Enteigneten obliegende Vergütung gegenüber dem Bestandnehmer in seine Regelung miteinbezogen hat, kann dieser in seinen Rechten gegenüber dem Enteigneten nicht besser gestellt werden als der Letztgenannte gegenüber dem Enteigner. Auch der Bestandnehmer muß sich daher mit der in den §§ 8, 9 EisbEG. vorgesehenen Art der Ersatzleistung begnügen. Geht man aber von den oben dargelegten Grundsätzen aus, daß sich nämlich die dem Bestandnehmer zu gewährende Entschädigung nach dem Verschaffungswert des verlorengegangenen Mietobjektes (RZ. 1960 S. 45) zu bestimmen habe, bei dessen Errechnung, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, auch die Einkommensmöglichkeiten nach Lage und festem Patientenstock zu berücksichtigen sein werden, wobei die bisher festgestellten Verdienstausfälle als Richtschnur herangezogen werden können, dann mangelt es, da sich der abzuschätzende Nachteil auf diese Weise schon jetzt bestimmen läßt, am Feststellungsinteresse im Sinn des § 228 ZPO.Sie wendet sich gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens und bekämpft die Heranziehung des Paragraph 8, EisbEG., wonach bei dauernder Enteignung die Entschädigung durch Zahlung eines Kapitalbetrages zu leisten sei. Diese Regelung beziehe sich nur auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten. Es stehe aber nach den bisherigen Verfahrensergebnissen fest, daß durch die Verminderung ihrer Einkünfte auch in Zukunft ein Schaden zu erwarten sei, dessen Höhe derzeit nicht mit Sicherheit zu bestimmen sei. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, Paragraph 8, EisbEG. sei auch auf die vom Enteigneten dem Bestandnehmer zu leistende Vergütung anzuwenden, bestehen keine Bedenken. Der Enteignete muß sich nach dieser Gesetzesstelle mit einem Kapitalbetrag abfinden lassen, es sei denn, daß sich der abzuschätzende Nachteil nicht von vornherein bestimmen läßt. Da der Gesetzgeber die dem Enteigneten obliegende Vergütung gegenüber dem Bestandnehmer in seine Regelung miteinbezogen hat, kann dieser in seinen Rechten gegenüber dem Enteigneten nicht besser gestellt werden als der Letztgenannte gegenüber dem Enteigner. Auch der Bestandnehmer muß sich daher mit der in den Paragraphen 8, 9, EisbEG. vorgesehenen Art der Ersatzleistung begnügen. Geht man aber von den oben dargelegten Grundsätzen aus, daß sich nämlich die dem Bestandnehmer zu gewährende Entschädigung nach dem Verschaffungswert des verlorengegangenen Mietobjektes (RZ. 1960 S. 45) zu bestimmen habe, bei dessen Errechnung, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, auch die Einkommensmöglichkeiten nach Lage und festem Patientenstock zu berücksichtigen sein werden, wobei die bisher festgestellten Verdienstausfälle als Richtschnur herangezogen werden können, dann mangelt es, da sich der abzuschätzende Nachteil auf diese Weise schon jetzt bestimmen läßt, am Feststellungsinteresse im Sinn des Paragraph 228, ZPO.
Auch die Revision der Klägerin erweist sich demnach als nicht begrundet.