Rechtssatz RS0057998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057998
Geschäftszahl
5Ob105/69 (5Ob106/69)
Entscheidungsdatum
25.06.1969
Rechtssatz
Da der Gesetzgeber die dem Enteigneten obliegenden Vergütung gegenüber dem Bestandnehmer in seine Regelung miteinbezogen hat, kann dieser in seinen Rechten gegenüber dem Enteigneten nicht besser gestellt werden als der Letztgenannte gegenüber dem Enteigner. Auch der Bestandnehmer muß sich daher mit der in den §§ 8, 9 EisbEG vorgesehenen Art des Ersatzleistung begnügen (Abfindung durch Kapitalsbetrag).Da der Gesetzgeber die dem Enteigneten obliegenden Vergütung gegenüber dem Bestandnehmer in seine Regelung miteinbezogen hat, kann dieser in seinen Rechten gegenüber dem Enteigneten nicht besser gestellt werden als der Letztgenannte gegenüber dem Enteigner. Auch der Bestandnehmer muß sich daher mit der in den Paragraphen 8, 9, EisbEG vorgesehenen Art des Ersatzleistung begnügen (Abfindung durch Kapitalsbetrag).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0057998
Dokumentnummer
JJR_19690625_OGH0002_0050OB00105_6900000_001