Begründung:
Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der im Vordertrakt des Hauses der Antragsgegnerin in 1090 Wien, Berggasse 19, im Erdgeschoß rechts vom Hauseingang und im Kellergeschoß gelegenen Geschäftsräumlichkeiten. Die ebenerdig gelegenen von der Straße aus zugänglichen Räume mit einem von einem Steg überbrückten die ganze Breite bis zu der Mittelmauer einnehmenden Wasserbecken für Boote dienen als Ausstellungsraum für Handelswaren der Mieterin. Sie hat über dem hinteren als Lager und Abstellraum verwendbaren Teil des Erdgeschoßraumes eine Zwischendecke einziehen lassen, die den Raum in diesem Bereich horizontal unterteilt und über dem 2,4 Meter hohen Erdgeschoßraum ein 2,00 Meter hohes als Lager nutzbares Zwischengeschoß bildet, das zum Wasserbeckenraum zu drei Maueröffnungen aufweist. Die darunter liegenden Kellerräume dienen zum Abstellen von Gütern der Hauptmieterin. Eine Verbindung der drei Etagen bilden im Inneren des Bestandobjektes die ausschließlich der Hauptmieterin zugängliche Treppe und der Lastenaufzug, dessen Schacht vom Kellerbodenniveau bis zur Decke des Zwischengeschosses reicht.
Die Bodenfläche des Kellergeschosses im Bestandgegenstand beträgt 98,31 m2 einschließlich des Aufzugsschachtbodens, die des Erdgeschosses 128,62 m2 und die des Zwischengeschosses 43,79 m2. Die Summe der Nutzflächen aller Mietgegenstände des Hauses ergibt
2.238 m2.
Die Flächenausmaße sind nicht mehr strittig. Die Hauptmieterin meint, daß in die Nutzfläche des ihr in Bestand gegebenen Mietobjektes die Ebene des ausschließlich ihrer Verwendung zugänglichen Aufzugsschachtes (3,27 m2), die Bodenfläche von Heizraum und Schleuse im Keller (4,47 m2 und 4,93 m2), des weniger als 2,00 Meter hohen Abstellraumes im Erdgeschoß (12,31 m2) und des Lagers im Zwischengeschoß, das ebenfalls weniger als 2,00 Meter Raumhöhe aufweise (43,79 m2), nicht einzubeziehen seien. Sie machte die Sache am 9. März 1983 bei der Gemeinde anhängig und verlangte die Festsetzung des Betriebskostenschlüssels. Da das Verfahren vor der Gemeinde nach der Feststellung der Naturmaße aller Mietgegenstände des Hauses nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt war, beantragte die Hauptmieterin am 27. Mai 1986 die Entscheidung des Gerichtes (§ 40 Abs 2 MRG) und betonte, sie bestreite die Vermessungsergebnisse nicht wohl aber, daß die von ihr selbst durch Einbeziehung einer Zwischendecke geschaffenen Räumlichkeiten im Zwischengeschoß in die Nutzfläche des Bestandobjektes einzubeziehen seien.Die Flächenausmaße sind nicht mehr strittig. Die Hauptmieterin meint, daß in die Nutzfläche des ihr in Bestand gegebenen Mietobjektes die Ebene des ausschließlich ihrer Verwendung zugänglichen Aufzugsschachtes (3,27 m2), die Bodenfläche von Heizraum und Schleuse im Keller (4,47 m2 und 4,93 m2), des weniger als 2,00 Meter hohen Abstellraumes im Erdgeschoß (12,31 m2) und des Lagers im Zwischengeschoß, das ebenfalls weniger als 2,00 Meter Raumhöhe aufweise (43,79 m2), nicht einzubeziehen seien. Sie machte die Sache am 9. März 1983 bei der Gemeinde anhängig und verlangte die Festsetzung des Betriebskostenschlüssels. Da das Verfahren vor der Gemeinde nach der Feststellung der Naturmaße aller Mietgegenstände des Hauses nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt war, beantragte die Hauptmieterin am 27. Mai 1986 die Entscheidung des Gerichtes (Paragraph 40, Absatz 2, MRG) und betonte, sie bestreite die Vermessungsergebnisse nicht wohl aber, daß die von ihr selbst durch Einbeziehung einer Zwischendecke geschaffenen Räumlichkeiten im Zwischengeschoß in die Nutzfläche des Bestandobjektes einzubeziehen seien.
Das Erstgericht stellte den eingangs dargestellten Sachverhalt fest und entschied mit Sachabschluß, daß der Anteil des Mietgegenstandes der Antragstellerin an den Gesamtkosten des Hauses 12,109 % (= 271 m2 : 2.238 m2) beträgt. Die in Quadratmetern auszudrückende Nutzfläche sei die gesamte Bodenfläche der Geschäftsräumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen. Nur Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie nach ihrer Ausstattung nicht für Geschäftszwecke geeignete Keller- oder Dachbodenräume seien bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (§ 17 Abs 2 MRG). Der nur von der Hauptmieterin benützbare Aufzug und das Zwischengeschoß seien in die Nutzfläche des Bestandgegenstandes einzubeziehen, die daher insgesamt aufgerundet 271 m2 betrage.Das Erstgericht stellte den eingangs dargestellten Sachverhalt fest und entschied mit Sachabschluß, daß der Anteil des Mietgegenstandes der Antragstellerin an den Gesamtkosten des Hauses 12,109 % (= 271 m2 : 2.238 m2) beträgt. Die in Quadratmetern auszudrückende Nutzfläche sei die gesamte Bodenfläche der Geschäftsräumlichkeit abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen. Nur Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie nach ihrer Ausstattung nicht für Geschäftszwecke geeignete Keller- oder Dachbodenräume seien bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (Paragraph 17, Absatz 2, MRG). Der nur von der Hauptmieterin benützbare Aufzug und das Zwischengeschoß seien in die Nutzfläche des Bestandgegenstandes einzubeziehen, die daher insgesamt aufgerundet 271 m2 betrage.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Hauptmieterin nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Die Fläche des Querschnitts des Lastenaufzuges im Bestandobjekt, der einer Treppe nicht gleichzuhalten sei, bilde einen Teil der Nutzfläche der Geschäftsräumlichkeiten im Keller, deren für die Heizanlage verwendeten Räume gleichfalls der geschäftlichen Nutzung der Hauptmieterin dienten. Daß der Abstellraum im Erdgeschoß und die Räume in dem Zwischengeschoß nicht die für Aufenthaltsräume vorgesehene Mindesthöhe von 2,50 Meter aufweisen (§ 87 Abs 5 Wiener Bauordnung) nehme ihren nicht die Eignung als Lagerräume. Ihre Bodenfläche sei in die Nutzfläche einzurechnen, die damit ohne Rechtsirrtum mit 271 m2 ermittelt worden sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Hauptmieterin nicht Folge und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Die Fläche des Querschnitts des Lastenaufzuges im Bestandobjekt, der einer Treppe nicht gleichzuhalten sei, bilde einen Teil der Nutzfläche der Geschäftsräumlichkeiten im Keller, deren für die Heizanlage verwendeten Räume gleichfalls der geschäftlichen Nutzung der Hauptmieterin dienten. Daß der Abstellraum im Erdgeschoß und die Räume in dem Zwischengeschoß nicht die für Aufenthaltsräume vorgesehene Mindesthöhe von 2,50 Meter aufweisen (Paragraph 87, Absatz 5, Wiener Bauordnung) nehme ihren nicht die Eignung als Lagerräume. Ihre Bodenfläche sei in die Nutzfläche einzurechnen, die damit ohne Rechtsirrtum mit 271 m2 ermittelt worden sei.
Gegen diesen bestätigenden Sachbeschluß richtet sich der zugelassene Revisionsrekurs der Hauptmieterin.
Die Vermieterin beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.