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Rechtssatz RS0069953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069953

Geschäftszahl

5Ob105/88

Entscheidungsdatum

10.01.1989

Rechtssatz

Ein Aufzug ist eine Treppe im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, MRG nicht gleichzuhalten, wenn er auch wie diese der Verbindung verschiedener Geschosse durch Überwindung des Höhenunterschiedes dienen mag. Hier handelt es sich um einen zur geschäftlichen Betätigung des Geschäftsraummieters verwendbaren Aufzug innerhalb des Mietgegenstandes, der mit einer Querschnittfläche (Bodenfläche) in die Nutzfläche ebenso einzubeziehen ist wie Geschäftsräume, in welchen die Heizungsanlage für die Geschäftsräumlichkeit eingerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 105/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 5 Ob 105/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069953

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0050OB00105_8800000_001