Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat am 9. und 13. 4. 1981 mit der T***** GmbH einen Anschlussbahnvertrag zu deren Firmengelände in ***** abgeschlossen. Die Anschlussstelle befindet sich bei Kilometer
155.544 rechts der Bahnstrecke B*****-I*****. Der Anschluss erfolgte gemäß dem Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildete. Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge, BH 510, Ausgabe 1979, zugrunde. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Firma T***** in diesem Anschlussbahnvertrag.
Mit Kaufvertrag vom 5./25. 5. 1998 verkaufte die beklagte Partei die Betriebsliegenschaft EZ 144 Grundbuch ***** an die Nebenintervenientin. In diesem Vertrag vereinbarten die Vertragsteile unter anderem Folgendes:
"Punkt 3,3
Der Umfang der mit Besitz und Eigentum auf den Käufer übergehenden
Rechte bestimmt sich aus dem bisherigen Besitzstand des Verkäufers.
Punkt 4,1
....
Die Vertragsteile kommen überein, dass die Kosten allfälliger Entsorgungs- und Sanierungskosten nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Altlastensanierungsgesetz oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vom Käufer zu tragen sind.
Im Übrigen leistet der Verkäufer Gewähr für die Freiheit des Kaufgegenstandes von allen bücherlichen und außerbücherlichen Lasten oder Rechten Dritter, mit Ausnahme der zu Punkt 1,1 bezeichneten Dienstbarkeiten.
Punkt 4,2
Der Käufer bestätigt, dass ihm der Kaufgegenstand nach Lage, Umfang und Beschaffenheit genauestens bekannt ist, er entlässt daher den Verkäufer aus jeder, über die Bestimmungen des Punktes 4,1 hinausgehenden Gewährleistungshaftung."
Vor Abschluss des Kaufvertrages haben die Beklagte und die Nebenintervenientin nicht über den bestehenden Anschlussbahnvertrag gesprochen. Dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin war nicht bekannt, dass die Beklagte jemals einen Vertrag mit der klagenden Partei hatte. Er wusste jedoch, dass Gleisanlagen vorhanden waren. Da er einen Bahnanschluss für die Nebenintervenientin nicht benötigte, interessierte er sich auch nicht für einen Anschlussbahnvertrag mit der klagenden Partei. Die Beklagte und Nebenintervenientin haben im Zuge des Kaufvertrages nicht darüber gesprochen, dass mit den vorhandenen Gleisanlagen irgendwelche Pflichten, insbesondere Abtragungsverpflichtungen oder Abtragungskosten verbunden wären. Mit Schreiben vom 23. 6. 1998 teilte die Beklagte der klagenden Partei mit, dass sie die Liegenschaft an die Nebenintervenientin veräußert habe und das gesamte Areal inklusive Anschlussbahn in den Besitz der Nebenintervenientin übergegangen sei. Betreffend die Verhandlungen über eine etwaige Weiterführung der Anschlussbahn (durch die Nebenintervenientin) möge die Klägerin mit einer bestimmten Kontaktperson Gespräche aufnehmen.
Die Nebenintervenientin zeigte kein Interesse am Weiterbestand der Anschlussbahnanlage (September 1998).
Danach hatte die klagende Partei bis April 2000 weder mit der Beklagten noch mit der Nebenintervenientin Kontakt. Mit Schreiben vom 12. 4. 2000 kündigte die Klägerin der Beklagten den Anschlussbahnvertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum 31. 10. 2000 auf und verlangte von ihr die Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß Punkt 31 Abs 1 der AGB. Die beklagte Partei lehnte mit Schreiben vom 17. 4. 2000 eine Wiederherstellung bzw Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung ab. Daraufhin nahm die klagende Partei mit der Nebenintervenientin Kontakt auf. Diese lehnte wiederum den Abschluss eines Anschlussbahnvertrages mit der Klägerin ab.Danach hatte die klagende Partei bis April 2000 weder mit der Beklagten noch mit der Nebenintervenientin Kontakt. Mit Schreiben vom 12. 4. 2000 kündigte die Klägerin der Beklagten den Anschlussbahnvertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum 31. 10. 2000 auf und verlangte von ihr die Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß Punkt 31 Absatz eins, der AGB. Die beklagte Partei lehnte mit Schreiben vom 17. 4. 2000 eine Wiederherstellung bzw Übernahme der Kosten für die Wiederherstellung ab. Daraufhin nahm die klagende Partei mit der Nebenintervenientin Kontakt auf. Diese lehnte wiederum den Abschluss eines Anschlussbahnvertrages mit der Klägerin ab.
Einen Vorschlag der Klägerin, dass diese die Rückbaumaßnahmen im Zuge des Umbaus des Bahnhofs F***** kostengünstig durchführen werde können, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27. 7. 2000 mit der Begründung ab, dass die Nebenintervenientin sämtliche Anlagen gekauft habe und eine Rechtsverpflichtung der Beklagten gegenüber der klagenden Partei nicht mehr bestünde.
In der Folge führte die klagende Partei auf Bahngrund im Herbst 2001 einen Teil der Rückbauarbeiten, insbesondere die Entfernung einer Anschlussweiche, durch und übermittelte der beklagten Partei darüber eine Rechnung über EUR 7.104,57.
Folgende wesentliche vertragliche Vereinbarungen wurden zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der klagenden Partei getroffen:
Im Punkt IV des Anschlussbahnvertrages vereinbarten sie, dass die gesamte Anschlussbahnanlage einschließlich der Anschlussweiche Eigentum des Anschlussbahnunternehmers ist, hingegen die Bauteile in der Fahrdienstleitung und im Relaisraum sowie die Kabel im Eigentum der klagenden Partei stehen.Im Punkt römisch vier des Anschlussbahnvertrages vereinbarten sie, dass die gesamte Anschlussbahnanlage einschließlich der Anschlussweiche Eigentum des Anschlussbahnunternehmers ist, hingegen die Bauteile in der Fahrdienstleitung und im Relaisraum sowie die Kabel im Eigentum der klagenden Partei stehen.
Die Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge (BH 510) enthalten zur Verjährung, Dauer und Kündigung des Anschlussbahnvertrages und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes folgende Bestimmungen:
"Punkt 29: Verjährung
(1) Forderungen aus dem AB-Vertrag verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
...
Punkt 30: Dauer und Kündigung des AB-Vertrages
(1) Der AB-Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jeder Vertragspartner kann den AB-Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen.
(3) Der AB-Vertrag erlischt im Fall des Ablebens des AB-Unternehmers, soferne nicht die ÖBB dem Eintritt des Rechtsnachfolgers in den AB-Vertrag zustimmen.
(4) Die Übertragung des Eigentumsrechtes an einer AB oder an den mit der AB verbundenen Unternehmen an einen Dritten, aber auch die Verpachtung hat der AB-Unternehmer den ÖBB schriftlich nachweislich anzuzeigen. Den ÖBB steht in diesen Fällen das Recht zu, den AB-Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Kündigung für aufgelöst zu erklären. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der dem Einlangen der schriftlichen Verständigung unmittelbar folgt und ist gewahrt, wenn die Auflösungserklärung am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde.(4) Die Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Ausschussbericht oder an den mit der Ausschussbericht verbundenen Unternehmen an einen Dritten, aber auch die Verpachtung hat der AB-Unternehmer den ÖBB schriftlich nachweislich anzuzeigen. Den ÖBB steht in diesen Fällen das Recht zu, den AB-Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Kündigung für aufgelöst zu erklären. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der dem Einlangen der schriftlichen Verständigung unmittelbar folgt und ist gewahrt, wenn die Auflösungserklärung am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde.
(5) Machen die ÖBB vom vorstehenden Recht nicht Gebrauch, so geht der AB-Vertrag auf den Nachfolger des bisherigen AB-Unternehmers über, und zwar
bei Eigentumsübertragung ohne weiteres,
bei Verpachtung mit der Maßgabe, dass sämtliche Bestimmungen des AB-Vertrages auf den Pächter sinngemäß Anwendung finden, dass ferner der Eigentümer und sein Pächter für die Erfüllung der mit diesem Vertrag übernommenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand haften.
(6) Die ÖBB können aus Gründen des Punktes 25 (3), lit a bis lit f den Vertrag mit sofortiger Wirksamkeit einseitig auflösen.(6) Die ÖBB können aus Gründen des Punktes 25 (3), Litera a bis Litera f, den Vertrag mit sofortiger Wirksamkeit einseitig auflösen.
....
Punkt 31: Wiederherstellung des früheren Zustandes
(1) Den ÖBB steht das Recht zu, bei Auflösung des AB-Vertrages den AB-Unternehmer zu verpflichten, auf ÖBB-Grund den früheren Zustand wiederherzustellen. Das Gleiche gilt im Fall der Einstellung eines begonnenen Baues. Kommt der AB-Unternehmer dieser Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so sind die ÖBB berechtigt, den früheren Zustand auf Kosten des AB-Unternehmers wiederherzustellen.
(2) Die ÖBB sind berechtigt, bei Auflösung des AB-Vertrages oder Baueinstellung die auf ihrem Grunde liegenden und dem AB-Unternehmer gehörenden Teile der AB binnen sechs Monaten ganz oder teilweise zu übernehmen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, vergüten sie dem AB-Unternehmer den Zeitwert seiner Eisenbahnbaustoffe."(2) Die ÖBB sind berechtigt, bei Auflösung des AB-Vertrages oder Baueinstellung die auf ihrem Grunde liegenden und dem AB-Unternehmer gehörenden Teile der Ausschussbericht binnen sechs Monaten ganz oder teilweise zu übernehmen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, vergüten sie dem AB-Unternehmer den Zeitwert seiner Eisenbahnbaustoffe."
Mit der am 14. 3. 2002 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung eines Betrages von EUR 7.104,57 sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der auf Bahngrund nach wie vor befindlichen Gleisanlagen und Fahrleitungsanlagen laut einem bestimmten Lageplan. Der Klägerin stehe gemäß Punkt 31 Abs 1 der AGB der Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes zu, damit der Anspruch auf Entfernung jener Einrichtungen der Anschlussbahnanlage, die sich auf ÖBB-Grund befänden. Soweit die Klägerin selbst den früheren Zustand auf ihre Kosten teilweise wiederhergestellt habe, sei sie berechtigt, die dafür aufgewendeten Kosten vom AB-Unternehmer zu begehren. Es habe kein Übergang des Vertragsverhältnisses auf die Nebenintervenientin stattgefunden. Weder habe die Beklagte ihre Berechtigungen und Verpflichtungen aus dem Vertrag auf die Nebenintervenientin überbunden noch wirke Punkt 30 Abs 5 der AGB gegen die Nebenintervenientin, mit der es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen sei. Das Vertragsverhältnis mit der Beklagten sei daher aufrecht gewesen bis zur Kündigung per 31. 10. 2000. Darüber hinaus gründet die klagende Partei ihr Begehren auf Schadenersatz, weil die Beklagte es unterlassen habe, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die Nebenintervenientin zu überbinden. Die Beklagte bestritt primär ihre Passivlegitimation, weil es zu einem Eintritt der Nebenintervenientin in ihre Rechtsposition gekommen sei. Zufolge Punkt 30 Abs 5 der AGB trete bei einem Eigentumsübergang eine automatische Rechtsnachfolge ein, eine Kündigung durch die Klägerin sei innerhalb von 14 Tagen nach der Anzeige des Eigentumsübergangs nicht erfolgt. Nicht sie, sondern die Nebenintervenientin hafte daher für die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Im Übrigen wendete die Beklagte ein, dass die geltend gemachten Kosten überhöht seien.Mit der am 14. 3. 2002 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung eines Betrages von EUR 7.104,57 sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Beseitigung der auf Bahngrund nach wie vor befindlichen Gleisanlagen und Fahrleitungsanlagen laut einem bestimmten Lageplan. Der Klägerin stehe gemäß Punkt 31 Absatz eins, der AGB der Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes zu, damit der Anspruch auf Entfernung jener Einrichtungen der Anschlussbahnanlage, die sich auf ÖBB-Grund befänden. Soweit die Klägerin selbst den früheren Zustand auf ihre Kosten teilweise wiederhergestellt habe, sei sie berechtigt, die dafür aufgewendeten Kosten vom AB-Unternehmer zu begehren. Es habe kein Übergang des Vertragsverhältnisses auf die Nebenintervenientin stattgefunden. Weder habe die Beklagte ihre Berechtigungen und Verpflichtungen aus dem Vertrag auf die Nebenintervenientin überbunden noch wirke Punkt 30 Absatz 5, der AGB gegen die Nebenintervenientin, mit der es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen sei. Das Vertragsverhältnis mit der Beklagten sei daher aufrecht gewesen bis zur Kündigung per 31. 10. 2000. Darüber hinaus gründet die klagende Partei ihr Begehren auf Schadenersatz, weil die Beklagte es unterlassen habe, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf die Nebenintervenientin zu überbinden. Die Beklagte bestritt primär ihre Passivlegitimation, weil es zu einem Eintritt der Nebenintervenientin in ihre Rechtsposition gekommen sei. Zufolge Punkt 30 Absatz 5, der AGB trete bei einem Eigentumsübergang eine automatische Rechtsnachfolge ein, eine Kündigung durch die Klägerin sei innerhalb von 14 Tagen nach der Anzeige des Eigentumsübergangs nicht erfolgt. Nicht sie, sondern die Nebenintervenientin hafte daher für die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Im Übrigen wendete die Beklagte ein, dass die geltend gemachten Kosten überhöht seien.
Weiters sei der Anspruch der Klägerin verjährt und gemäß § 1111 ABGB präkludiert. Der Anschlussbahnvertrag trage wesentliche Züge eines Bestandvertrages, was aus Punkt 4 der AGB über die Grundbenützung hervorgehe.Weiters sei der Anspruch der Klägerin verjährt und gemäß Paragraph 1111, ABGB präkludiert. Der Anschlussbahnvertrag trage wesentliche Züge eines Bestandvertrages, was aus Punkt 4 der AGB über die Grundbenützung hervorgehe.
Im Weiteren berief sich die beklagte Partei darauf, dass in den AGB der Klägerin mit Punkt 30 Abs 5 eine unklare Bestimmung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses enthalten sei, die zufolge § 915 zweiter Satz ABGB zum Nachteil der Klägerin auszulegen sei, die sich derselben bedient habe. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde allgemein die Unklarheitenregelung des § 915 herangezogen. Unklarheiten gingen daher zu Lasten des Verwenders. Die Beklagte habe diese Regelung so verstehen dürfen, wie aus ihrem Schreiben vom 23. 6. 1998 hervorgehe, nämlich dass das Vertragsverhältnis mit ihr jedenfalls geendet habe, dies durch den Neueintritt des Erwerbers.Im Weiteren berief sich die beklagte Partei darauf, dass in den AGB der Klägerin mit Punkt 30 Absatz 5, eine unklare Bestimmung über die Beendigung des Vertragsverhältnisses enthalten sei, die zufolge Paragraph 915, zweiter Satz ABGB zum Nachteil der Klägerin auszulegen sei, die sich derselben bedient habe. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde allgemein die Unklarheitenregelung des Paragraph 915, herangezogen. Unklarheiten gingen daher zu Lasten des Verwenders. Die Beklagte habe diese Regelung so verstehen dürfen, wie aus ihrem Schreiben vom 23. 6. 1998 hervorgehe, nämlich dass das Vertragsverhältnis mit ihr jedenfalls geendet habe, dies durch den Neueintritt des Erwerbers.
Die Nebenintervenientin schloss sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten in Bestreitung des Klagebegehrens an, hielt dem jedoch entgegen, dass sie selbst niemals in die Vereinbarung eingetreten sei. Weder durch Vereinbarung mit der Klägerin noch durch eine Überbindung des Vertrags seitens der Beklagten an sie. Insbesondere sei der Anspruch aber verjährt.
Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Eingangs von den oben wiedergegebenen Feststellungen erachtete es in rechtlicher Hinsicht, dass es sich bei dem zwischen der Klägerin und der Beklagten bestandenen Vertrag nicht um eine reine Flächenmiete gehandelt habe, sondern um einen gemischten Vertrag, einen Vertrag sui generis. Der Einwand der Präklusion nach § 1111 ABGB gehe daher ins Leere.Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Eingangs von den oben wiedergegebenen Feststellungen erachtete es in rechtlicher Hinsicht, dass es sich bei dem zwischen der Klägerin und der Beklagten bestandenen Vertrag nicht um eine reine Flächenmiete gehandelt habe, sondern um einen gemischten Vertrag, einen Vertrag sui generis. Der Einwand der Präklusion nach Paragraph 1111, ABGB gehe daher ins Leere.
Im Weiteren meinte das Erstgericht, mit der Nebenintervenientin sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Weder aufgrund der Bestimmung Punkt 30 Abs 5 der AGB noch aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten, wonach sie in deren Rechte und Pflichten eintrete. Die Beklagte habe allerdings gegen eine vertragliche Verpflichtung verstoßen, weil sie eine Überbindung der Rechte und Pflichten an die Nebenintervenientin im Kaufvertrag unterlassen habe. Das mache sie grundsätzlich schadenersatzpflichtig.Im Weiteren meinte das Erstgericht, mit der Nebenintervenientin sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Weder aufgrund der Bestimmung Punkt 30 Absatz 5, der AGB noch aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten, wonach sie in deren Rechte und Pflichten eintrete. Die Beklagte habe allerdings gegen eine vertragliche Verpflichtung verstoßen, weil sie eine Überbindung der Rechte und Pflichten an die Nebenintervenientin im Kaufvertrag unterlassen habe. Das mache sie grundsätzlich schadenersatzpflichtig.
Die Beklagte habe aber Verjährung des geltend gemachten Anspruchs eingewendet.
Die klagende Partei habe bereits am 23. 6. 1998 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte die Liegenschaft an die Nebenintervenientin veräußert habe. Auch wenn sie von ihrem Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Kündigung für aufgelöst zu erklären, nicht Gebrauch gemacht habe, hätte sie doch gemäß Punkt 30 Abs 4 der AGB den Vertrag einseitig auflösen können. Wenn man der Klägerin eine Frist zugestehe, mit dem neuen Eigentümer über eine Weiterführung des Anschlussbahnvertrages zu verhandeln, reiche doch jedenfalls ein halbes Jahr nach Kenntnis vom Eigentumsübergang dazu aus, um festzustellen, dass ein Anschlussbahnvertrag mit dem neuen Eigentümer nicht zustande komme. Daher hätte die klagende Partei spätestens Ende des Jahres 1998 mit der Möglichkeit des Schadenseintritts rechnen müssen, sodass ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist laufe. Damit seien die klagsgegenständlichen Ansprüche aber im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt gewesen.Die klagende Partei habe bereits am 23. 6. 1998 Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte die Liegenschaft an die Nebenintervenientin veräußert habe. Auch wenn sie von ihrem Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Kündigung für aufgelöst zu erklären, nicht Gebrauch gemacht habe, hätte sie doch gemäß Punkt 30 Absatz 4, der AGB den Vertrag einseitig auflösen können. Wenn man der Klägerin eine Frist zugestehe, mit dem neuen Eigentümer über eine Weiterführung des Anschlussbahnvertrages zu verhandeln, reiche doch jedenfalls ein halbes Jahr nach Kenntnis vom Eigentumsübergang dazu aus, um festzustellen, dass ein Anschlussbahnvertrag mit dem neuen Eigentümer nicht zustande komme. Daher hätte die klagende Partei spätestens Ende des Jahres 1998 mit der Möglichkeit des Schadenseintritts rechnen müssen, sodass ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist laufe. Damit seien die klagsgegenständlichen Ansprüche aber im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits verjährt gewesen.
Einer dagegen von der klagenden Partei erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge. In Abänderung der erstinstanzlichen Abweisung verpflichtete es die beklagte Partei zur Wiederherstellung durch Entfernung der auf der Liegenschaft der klagenden Partei (Bahngrund) gelegenen Gleisanlage und Fahrleitungsanlagen und hob die Entscheidung insoweit auf, als das Begehren auf Zahlung von EUR 7.104,57 sA abgewiesen worden war. Die Rechtssache wurde in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen. Die Höhe des Anspruchs sei noch nicht abschließend geklärt. Das Gericht zweiter Instanz erklärte die ordentliche Revision und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu einem Anschlussbahnvertrag fehle.
In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes, dass ein Anschlussbahnvertrag zwar Elemente eines Bestandvertrages enthalte, wie etwa die in Punkt 4 der AGB vereinbarte Benützung des für die Errichtung der Anschlussbahn erforderlichen Grundes der klagenden Partei, im Übrigen aber Bestimmungen über die Herstellung und den Betrieb und zahlreiche eisenbahnfrachtrechtliche Normen gegen die Qualifikation des gesamten Vertragsverhältnisses als Bestandverhältnis sprächen. Der Vertrag sei als Vertrag sui generis zu qualifizieren, weshalb die Anwendung des § 1111 ABGB ausscheide.In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes, dass ein Anschlussbahnvertrag zwar Elemente eines Bestandvertrages enthalte, wie etwa die in Punkt 4 der AGB vereinbarte Benützung des für die Errichtung der Anschlussbahn erforderlichen Grundes der klagenden Partei, im Übrigen aber Bestimmungen über die Herstellung und den Betrieb und zahlreiche eisenbahnfrachtrechtliche Normen gegen die Qualifikation des gesamten Vertragsverhältnisses als Bestandverhältnis sprächen. Der Vertrag sei als Vertrag sui generis zu qualifizieren, weshalb die Anwendung des Paragraph 1111, ABGB ausscheide.
Zutreffend sei weiters die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Rechte und Pflichten der beklagten Partei aus dem Anschlussbahnvertrag vertraglich nicht auf die Nebenintervenientin überbunden worden seien. Dazu hätte es zumindest einer schlüssigen Vereinbarung bedurft. Weder ausdrücklich noch schlüssig sei nach den dazu maßgeblichen Feststellungen eine Übernahme des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte erfolgt. Dabei sei schließlich auch noch zu berücksichtigen, dass nur ein Teil der Anlage auf der der Nebenintervenientin verkauften Liegenschaft gelegen sei, ein anderer Teil hingegen auf ÖBB-Grund. Durch den nur die Liegenschaft der Beklagten umfassenden Kaufvertrag sei es daher weder zu einer Übertragung des Eigentumsrechts an der Anschlussbahn noch zu einer Übertragung des Eigentumsrechts an den vormals mit der Anschlussbahn verbundenen Unternehmen gekommen. Nur im Fall einer solchen Eigentumsübertragung wäre der klagenden Partei das Recht zur Auflösung des Vertrages binnen 14 Tagen zugestanden. Es könne der Klägerin daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie eine solche Auflösung - zu der sie ohnedies nicht berechtigt gewesen wäre - nicht erklärt habe.
Auch nach der Veräußerung der Liegenschaft an die Nebenintervenientin sei der Anschlussbahnvertrag zwischen den Streitteilen weiterhin aufrecht geblieben, bis er mit der ordentlichen Kündigung durch die klagende Partei zum 31. 10. 2000 im Sinn des Punktes 30 Abs 2 der AGB zur Auflösung gebracht worden sei. Erst mit dieser Vertragsauflösung sei gemäß Punkt 31 Abs 1 der AGB das Recht der Klägerin entstanden, von der Beklagten als Anschlussbahnunternehmerin die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu begehren. Die dreijährige Verjährungsfrist sowohl für die aus dem Titel des Vertrages als auch des Schadenersatzes geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sei daher im Zeitpunkt der Klage noch nicht abgelaufen gewesen. Es sei daher das Wiederherstellungsbegehren der Klägerin schon aufgrund der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten nach Punkt 31 Abs 2 der AGB berechtigt.Auch nach der Veräußerung der Liegenschaft an die Nebenintervenientin sei der Anschlussbahnvertrag zwischen den Streitteilen weiterhin aufrecht geblieben, bis er mit der ordentlichen Kündigung durch die klagende Partei zum 31. 10. 2000 im Sinn des Punktes 30 Absatz 2, der AGB zur Auflösung gebracht worden sei. Erst mit dieser Vertragsauflösung sei gemäß Punkt 31 Absatz eins, der AGB das Recht der Klägerin entstanden, von der Beklagten als Anschlussbahnunternehmerin die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu begehren. Die dreijährige Verjährungsfrist sowohl für die aus dem Titel des Vertrages als auch des Schadenersatzes geltend gemachten Ansprüche der Klägerin sei daher im Zeitpunkt der Klage noch nicht abgelaufen gewesen. Es sei daher das Wiederherstellungsbegehren der Klägerin schon aufgrund der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten nach Punkt 31 Absatz 2, der AGB berechtigt.
Dem Grunde nach sei auch das Zahlungsbegehren der Klägerin berechtigt, das sich auf Punkt 31 Abs 1 der AGB stützen könne. Insoweit die Klägerin die Wiederherstellung bereits selbst durchgeführt habe, also den früheren Zustand auf Kosten der Beklagten wiederhergestellt habe, sei diese zum Ersatz der Kosten verpflichtet, der allerdings mangels geeigneter Feststellungen der Höhe nach noch nicht endgültig feststehe. Deshalb erweise sich eine Aufhebung insoweit als unumgänglich.Dem Grunde nach sei auch das Zahlungsbegehren der Klägerin berechtigt, das sich auf Punkt 31 Absatz eins, der AGB stützen könne. Insoweit die Klägerin die Wiederherstellung bereits selbst durchgeführt habe, also den früheren Zustand auf Kosten der Beklagten wiederhergestellt habe, sei diese zum Ersatz der Kosten verpflichtet, der allerdings mangels geeigneter Feststellungen der Höhe nach noch nicht endgültig feststehe. Deshalb erweise sich eine Aufhebung insoweit als unumgänglich.
Gegen dieses Teilurteil und diesen Aufhebungsbeschluss richten sich die Revisionen und Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin jeweils mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.