Die Revision ist begründet.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass sie nach wie vor durch die gemeinsame Ausübung des Weiderechts auf der naturalgeteilten Liegenschaft EZ ***** KG ***** verbunden sind. Auch der Beklagte anerkannt, wie sein Prozessstandpunkt zeigt, diese auf den Vertrag vom Jahre 1886 zurückgehende Rechtsgemeinschaft. Wenn somit die Parteien ihnen gehörige Grundstücke zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zur Ausübung des Weiderechts, vereinigt haben, dann besteht zwischen ihnen eine nach den Vorschriften des 27. Hauptstücks des ABGB (§§ 1175 bis 1216) zu beurteilende Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts.Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass sie nach wie vor durch die gemeinsame Ausübung des Weiderechts auf der naturalgeteilten Liegenschaft EZ ***** KG ***** verbunden sind. Auch der Beklagte anerkannt, wie sein Prozessstandpunkt zeigt, diese auf den Vertrag vom Jahre 1886 zurückgehende Rechtsgemeinschaft. Wenn somit die Parteien ihnen gehörige Grundstücke zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zur Ausübung des Weiderechts, vereinigt haben, dann besteht zwischen ihnen eine nach den Vorschriften des 27. Hauptstücks des ABGB (Paragraphen 1175 bis 1216) zu beurteilende Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts.
Mit dieser Gemeinschaft sind nicht allein Vorteile, sondern auch Lasten verbunden. Um das Weiderecht klaglos ausüben zu können, ist es erforderlich, dass die gemeinsame Weidefläche entsprechend abgezäunt wird. Dadurch wird verhindert, dass das aufgetriebene Vieh die Weide verlässt, sich verläuft und an fremden Grund Schaden anrichtet. Auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Umzäunung der Gesamtweidefläche besteht zwischen den Parteien offenbar kein Streit. Strittig ist lediglich, in welchem Umfang der Beklagte zur Zaunerhaltung beizutragen hat. Die Kläger berufen sich diesbezüglich auf den Teilungsvertrag vom Jahre 1886 und verlangen in Gemäßheit dieses Vertrags vom Beklagten, dass er jene Teile des Zaunes instandhält, die sein Eigentum von fremdem Grund abgrenzen, beziehungsweise abgrenzen sollen. Dagegen hat der Beklagte eingewendet, dass die bezügliche Vertragsbestimmung niemals aktiviert, sondern vielmehr stillschweigend dahin abgeändert worden sei, dass den einzelnen Teilhabern im Verhältnis des Viehauftriebes die Erhaltung des Zaunes obliege. Diesem Verhältnis entsprächen, wie der Beklagte weiter behauptet hat, für ihn fünf und für die Kläger insgesamt neun Anteile, was sich mit den früheren und offenbar auch mit den derzeitigen Eigentumsanteilen decken würde.
Die vom Beklagten erhobene Einwendung ist für die Entscheidung des Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung. Sie könnte in Verbindung mit der Verjährungseinrede des Beklagten auch dahin aufgefasst werden, dass der Beklagte den Standpunkt einnimmt, die Pflicht zur Zaunerhaltung sei für ihn überhaupt aufgehoben worden. Ein solcher Standpunkt wäre rechtlich unhaltbar, solange sich der Beklagte als Teilhaber der Weiderechtsgemeinschaft geriert. Sollte der Beklagte eine Klageverjährung im Auge haben, müsste geprüft werden, wann die objektive Klagsmöglichkeit zum ersten Mal gegeben war, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt (§ 1478 ABGB). Jedenfalls wird in dieser Richtung im fortgesetzten Verfahren auf eine eindeutige Stellungnahme des Beklagten zu dringen sein.Die vom Beklagten erhobene Einwendung ist für die Entscheidung des Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung. Sie könnte in Verbindung mit der Verjährungseinrede des Beklagten auch dahin aufgefasst werden, dass der Beklagte den Standpunkt einnimmt, die Pflicht zur Zaunerhaltung sei für ihn überhaupt aufgehoben worden. Ein solcher Standpunkt wäre rechtlich unhaltbar, solange sich der Beklagte als Teilhaber der Weiderechtsgemeinschaft geriert. Sollte der Beklagte eine Klageverjährung im Auge haben, müsste geprüft werden, wann die objektive Klagsmöglichkeit zum ersten Mal gegeben war, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt (Paragraph 1478, ABGB). Jedenfalls wird in dieser Richtung im fortgesetzten Verfahren auf eine eindeutige Stellungnahme des Beklagten zu dringen sein.
Die Untergerichte hielten es von ihrem Rechtsstandpunkt aus für entbehrlich, auf die Einwendung des Beklagten näher einzugehen. Der Erstrichter vertrat die Rechtsansicht, dass die Zaunerhaltung zur ordentlichen Verwaltung gehöre und dass diesfalls die Kläger als Mehrheit in sinngemäßer Anwendung des § 833 ABGB den Beklagten majorisieren können. Hiebei sind dem Erstrichter Rechtsirrtümer in zweifacher Richtung unterlaufen. Er hat übersehen, dass sich die Vorschriften des 16. Hauptstücks des ABGB (§§ 825 bis 858) nur auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beziehen (vgl Klang in Klang Kommentar zum ABGB2 III S 1084 und 1086), während die durch Vertrag herbeigeführten Rechtsbeziehungen der Streitparteien im 27. Hauptstück geordnet sind. Gewiss lässt § 1188 ABGB eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der §§ 833 bis 842 zu; allein diese Vorschrift gilt nur dann, wenn keine andere Verabredung zwischen den Teilhabern getroffen wurde. Besteht eine Vereinbarung, dann gilt diese. In Ermangelung einer solchen käme aber § 839 ABGB und nicht, wie der Erstrichter meint, § 833 ABGB zur Anwendung, da nur die Frage, ob abgezäunt werden soll, eine Frage der ordentlichen Verwaltung und Benützung der Weide betrifft, während es sich bei den Kosten der Umzäunung um Lasten handelt, die von der Gemeinschaft bei Fehlen einer bindenden Abrede im Verhältnis der Anteile zu tragen sind.Die Untergerichte hielten es von ihrem Rechtsstandpunkt aus für entbehrlich, auf die Einwendung des Beklagten näher einzugehen. Der Erstrichter vertrat die Rechtsansicht, dass die Zaunerhaltung zur ordentlichen Verwaltung gehöre und dass diesfalls die Kläger als Mehrheit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 833, ABGB den Beklagten majorisieren können. Hiebei sind dem Erstrichter Rechtsirrtümer in zweifacher Richtung unterlaufen. Er hat übersehen, dass sich die Vorschriften des 16. Hauptstücks des ABGB (Paragraphen 825 bis 858) nur auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beziehen vergleiche Klang in Klang Kommentar zum ABGB2 römisch drei S 1084 und 1086), während die durch Vertrag herbeigeführten Rechtsbeziehungen der Streitparteien im 27. Hauptstück geordnet sind. Gewiss lässt Paragraph 1188, ABGB eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 833 bis 842 zu; allein diese Vorschrift gilt nur dann, wenn keine andere Verabredung zwischen den Teilhabern getroffen wurde. Besteht eine Vereinbarung, dann gilt diese. In Ermangelung einer solchen käme aber Paragraph 839, ABGB und nicht, wie der Erstrichter meint, Paragraph 833, ABGB zur Anwendung, da nur die Frage, ob abgezäunt werden soll, eine Frage der ordentlichen Verwaltung und Benützung der Weide betrifft, während es sich bei den Kosten der Umzäunung um Lasten handelt, die von der Gemeinschaft bei Fehlen einer bindenden Abrede im Verhältnis der Anteile zu tragen sind.
Das Berufungsgericht wiederum hat irrigerweise eine Gebrauchsverjährung angenommen, der nur Dienstbarkeiten und Reallasten unterliegen, während bei Schuldforderungen und anderen Rechten eine solche deren Beschaffenheit nach überhaupt nicht möglich ist (vgl Klang aaO VI S 598 und 608). Richtig ist, dass der im Jahre 1886 geschlossene Vertrag nur obligatorische Wirkung hat. Er ist aber für die Rechtsnachfolger verbindlich, wenn sie sich ihm unterworfen haben. Ob der Beklagte dadurch, dass er an der auf den Vertrag vom Jahre 1886 zurückgehenden Weiderechtsgemeinschaft festhält, sich auch der weiteren Vertragsbestimmung hinsichtlich der Erhaltung des Zaunes unterworfen hat, ist in erster Linie eine Beweisfrage, die nur im Zusammenhang mit der Einwendung des Beklagten, dass diese Vertragsbestimmung nie aktiviert, sondern stillschweigend abgeändert worden sei, geklärt werden kann.Das Berufungsgericht wiederum hat irrigerweise eine Gebrauchsverjährung angenommen, der nur Dienstbarkeiten und Reallasten unterliegen, während bei Schuldforderungen und anderen Rechten eine solche deren Beschaffenheit nach überhaupt nicht möglich ist vergleiche Klang aaO römisch sechs S 598 und 608). Richtig ist, dass der im Jahre 1886 geschlossene Vertrag nur obligatorische Wirkung hat. Er ist aber für die Rechtsnachfolger verbindlich, wenn sie sich ihm unterworfen haben. Ob der Beklagte dadurch, dass er an der auf den Vertrag vom Jahre 1886 zurückgehenden Weiderechtsgemeinschaft festhält, sich auch der weiteren Vertragsbestimmung hinsichtlich der Erhaltung des Zaunes unterworfen hat, ist in erster Linie eine Beweisfrage, die nur im Zusammenhang mit der Einwendung des Beklagten, dass diese Vertragsbestimmung nie aktiviert, sondern stillschweigend abgeändert worden sei, geklärt werden kann.
Da es in dieser Richtung an einer entsprechenden Erörterung des Sachverhalts und an den erforderlichen Feststellungen gebricht, mussten beide Urteile aufgehoben werden.
Es wird sich empfehlen, im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob die Kläger ein Feststellungs- oder ein Leistungsbegehren im Auge haben. Im letzteren Fall wären die Kläger anzuleiten, ihr Klagebegehren so zu formulieren, dass Art und Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig feststehen (§ 226 ZPO und § 7 EO).Es wird sich empfehlen, im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob die Kläger ein Feststellungs- oder ein Leistungsbegehren im Auge haben. Im letzteren Fall wären die Kläger anzuleiten, ihr Klagebegehren so zu formulieren, dass Art und Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig feststehen (Paragraph 226, ZPO und Paragraph 7, EO).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.