Rechtssatz RS0025961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025961
Entscheidungsdatum
05.03.1959
Rechtssatz
Vereinigen die Parteien ihnen gehörige Grundstücke zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zur Ausübung des Weiderechtes, dann besteht zwischen ihnen eine nach den Vorschriften des siebenundzwanzigsten Hauptstückes des ABGB (§§ 1175 bis 1216) zu beurteilende Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts.Vereinigen die Parteien ihnen gehörige Grundstücke zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zur Ausübung des Weiderechtes, dann besteht zwischen ihnen eine nach den Vorschriften des siebenundzwanzigsten Hauptstückes des ABGB (Paragraphen 1175 bis 1216) zu beurteilende Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025961
Dokumentnummer
JJR_19590305_OGH0002_0050OB00106_5900000_001