Begründung:
Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegner als Vermieter der Wohnung Nr 12 im Hause Plenergasse 24 im 18.Wiener Gemeindebezirk den antragstellenden Mietern gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung und Einhebung eines monatlichen Hauptmietzinses von 1.289 S in der Zeit vom 1.Jänner bis 30. April 1984 um monatlich 1.194,70 S und durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von 1.429,23 S in der Zeit vom 1.Mai 1984 bis 31.Jänner 1985 um monatlich 1.334,93 S überschritten hätten und verpflichtete die Antragsgegner in Solidarhaftung zur Zurückzahlung der zu Unrecht eingehobenen Beträge von insgesamt 16.793,17 S samt stufenweise berechneter Zinsen in Höhe von 4 % p.a., weil die Vermieter den antragstellenden Mietern gegenüber unberechtigt den Mietzins auf den Kategoriemietzins angehoben hätten: Die Antragsteller seien nach dem Tode der Hauptmieterin Anna S*** als deren nahe Angehörige - die Erstantragstellerin als Enkelin, die beiden minderjährigen weiteren Antragsteller als Urenkel der Verstorbenen - in den Hauptmietvertrag eingetreten und hätten zuletzt mit der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt, so daß die Vermieter ihnen gegenüber nur den vorher zulässig gewesenen Hauptmietzins begehren durften (§ 46 Abs. 1 MRG). Das von den Vermietern angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte die festgestellte Überschreitung des begehrten Hauptmietzinses, änderte aber den Ausspruch über die Zurückzahlungsverpflichtung insoferne ab, als es die Solidarzahlungsverpflichtung der Vermieter in eine anteilsmäßige verwandelte. Es erklärte, daß der weitere Rekurs an den Obersten Gerichtshof (auch) hinsichtlich des bestätigenden Ausspruchs zulässig sei, weil zur Auslegung des Begriffes "nahe Angehörige" gemäß § 46 Abs. 1 MRG noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe. Zur Auslegung dieses Begriffes führte es im wesentlichen an:Das Erstgericht stellte fest, daß die Antragsgegner als Vermieter der Wohnung Nr 12 im Hause Plenergasse 24 im 18.Wiener Gemeindebezirk den antragstellenden Mietern gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung und Einhebung eines monatlichen Hauptmietzinses von 1.289 S in der Zeit vom 1.Jänner bis 30. April 1984 um monatlich 1.194,70 S und durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von 1.429,23 S in der Zeit vom 1.Mai 1984 bis 31.Jänner 1985 um monatlich 1.334,93 S überschritten hätten und verpflichtete die Antragsgegner in Solidarhaftung zur Zurückzahlung der zu Unrecht eingehobenen Beträge von insgesamt 16.793,17 S samt stufenweise berechneter Zinsen in Höhe von 4 % p.a., weil die Vermieter den antragstellenden Mietern gegenüber unberechtigt den Mietzins auf den Kategoriemietzins angehoben hätten: Die Antragsteller seien nach dem Tode der Hauptmieterin Anna S*** als deren nahe Angehörige - die Erstantragstellerin als Enkelin, die beiden minderjährigen weiteren Antragsteller als Urenkel der Verstorbenen - in den Hauptmietvertrag eingetreten und hätten zuletzt mit der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt, so daß die Vermieter ihnen gegenüber nur den vorher zulässig gewesenen Hauptmietzins begehren durften (Paragraph 46, Absatz eins, MRG). Das von den Vermietern angerufene Gericht zweiter Instanz bestätigte die festgestellte Überschreitung des begehrten Hauptmietzinses, änderte aber den Ausspruch über die Zurückzahlungsverpflichtung insoferne ab, als es die Solidarzahlungsverpflichtung der Vermieter in eine anteilsmäßige verwandelte. Es erklärte, daß der weitere Rekurs an den Obersten Gerichtshof (auch) hinsichtlich des bestätigenden Ausspruchs zulässig sei, weil zur Auslegung des Begriffes "nahe Angehörige" gemäß Paragraph 46, Absatz eins, MRG noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe. Zur Auslegung dieses Begriffes führte es im wesentlichen an:
Das MRG definiere den Begriff nicht, doch ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des MRG, daß in der Regierungsvorlage nur der Ehegatte des bisherigen Hauptmieters begünstigt sein sollte, während die "nahen Angehörigen, die minderjährig sind" erst vom Justizausschuß in den begünstigten Personenkreis des § 46 Abs. 1 MRG einbezogen worden seien. Im Bericht dieses Ausschusses sei zum Kreis der "nahen Angehörigen" nur bemerkt worden, daß der Ausschuß der Auffassung sei, es dürfe auch von den eintretenden Kindern des bisherigen Hauptmieters, solange diese noch minderjährig sind, nur der Hauptmietzins begehrt werden, der ohne den Eintritt verlangt werden kann; wer allerdings als "Kind" zu verstehen sei, werde nicht erläutert. Als Kinder verstehe das ABGB alle Verwandten in absteigender Linie, der Begriff des "nahen Angehörigen" sei aber dem ABGB fremd, er sei vielmehr erstmals im Anfechtungsrecht erschienen (§ 32 Abs. 1 KO); dort sei er sehr weit gefaßt und nicht auf den engsten Familienkreis beschränkt. Der Klammerausdruck in § 46 Abs. 1 MRG als Verweis auf § 12 Abs. 1 und § 14 MRG beziehe sich nicht auf den Begriff "nahe Angehörige", sondern behandle nur die Fälle des Eintritts, in denen § 46 MRG zur Anwendung komme. Es könne jedoch dem Begriff "nahe Angehörige" nur die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch der in den §§ 12 und 14 MRG definierte Personenkreis umschrieben werde, der sich nicht nur auf die unmittelbaren, also leiblichen Kinder erstrecke, sondern auf die Deszendenten des bisherigen Mieters (arg. "die minderjährig sind").Das MRG definiere den Begriff nicht, doch ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des MRG, daß in der Regierungsvorlage nur der Ehegatte des bisherigen Hauptmieters begünstigt sein sollte, während die "nahen Angehörigen, die minderjährig sind" erst vom Justizausschuß in den begünstigten Personenkreis des Paragraph 46, Absatz eins, MRG einbezogen worden seien. Im Bericht dieses Ausschusses sei zum Kreis der "nahen Angehörigen" nur bemerkt worden, daß der Ausschuß der Auffassung sei, es dürfe auch von den eintretenden Kindern des bisherigen Hauptmieters, solange diese noch minderjährig sind, nur der Hauptmietzins begehrt werden, der ohne den Eintritt verlangt werden kann; wer allerdings als "Kind" zu verstehen sei, werde nicht erläutert. Als Kinder verstehe das ABGB alle Verwandten in absteigender Linie, der Begriff des "nahen Angehörigen" sei aber dem ABGB fremd, er sei vielmehr erstmals im Anfechtungsrecht erschienen (Paragraph 32, Absatz eins, KO); dort sei er sehr weit gefaßt und nicht auf den engsten Familienkreis beschränkt. Der Klammerausdruck in Paragraph 46, Absatz eins, MRG als Verweis auf Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 14, MRG beziehe sich nicht auf den Begriff "nahe Angehörige", sondern behandle nur die Fälle des Eintritts, in denen Paragraph 46, MRG zur Anwendung komme. Es könne jedoch dem Begriff "nahe Angehörige" nur die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch der in den Paragraphen 12 und 14 MRG definierte Personenkreis umschrieben werde, der sich nicht nur auf die unmittelbaren, also leiblichen Kinder erstrecke, sondern auf die Deszendenten des bisherigen Mieters (arg. "die minderjährig sind").