Begründung:
Das Erstgericht entschied mit Sachbeschluß, daß die Antragsgegnerin als Vermieterin der Wohnung Top Nr. 12 im Hause Höfergasse 18 im 9.Wiener Gemeindebezirk der Antragstellerin als Hauptmieterin gegenüber das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung von je S 3.010,35 an Hauptmietzins für die Monate August und September 1984 um je S 2.778,96 überschritten habe und schuldig sei, der Antragstellerin den Betrag von S 5.557,92 zuzüglich Umsatzsteuer zurückzuzahlen.
Das Erstgericht gab damit dem Begehren der Antragstellerin statt, das darauf gegründet war, daß die Antragsgegnerin sich zu Unrecht auf die Klausel im Hauptmietvertrag berufe, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein neu zu vereinbarender Mietzins zu zahlen sei.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes lautete die betreffende Klausel in dem hier maßgeblichen Mietvertrag vom 15. März 1956, der als Grundlage für die Mietzinsberechnung den Jahresfriedenskronenzins von 2.450,- Kronen zuzüglich eines Zuschlages von 13 Groschen pro Friedenskrone vorsah, wie folgt:
"Nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ist ein zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen."
Dieser Klausel maß das Erstgericht wegen der fehlenden Bestimmbarkeit des neu zu vereinbarenden Mietzinses keine rechtliche Wirksamkeit zu, weshalb es das erhöhte Mietzinsbegehren der Vermieterin als unberechtigt ansah.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Vermieterin nicht Folge und sprach die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof wegen der Grundsätzlichkeit der Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit der "bedingten Mietzinsanpassungsklausel" aus. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht im wesentlichen an:
Dem Erfordernis der objektiven Bestimmbarkeit des zukünftigen Mietzinses entspreche die Vertragsklausel nicht; der neue Mietzins sollte vielmehr einer künftigen Vereinbarung vorbehalten sein. Es bestehe auch keine Grundlage für die Annahme des hypothetischen Parteiwillens, den neu zu vereinbarenden Mietzins an den nun bedeutsamen Kategoriemerkmalen zu orientieren. Überhaupt sei die objektive Vertragsauslegung hier nicht zulässig, weil die Parteien zwar an eine Änderung der Gesetzeslage gedacht, aber keine konkreten Bestimmbarkeitsmerkmale festgelegt haben. Es dürfe deshalb die Klausel nur als unverbindliche Absichtserklärung aufgefaßt werden, zumal das Vereinbarte überhaupt nicht einmal die Mindestanforderungen des betreffenden Vertragstyps erfüllten: ein bestimmter oder doch bestimmbarer Mietzins sei aber vertragswesentlich (§ 1090 ABGB).Dem Erfordernis der objektiven Bestimmbarkeit des zukünftigen Mietzinses entspreche die Vertragsklausel nicht; der neue Mietzins sollte vielmehr einer künftigen Vereinbarung vorbehalten sein. Es bestehe auch keine Grundlage für die Annahme des hypothetischen Parteiwillens, den neu zu vereinbarenden Mietzins an den nun bedeutsamen Kategoriemerkmalen zu orientieren. Überhaupt sei die objektive Vertragsauslegung hier nicht zulässig, weil die Parteien zwar an eine Änderung der Gesetzeslage gedacht, aber keine konkreten Bestimmbarkeitsmerkmale festgelegt haben. Es dürfe deshalb die Klausel nur als unverbindliche Absichtserklärung aufgefaßt werden, zumal das Vereinbarte überhaupt nicht einmal die Mindestanforderungen des betreffenden Vertragstyps erfüllten: ein bestimmter oder doch bestimmbarer Mietzins sei aber vertragswesentlich (Paragraph 1090, ABGB).