Entscheidung 5 Ob 108/03y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.05.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Franz A*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft B***** Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen § 22 Abs 1 Z 6, 6a WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 7. Februar 2003, GZ 2 R 343/02k-57, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Franz A*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die Antragsgegnerin Gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft B***** Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, 6 a, WGG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 7. Februar 2003, GZ 2 R 343/02k-57, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Zu 14 Nc 312/95g wurde mit Antrag des nunmehrigen Antragstellers und der nunmehrigen Antragsgegnerin ein Verfahren zur Preisfestsetzung gemäß §§ 13 ff WGG eingeleitet. Am 29. 2. 1996 erließ das Erstgericht einen Sachbeschluss, mit dem der Preis für die Wohnung des Antragstellers mit S 1,356.472 festgesetzt wurde. Diese Preisfestsetzung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss vom 28. 11. 2000 hat der erkennende Senat (5 Ob 284/00a) im Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt, mit der "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage" des Antragstellers zur Beseitigung des Sachbeschlusses über die Preisfestsetzung zurückgewiesen worden war. Der Antragsteller hatte die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (§ 534 ZPO) versäumt.Zu 14 Nc 312/95g wurde mit Antrag des nunmehrigen Antragstellers und der nunmehrigen Antragsgegnerin ein Verfahren zur Preisfestsetzung gemäß Paragraphen 13, ff WGG eingeleitet. Am 29. 2. 1996 erließ das Erstgericht einen Sachbeschluss, mit dem der Preis für die Wohnung des Antragstellers mit S 1,356.472 festgesetzt wurde. Diese Preisfestsetzung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss vom 28. 11. 2000 hat der erkennende Senat (5 Ob 284/00a) im Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt, mit der "Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage" des Antragstellers zur Beseitigung des Sachbeschlusses über die Preisfestsetzung zurückgewiesen worden war. Der Antragsteller hatte die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (Paragraph 534, ZPO) versäumt.
Rechtliche Beurteilung
Auch mit dem gegenständlichen verfahrenseinleitenden bzw modifizierten Antrag, der auf "Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß § 22 Abs 1 Z 6 WGG" lautet, begehrt der Antragsteller in Wahrheit neuerlich eine Überprüfung der gerichtlichen Preisfestsetzung. Gemäß § 22 Abs 1 Z 2a WGG (Festsetzung des Preises gemäß §§ 15b und 15c WGG). Es liegt hier der Fall einer angestrebten nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum vor, wie er in den Sondervorschriften der §§ 15b und 15c WGG, beide eingefügt durch das 3. WÄG, geregelt ist. § 15 WGG hingegen dient der Überprüfung der Angemessenheit (Zulässigkeit) eines vereinbarten Preises für die Übertragung von Miteigentum. Eine solche Vereinbarung gibt es im vorliegenden Fall nicht, weshalb sie auch nicht nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG überprüfbar ist.Auch mit dem gegenständlichen verfahrenseinleitenden bzw modifizierten Antrag, der auf "Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG" lautet, begehrt der Antragsteller in Wahrheit neuerlich eine Überprüfung der gerichtlichen Preisfestsetzung. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 a, WGG (Festsetzung des Preises gemäß Paragraphen 15 b und 15 c WGG). Es liegt hier der Fall einer angestrebten nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum vor, wie er in den Sondervorschriften der Paragraphen 15 b und 15 c WGG, beide eingefügt durch das 3. WÄG, geregelt ist. Paragraph 15, WGG hingegen dient der Überprüfung der Angemessenheit (Zulässigkeit) eines vereinbarten Preises für die Übertragung von Miteigentum. Eine solche Vereinbarung gibt es im vorliegenden Fall nicht, weshalb sie auch nicht nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG überprüfbar ist.
Ohne dass damit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO begründet worden wäre, haben die Vorinstanzen daher den Antrag abgewiesen.Ohne dass damit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO begründet worden wäre, haben die Vorinstanzen daher den Antrag abgewiesen.
Das dagegen erhobene Rechtsmittel des Antragstellers erweist sich als unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00108.03Y.0513.000
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20030513_OGH0002_0050OB00108_03Y0000_000