Die Revision ist berechtigt.
Den Revisionswerbern geht es im Rahmen der Rechtsrüge vor allem darum die Anwendung der sog. kassatorischen Klausel, nämlich jener Bestimmung des Servitutsvertrages vom 14. Oktober 1883, die ein Erlöschen des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes bei Nichtzahlung des diesbezüglich bedungenen Entgeltes vorsieht, dergestalt auszuschließen, daß sie das weiterhin verbindliche Bestehen einer solchen Vertragsklausel in Frage stellen, bzw. die Berufung auf diese Klausel als sittenwidrig bezeichnen.
Insoweit sie diesbezüglich zunächst vermeinen, daß ihnen das Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht nicht nur aus diesem Vertrage, sondern daneben auch aus dem Titel der Ersitzung, hier allerdings ohne die Einschränkung einer kassatorischen Klausel im Zusammenhang mit der Bezahlung des Wasserzinses zukomme, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es trifft zu, daß Dienstbarkeiten nicht nur auf der Grundlage eines Servitutsbestellungsvertrages, sondern auch durch Ersitzung erworben werden können. Insoweit die Revisionswerber diesbezüglich auf die eingeschränkten Voraussetzungen nach dem § 1477 ABGB verweisen, ist für sie hinsichtlich der Anwendbarkeit der kassatorischen Klausel nichts zu gewinnen. Sie haben sich nämlich im Zuge des gegenständlichen Verfahrens in erster Linie auf den Servitutsbestellungsvertrag als Titel für das Wasserbezugs-und Wasserleitungsrecht berufen. Hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung dieses Rechtes bei Nichtzahlung des bedungenen Wasserzinses könnte aber eine Freiheitsersitzung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die Revisionswerber durch Nichtzahlung des Wasserzinses ihrer Verpflichtung widersetzt hätten und dies von dem berechtigten Liegenschaftseigentümer hingenommen worden wäre. Die Belastung der Dienstbarkeit mit der Verpflichtung zur Leistung eines Entgeltes für ihre Ausübung ist zulässig. Die Gegenleistung gehört dann zum Inhalt der Servitut (vergleiche Klang in Klang2 II, 551, 553). Wenn im Zusammenhang mit dieser Entgeltsleistung eine auflösende Bedingung für das weitere Bestehen der Grunddienstbarkeit vereinbart wurde, kann bei Ausübung der Grunddienstbarkeit auf der Grundlage des Vertragstitels nicht ein unbeschränktes Recht allein im Hinblick auf den Zeitablauf im Sinne des § 1477 ABGB erworben werden.Insoweit sie diesbezüglich zunächst vermeinen, daß ihnen das Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht nicht nur aus diesem Vertrage, sondern daneben auch aus dem Titel der Ersitzung, hier allerdings ohne die Einschränkung einer kassatorischen Klausel im Zusammenhang mit der Bezahlung des Wasserzinses zukomme, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es trifft zu, daß Dienstbarkeiten nicht nur auf der Grundlage eines Servitutsbestellungsvertrages, sondern auch durch Ersitzung erworben werden können. Insoweit die Revisionswerber diesbezüglich auf die eingeschränkten Voraussetzungen nach dem Paragraph 1477, ABGB verweisen, ist für sie hinsichtlich der Anwendbarkeit der kassatorischen Klausel nichts zu gewinnen. Sie haben sich nämlich im Zuge des gegenständlichen Verfahrens in erster Linie auf den Servitutsbestellungsvertrag als Titel für das Wasserbezugs-und Wasserleitungsrecht berufen. Hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung dieses Rechtes bei Nichtzahlung des bedungenen Wasserzinses könnte aber eine Freiheitsersitzung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die Revisionswerber durch Nichtzahlung des Wasserzinses ihrer Verpflichtung widersetzt hätten und dies von dem berechtigten Liegenschaftseigentümer hingenommen worden wäre. Die Belastung der Dienstbarkeit mit der Verpflichtung zur Leistung eines Entgeltes für ihre Ausübung ist zulässig. Die Gegenleistung gehört dann zum Inhalt der Servitut (vergleiche Klang in Klang2 römisch zwei, 551, 553). Wenn im Zusammenhang mit dieser Entgeltsleistung eine auflösende Bedingung für das weitere Bestehen der Grunddienstbarkeit vereinbart wurde, kann bei Ausübung der Grunddienstbarkeit auf der Grundlage des Vertragstitels nicht ein unbeschränktes Recht allein im Hinblick auf den Zeitablauf im Sinne des Paragraph 1477, ABGB erworben werden.
Seitens der diesbezüglich beweispflichtigen klagenden Parteien ist eine Neuregelung des Wasserbezugsrechtes nicht nachgewiesen worden. Den Untergerichten ist auch darin beizupflichten, daß durch die Anpassung der Höhe des Wasserzinses an die veränderten Währungsverhältnisse keine Novation bewirkt werden konnte, die einen Fortfall der auflösenden Bedingung nach sich gezogen hätte. Ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (vergl. Ehrenzweig2 II/1, 357). Die alte Verbindlichkeit wird im Zweifel nicht für aufgelöst gehalten, solang sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (vergleiche SZ 44/179). Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Vater der Zweitklägerin auf Grund des im Servitutsbestellungsvertrag vom 14. Oktober 1883 festgesetzten Pfandrechtes für die Entgeltsleistungen zunächst S 20,-- und ab 1950 S 50,-- im Einvernehmen mit den Eigentümern des dienenden Grundstückes bezahlt. Schon daraus erhellt, daß es nicht die Absicht der Vertragsparteien war, eine Novation des Gesamtvertrages vorzunehmen und insbesondere die Kassationsklausel außer Kraft zu setzen. Da die Revision in diesem Belange nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt. Insoweit die Revisionswerber in diesem Zusammenhänge vermeinen, daß die bedungene Gegenleistung durch die Änderung der Währungsverhältnisse und durch die Geldentwertung faktisch jeden Wert verloren habe, so ist darauf hinzuweisen, daß die in der Folge vereinbarten Zahlungen von S 20,-- bzw. S 50,-- jährlich im Hinblick darauf, daß die Quelle auf dem dienenden Grundstück die einzige Wasserversorgung für das Anwesen der Kläger und deren Familie ist, nur als Anerkennungszins angesehen werden kann.Seitens der diesbezüglich beweispflichtigen klagenden Parteien ist eine Neuregelung des Wasserbezugsrechtes nicht nachgewiesen worden. Den Untergerichten ist auch darin beizupflichten, daß durch die Anpassung der Höhe des Wasserzinses an die veränderten Währungsverhältnisse keine Novation bewirkt werden konnte, die einen Fortfall der auflösenden Bedingung nach sich gezogen hätte. Ein Neuerungsvertrag im Sinne des Paragraph 1376, ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (vergl. Ehrenzweig2 II/1, 357). Die alte Verbindlichkeit wird im Zweifel nicht für aufgelöst gehalten, solang sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (vergleiche SZ 44/179). Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Vater der Zweitklägerin auf Grund des im Servitutsbestellungsvertrag vom 14. Oktober 1883 festgesetzten Pfandrechtes für die Entgeltsleistungen zunächst S 20,-- und ab 1950 S 50,-- im Einvernehmen mit den Eigentümern des dienenden Grundstückes bezahlt. Schon daraus erhellt, daß es nicht die Absicht der Vertragsparteien war, eine Novation des Gesamtvertrages vorzunehmen und insbesondere die Kassationsklausel außer Kraft zu setzen. Da die Revision in diesem Belange nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt. Insoweit die Revisionswerber in diesem Zusammenhänge vermeinen, daß die bedungene Gegenleistung durch die Änderung der Währungsverhältnisse und durch die Geldentwertung faktisch jeden Wert verloren habe, so ist darauf hinzuweisen, daß die in der Folge vereinbarten Zahlungen von S 20,-- bzw. S 50,-- jährlich im Hinblick darauf, daß die Quelle auf dem dienenden Grundstück die einzige Wasserversorgung für das Anwesen der Kläger und deren Familie ist, nur als Anerkennungszins angesehen werden kann.
Gemäß § 527 ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde, ein Anwendungsfall der allgemeinen Regel des § 1449 ABGB. Dieser Endigungsgrund ist aber nur wirksam, wenn die zeitliche Beschränkung aus den öffentlichen Büchern ersichtlich, oder, soferne dies nicht der Fall ist, dem Servitutsberechtigten beim Erwerb der Servitut aus anderen Umständen bekannt war oder bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt sein konnte (vgl. Klang in Klang2 II, 611). Im Hinblick auf die weiterhin gegebene Ersichtlichmachung des Wasserbezugsrechtes im A-2-Blatt der herrschenden Liegenschaft bestand für die Revisionswerber, die sich ja gleichfalls auf den Servitutsbestellungsvertrag vom 14. Oktober 1883 berufen, im Zusammenhang mit dem in ihren Händen befindlichen Kaufvertrag vom 12. Oktober 1926, die Notwendigkeit, in der Urkundensammlung den erstgenannten Vertrag einzusehen, zumal sich bei einer Grunddienstbarkeit in der Regel aus der Art der Eintragung die Vermutung ergibt, daß wichtige Nebenbestimmungen wohl in den Urkunden, nicht aber im Hauptbuch aufscheinen. Da die obligatorische Wirkung aus dem Servitutsbestellungsvertrag zwischen den Streitteilen weiterhin besteht, entscheiden über Art und Umfang der daraus abzuleitenden Verbindlichkeiten der Inhalt der Vertragsurkunde, aber auch spätere diesbezügliche Vereinbarungen.Gemäß Paragraph 527, ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde, ein Anwendungsfall der allgemeinen Regel des Paragraph 1449, ABGB. Dieser Endigungsgrund ist aber nur wirksam, wenn die zeitliche Beschränkung aus den öffentlichen Büchern ersichtlich, oder, soferne dies nicht der Fall ist, dem Servitutsberechtigten beim Erwerb der Servitut aus anderen Umständen bekannt war oder bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt sein konnte vergleiche Klang in Klang2 römisch zwei, 611). Im Hinblick auf die weiterhin gegebene Ersichtlichmachung des Wasserbezugsrechtes im A-2-Blatt der herrschenden Liegenschaft bestand für die Revisionswerber, die sich ja gleichfalls auf den Servitutsbestellungsvertrag vom 14. Oktober 1883 berufen, im Zusammenhang mit dem in ihren Händen befindlichen Kaufvertrag vom 12. Oktober 1926, die Notwendigkeit, in der Urkundensammlung den erstgenannten Vertrag einzusehen, zumal sich bei einer Grunddienstbarkeit in der Regel aus der Art der Eintragung die Vermutung ergibt, daß wichtige Nebenbestimmungen wohl in den Urkunden, nicht aber im Hauptbuch aufscheinen. Da die obligatorische Wirkung aus dem Servitutsbestellungsvertrag zwischen den Streitteilen weiterhin besteht, entscheiden über Art und Umfang der daraus abzuleitenden Verbindlichkeiten der Inhalt der Vertragsurkunde, aber auch spätere diesbezügliche Vereinbarungen.
Kann der Rechtsrüge des Revisionswerbers sohin in den bisher dargelegten Belangen keine Berechtigung zuerkannt werden, so ist ihr doch aus folgenden Erwägungen ein Erfolg zuzubilligen. Es ist davon auszugehen, daß dem Beklagten und seinem Neffen J* S*, der seit 1959 das dienende Grundstück 750/1 bewirtschaftet, bekannt war, daß die dort befindliche Quelle die einzige Wasserversorgung für das Anwesen der Kläger und ihrer Familie ist, sohin nicht nur zur Nutzwasserversorgung sondern auch zur Trinkwasserversorgung dienen muß. Fest steht ferner, daß es schon seit langer Zeit, insbesondere aber auch, seit der Beklagte Eigentümer des dienenden Grundstückes ist, immer wieder zu Auseinandersetzungen kam, weil zu nahe an der Quelle gedüngt und dadurch das Brunnenwasser verunreinigt und ungenießbar gemacht wurde. Auch eine durch den Erstkläger durchgeführte Neufassung des Brunnens im Jahre 1968 konnte dem nicht wirksam begegnen. Schon die Eltern der Kläger beklagten sich über diesen Übelstand. Die Beschwerden wurden in der Folge gegenüber J* S* vorgebracht, der darauf aber keine Rücksicht nahm. Nur wegen der Verunreinigung des Wassers bezahlten die Kläger ab 1972 keinen Wasserzins mehr. Nach ihrer Kenntnisnahme von den Bestimmungen des Servitutsvertrages des Jahres 1883 überwiesen sie zwar die Wasserzinse für die Jahre 1972, 1973 und 1974. Der Beklagte nahm die Zahlungen aber nicht an.
Das Erstgericht hat zwar dem Beklagten geglaubt, daß er vom (Erst-) Kläger nicht über den Grund der Nichtzahlung des Wasserzinses unterrichtet worden sei. Dies aber, weil die Hauptperson und der ständige Gesprächspartner des Klägers nur J* S* gewesen sei. Der Beklagte, der sich um seine Grundstücke nicht kümmerte und ihre Bewirtschaftung seinem Neffen überließ, der sich auch sonst um seine finanzielle Angelegenheiten kümmerte (AS. 40), muß die Auswirkungen des Verhaltens seines Neffen im Zusammenhang mit der Ausübung der gegenständlichen Grunddienstbarkeit gegen sich gelten lassen.
Dienstbarkeiten, wie das vorliegende Wasserleitungs- und Wasserschöpfrecht, verpflichten den Eigentümer der belasteten Sache grundsätzlich nur zu einem Dulden. Im Rahmen dieser Hauptverpflichtung oblag es dem Beklagten aber, den Klägern den Bezug einwandfreien Wassers nicht dadurch zu verwehren, daß er eine Verunreinigung des Wassers herbeiführte oder doch zuließ. Auf der anderen Seite muß der Berechtigte zwar auf tunlichste Schonung der dienstbaren Sache Bedacht nehmen. Maßnahmen des verpflichteten Eigentümers, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich gefährden, braucht er sich aber nicht gefallen zu lassen (vgl. Klang in Klang2 II, 565; Ehrenzweig, System I/2, 311). Die Verknüpfung der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis läßt es gerechtfertigt erscheinen, daß die Kläger die weitere Zahlung des Wasser- oder Brunnenzinses, wenngleich sie im vorliegenden Fall eher den Charakter eines symbolischen Anerkennungszinses haben mag, einstellten, solange ihnen nicht der vereinbarte unbeeinträchtigte Wasserbezug ermöglicht wurde.Dienstbarkeiten, wie das vorliegende Wasserleitungs- und Wasserschöpfrecht, verpflichten den Eigentümer der belasteten Sache grundsätzlich nur zu einem Dulden. Im Rahmen dieser Hauptverpflichtung oblag es dem Beklagten aber, den Klägern den Bezug einwandfreien Wassers nicht dadurch zu verwehren, daß er eine Verunreinigung des Wassers herbeiführte oder doch zuließ. Auf der anderen Seite muß der Berechtigte zwar auf tunlichste Schonung der dienstbaren Sache Bedacht nehmen. Maßnahmen des verpflichteten Eigentümers, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich gefährden, braucht er sich aber nicht gefallen zu lassen vergleiche Klang in Klang2 römisch zwei, 565; Ehrenzweig, System I/2, 311). Die Verknüpfung der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis läßt es gerechtfertigt erscheinen, daß die Kläger die weitere Zahlung des Wasser- oder Brunnenzinses, wenngleich sie im vorliegenden Fall eher den Charakter eines symbolischen Anerkennungszinses haben mag, einstellten, solange ihnen nicht der vereinbarte unbeeinträchtigte Wasserbezug ermöglicht wurde.
Der Beklagte kann sich daher nicht auf die Nichtzahlung des Wasserzinses als Erlöschungsgrund für die gegenständliche Grunddienstbarkeit berufen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiters aufgeworfene Frage, ob sein Verhalten nicht auch unter den Gesichtspunkten eines sittenwidrigen Verhaltens mit dem gleichen Ergebnis beurteilt werden müßte.
Ein anderer Erlöschungsgrund der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes ist weder behauptet worden noch hervorgekommen. Das diesbezügliche Feststellungsbegehren im Sinne des § 523 ABGB, für das die sonst zur Feststellungsklage erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sein müssen, ist daher berechtigt. Dies allerdings nur hinsichtlich einer auf der Grundlage des Servitutsverträges vom 14. Oktober 1883 bestehenden und mit einer Entgeltsleistung von jährlich S 50,-- unter der Sanktion des Erlöschens verknüpften Dienstbarkeit.Ein anderer Erlöschungsgrund der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes ist weder behauptet worden noch hervorgekommen. Das diesbezügliche Feststellungsbegehren im Sinne des Paragraph 523, ABGB, für das die sonst zur Feststellungsklage erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden sein müssen, ist daher berechtigt. Dies allerdings nur hinsichtlich einer auf der Grundlage des Servitutsverträges vom 14. Oktober 1883 bestehenden und mit einer Entgeltsleistung von jährlich S 50,-- unter der Sanktion des Erlöschens verknüpften Dienstbarkeit.
Zulässig ist im Sinne dieser Gesetzesstelle ferner in Hinblick auf die nicht nur bestrittene, sondern auch gestörte Ausübung der Dienstbarkeit, das Begehren auf Unterlassung künftiger Störung, das nur einen tatsächlichen Eingriff des Beklagten voraussetzt (vgl. Klang in Klang2 II, 601). Das Klagebegehren der Servitutenklage kann gegen den Eigentümer des dienenden Grundstückes gerichtet werden, da dieser im vorliegenden Fall auch die Störungshandlungen durch seinen Neffen zu vertreten hat. Diese Störungen erfolgten durch die fortlaufende Düngung des dienenden Grundstückes in der Nähe der Quelle, wodurch das daraus im Rahmen des Wasserbezugsrechtes bezogene Leitungswasser ungenießbar wurde. J* S* nahm auf diesbezügliche Vorhalte des Klägers keine Rücksicht. Der Beklagte kümmerte sich nicht darum und beharrte auf seinem Standpunkt, die Grunddienstbarkeit sei überhaupt erloschen. Es ist sohin auch das Unterlassungsbegehren berechtigt.Zulässig ist im Sinne dieser Gesetzesstelle ferner in Hinblick auf die nicht nur bestrittene, sondern auch gestörte Ausübung der Dienstbarkeit, das Begehren auf Unterlassung künftiger Störung, das nur einen tatsächlichen Eingriff des Beklagten voraussetzt vergleiche Klang in Klang2 römisch zwei, 601). Das Klagebegehren der Servitutenklage kann gegen den Eigentümer des dienenden Grundstückes gerichtet werden, da dieser im vorliegenden Fall auch die Störungshandlungen durch seinen Neffen zu vertreten hat. Diese Störungen erfolgten durch die fortlaufende Düngung des dienenden Grundstückes in der Nähe der Quelle, wodurch das daraus im Rahmen des Wasserbezugsrechtes bezogene Leitungswasser ungenießbar wurde. J* S* nahm auf diesbezügliche Vorhalte des Klägers keine Rücksicht. Der Beklagte kümmerte sich nicht darum und beharrte auf seinem Standpunkt, die Grunddienstbarkeit sei überhaupt erloschen. Es ist sohin auch das Unterlassungsbegehren berechtigt.
Was letztlich das gleichfalls zulässige Einverleibungsbegehren (vgl. Klang aaO; SZ 24/267) anlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach dem vorliegenden Grundbuchsauszug das Eigentumsrecht des damals beschränkt entmündigten Beklagten auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 29. April 1947, A 59/74-8, des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis einverleibt wurde. Zugleich wurde unter COZ. 1 der Liegenschaft EZ 123, Katastralgemeinde * auch „das für J* B* beschränkte Belastungs- und Veräußerungsverbot“ einverleibt. Es ist nicht ersichtlich, wie weit dies im Zusammenhang mit der auf Grund des Beschlusses vom 9. März 1961 erfolgten Löschung der Anmerkung der beschränkten Entmündigung steht. Eine allenfalls unzulässige Eintragung im Sinne des § 364c ABGB könnte keine bücherliche Wirkung erzeugen (vgl. SZ 27/93). Das Einverleibungsbegehren hat die Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes offenbar unbeschränkt durch Wasserzinszahlungen und eine auflösende Bedingung im Falle ihrer Nichtzahlung zum Gegenstand. Es ist demnach auf den subsidiär geltend gemachten Titel einer Ersitzung abgestellt. Nach den Ergebnissen des Verfahrens vermag dies aber eine Grundlage für die Verbücherung der Dienstbarkeit nicht abzugeben. Diese ist vielmehr aus dem Servitutsvertrag vom Jahre 1883 samt seinen späteren Veränderungen, der in seiner obligatorischen Wirkung zwischen den Streitteilen weiterhin aufrecht ist, begründet. Auch diesbezüglich bedarf es aber einer Erörterung über die Voraussetzungen der Verbücherung und damit einer Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Revision war insoweit durch Aufhebung des diesbezüglichen Urteilsausspruches der Untergerichte und Zurückverweisung der Rechtssache in diesem Umfange an das Erstgericht Folge zugeben.Was letztlich das gleichfalls zulässige Einverleibungsbegehren vergleiche Klang aaO; SZ 24/267) anlangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach dem vorliegenden Grundbuchsauszug das Eigentumsrecht des damals beschränkt entmündigten Beklagten auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 29. April 1947, A 59/74-8, des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis einverleibt wurde. Zugleich wurde unter COZ. 1 der Liegenschaft EZ 123, Katastralgemeinde * auch „das für J* B* beschränkte Belastungs- und Veräußerungsverbot“ einverleibt. Es ist nicht ersichtlich, wie weit dies im Zusammenhang mit der auf Grund des Beschlusses vom 9. März 1961 erfolgten Löschung der Anmerkung der beschränkten Entmündigung steht. Eine allenfalls unzulässige Eintragung im Sinne des Paragraph 364 c, ABGB könnte keine bücherliche Wirkung erzeugen vergleiche SZ 27/93). Das Einverleibungsbegehren hat die Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes offenbar unbeschränkt durch Wasserzinszahlungen und eine auflösende Bedingung im Falle ihrer Nichtzahlung zum Gegenstand. Es ist demnach auf den subsidiär geltend gemachten Titel einer Ersitzung abgestellt. Nach den Ergebnissen des Verfahrens vermag dies aber eine Grundlage für die Verbücherung der Dienstbarkeit nicht abzugeben. Diese ist vielmehr aus dem Servitutsvertrag vom Jahre 1883 samt seinen späteren Veränderungen, der in seiner obligatorischen Wirkung zwischen den Streitteilen weiterhin aufrecht ist, begründet. Auch diesbezüglich bedarf es aber einer Erörterung über die Voraussetzungen der Verbücherung und damit einer Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Revision war insoweit durch Aufhebung des diesbezüglichen Urteilsausspruches der Untergerichte und Zurückverweisung der Rechtssache in diesem Umfange an das Erstgericht Folge zugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.