Rechtssatz RS0012167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012167
Geschäftszahl
5Ob108/75; 1Ob40/80; 2Ob632/87; 7Ob14/99f
Entscheidungsdatum
29.03.2000
Rechtssatz
Gem § 527 ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde, ein Anwendungsfall der allgemeinen Regel des § 1449 ABGB. Dieser Endigungsgrund ist aber nur wirksam, wenn die zeitliche Beschränkung aus den öffentlichen Büchern ersichtlich, oder, soferne dies nicht der Fall ist, dem Servitutsberechtigten beim Erwerb der Servitut aus anderen Umständen bekannt war oder bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt bekannt sein konnte ( vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 611 ).Gem Paragraph 527, ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde, ein Anwendungsfall der allgemeinen Regel des Paragraph 1449, ABGB. Dieser Endigungsgrund ist aber nur wirksam, wenn die zeitliche Beschränkung aus den öffentlichen Büchern ersichtlich, oder, soferne dies nicht der Fall ist, dem Servitutsberechtigten beim Erwerb der Servitut aus anderen Umständen bekannt war oder bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt bekannt sein konnte ( vergleiche Klang in Klang 2. Auflage römisch zwei, 611 ).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 108/75
Entscheidungstext OGH 28.10.1975 5 Ob 108/75
NZ 1977,44
- 1 Ob 40/80
Entscheidungstext OGH 18.03.1981 1 Ob 40/80
nur: Gem § 527 ABGB ist die Erlöschung der Dienstbarkeit durch Zeitablauf, wenn sie schon bei der Bestellung nur unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt wurde. (T1)
- 2 Ob 632/87
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 632/87
Vgl auch; Beisatz: Begründung einer auflösend bedingten oder zeitlich befristeten Dienstbarkeit ist grundsätzlich zulässig. (T2)
- 7 Ob 14/99f
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 14/99f
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0012167
Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0050OB00108_7500000_003