Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1968 grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 99, GB ***** O*****, bestehend aus den Waldgrundstücken Nr 559, 560, 561/3 und 561/4. Der Beklagte ist grundbücherlicher Eigentümer der benachbarten EZ 123 derselben KG, ua bestehend aus den Waldgrundstücken Nr 521, 522/1, 557 und 558. Die seit vielen Jahren praktizierte Zufahrt zum klägerischen Waldbesitz, nämlich der streitgegenständliche Weg, führt über Grundstücke des Beklagten. Dabei handelt es sich um einen typischen Forstweg, der bestenfalls stellenweise mit schotterigem Material ausgebildet ist und lediglich mit Geländefahrzeugen, Traktoren oder LKW's befahren werden kann. Ein zu den Grundstücken des Klägers führender öffentlicher Weg ist vollkommen verwachsen und daher nicht befahrbar.
Der streitgegenständliche Weg wurde vom Kläger ausschließlich zu forstlichen Zwecken benützt und diente demnach in erster Linie zur Abfuhr von Holz sowie zur Zufuhr von Forstpflanzen, zur Benützung für Kontrollfahrten und für Zu- und Abfahrten für Schlägerungs- und Aufforstungsarbeiten. Er bestand schon vor den 50er Jahren und wurde ab diesen mit Traktoren und ab dem Jahr 1965 oder 1966 (auch) mit LKW's befahren, wogegen die Rechtsvorgänger des Beklagten nichts einwendeten, insbesondere nicht, dass der streitgegenständliche Weg als Zufahrt benützt wurde. Schon in früheren Jahrzehnten war es ein mehr oder minder ungeschriebenes Gesetz, dass der Weg bei "Sauwetter" (starker Regen, Tauwetter etc) nicht benutzt wird. In den Jahren 1950 bis 1966 wurde der streitgegenständliche Weg nicht zur Erschließung des (jetzigen) Besitzes des Klägers benützt, weil damals dort keine Schlägerungen durchzuführen waren. Damals wäre man auch noch über den öffentlichen Weg zum heutigen Besitz des Klägers gelangt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waldgrundstücke durch den Kläger im Jahr 1968 bildete der streitgegenständliche Weg die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu diesem. Der Verkäufer erklärte ihm, dass es außer Streit stehe, dass er diesen Weg benützen dürfe. Diesbezüglich gab es (früher) auch nie Einwände.
Im Jahr 1990 wandten sich der Kläger sowie drei weitere Grundeigentümer an die Agrarbezirksbehörde, weil der streitgegenständliche Weg stellenweise eine Steigung bis zu 25 % aufwies und ihrer Ansicht nach einen unzureichenden Bringungsweg darstelle. Der Rechtsvorgänger des Beklagten Max K***** zeigte sich mit der Errichtung einer spitzwinkeligen, kehrenartigen Einbindung in seinen Besitz einverstanden, wobei durch diese Kehre das Reversieren eines LKW ermöglicht wurde. Das Fahrrecht des Klägers über den Privatweg der beklagten Partei stand in diesem agrarbezirksbehördlichen Verfahren in keiner Weise zur Diskussion; es war allen klar, dass die Anrainer dort fahren dürfen. Dementsprechend wurde am 12. 3. 1990 zwischen dem Kläger, dem Rechtsvorgänger des Beklagten sowie den drei weiteren Grundeigentümern ein Übereinkommen in diesem Sinne unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969 geschlossen und genehmigt. Dieses auch dem Kläger eingeräumte Bringungsrecht umfasste nicht nur das Recht des Abführens von Holz, sondern auch das Recht des Zufahrens zum Zwecke der Kontrolle, Beaufsichtigung, Setzung von Forstpflanzen etc, demnach sämtliche mit der Bewirtschaftung eines Forstes erforderlichen Maßnahmen. Nach Erlassung eines Bescheides durch die Agrarbezirksbehörde K***** wurde die kehrenartige Ausbildung auch im gleichen Jahr ausgeführt.
Im Jahr 1991 wurde vom Rechtsvorgänger des Beklagten ein Baum quer über den Weg gelegt und eine Tafel mit den Worten "Privatstraße - Durchfahrt verboten" angebracht. Im daraufhin vom Kläger angestrengten Besitzstörungsverfahren trat Ruhen ein, weil Baum und Tafel wieder entfernt wurden. In weiterer Folge verfasste der Rechtsvorgänger des Beklagten am 30. 7. 1991 einen Brief an den Kläger (Beilage ./D), in welchem er ihm bestätigte, dass er den Weg benützen könne, um zu seiner Grundparzelle zu kommen um sein Holz liefern zu können, solange kein entsprechender öffentlicher Weg befahrbar sei. Dies gehe auch aus dem seinerzeitigen Abkommen vor der Agrarbezirksverwaltungsbehörde hervor. Er behalte sich jedoch das Recht vor, die Benützung des Weges aus technischen Gründen zu reduzieren bzw vorübergehend einzustellen, bis der Weg in der Auftauzeit nach dem Winter oder nach stärkeren Regenfällen wieder abgetrocknet sei. Weiters schlug der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger vor, dass die nach einer stärkeren Nutzung eingetretenen Wegschäden dadurch behoben werde, dass von den Nutzern die notwendigen Fuhren von Schotter beigebracht werden um von ihnen mit Maschinen einzuarbeiten seien. Mit Schreiben vom 9. 8. 1991 bestätigte der Kläger dieses Schreiben und bedankte sich. Zwar störte den Kläger im Schreiben (Beilage ./D) der Beisatz "solange kein entsprechender öffentlicher Weg befahrbar ist", jedoch ging er in seinem Dankschreiben darauf nicht mehr ein, um nicht wieder eine Korrespondenz zwischen den Parteien auszulösen. Mit dem übrigen Inhalt des Briefes war der Kläger einverstanden.
Am 9. 8. 1995 stellte der Kläger fest, dass auf der bestehenden Forsttafel eine Zusatztafel angebracht wurde, wonach den Anrainern die Zufahrt nur bis auf Widerruf gestattet werde. Mit Schreiben vom 10. 8. 1995 ersuchte der Kläger die Forstverwaltung des Beklagten, ihm binnen 14 Tagen mitzuteilen, welchen Zweck die Anbringung dieser Tafel habe, wobei er gleich darauf hinwies, dass seiner Meinung nach nur die Entfernung der Tafel in Frage komme bzw eine rechtsverbindliche Erklärung, dass diese Tafel auf sein Servitutsrecht keinen Bezug nehme. Mit Schreiben vom 10. 8. 1995 antwortete die Gutsverwaltung des Beklagten im Wesentlichen, dass bereits im Brief vom 30. 7. 1991 darauf hingewiesen wurde, dass der Besitzer der Straße sich das Recht wahre, in Zeiten nach starken Regenfällen oder nach Auftauzeiten im Frühjahr, die Benützung zu untersagen, weshalb die Tafel stehen bleiben würde.
Der Kläger begehrte zunächst die Feststellung, dass ihm und allen künftigen Eigentümern seiner Liegenschaft EZ 99 GB ***** KG O***** als herrschendem Gut die Dienstbarkeit des Fahrrechtes mit allen Fahrzeugen gegenüber den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke 521, 522/1, 557 und 558 derselben KG (derzeit zur EZ 123 derselben KG gehörig) als dienendem Gut in der Weise zustehe, dass ihm das Befahren der Grundstücke 521, 522/1, 557 und 558 entlang des in Beilage ./A gelb eingezeichneten Weges möglich sei, weiters begehrte er den Beklagten schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit in der EZ 123 derselben KG einzuwilligen. Die Zufahrt zu seinem Forstbesitz führe seit jeher, zumindest aber seit der Nachkriegszeit über die genannten Grundstücke des Beklagten. Der Kläger und seine Rechtsvorgänger hätten diesen Weg seit mehr als 50 Jahren mit Fahrzeugen aller Art zur Aufschließung ihrer Forstflächen von den Rechtsvorgängern des Beklagten unwidersprochen benützt. Die Dienstbarkeit des Fahrrechtes sei daher ersessen worden. In der Tagsatzung am 29. 4. 1998 erhob der Kläger das Eventualbegehren, wonach er und seine Rechtsnachfolger berechtigt seien, den in dem einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildenden Lageplan ./A gelb eingezeichneten Weg, der über die Grundstücke des Beklagten Nr 521, 522/1, 557 und 558 der KG O***** führt, zur forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke 559, 560, 561/3, 561/4 der EZ 99 KG O***** zu befahren; dies allerdings mit den Einschränkungen, die sich aus dem Schreiben des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 30. 7. 1991, Beilage ./D ergeben, wobei die Beilage ./D zum integrierenden Bestandteil des Eventualbegehrens erklärt werde.
Der Beklagte der die Abweisung des Hauptbegehrens unter Bestreitung der behaupteten Ersitzung sowie unter Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbegehren des Klägers beantragt hatte, weil es 1991 zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten zu einer Vereinbarung über die Benützung des Weges gekommen sei; - damit sei die Wegbenützung prekaristisch und in Gestattung eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes eingeräumt worden -, anerkannte dieses Eventualbegehren, widerrief sein Anerkenntnis jedoch in der Tagsatzung vom 19. 6. 1998 ohne weitere Begründung.
Daraufhin stellte der Kläger zwei weitere Eventualbegehren die das Feststellungsbegehren des ersten Eventualbegehrens enthielten, jedoch einmal "mit den Einschränkungen die sich aus Beilage ./D und dem agrarbezirksbehördlichen Übereinkommen vom 16. 3. 1990, Zl 460/4/1990, Beilage ./3, ergeben", schließlich "mit den Einschränkungen, die sich aus dem Schreiben des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 30. 7. 1991, Beilage ./D, und dem Übereinkommen vor der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 16. 3. 1990, Zl 460/4/1990, Beilage ./3, ergeben, wobei die Beilage ./D sowie das Übereinkommen ./3 zum integrierenden Bestandteil des Eventualbegehrens erklärt werden".
Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualfeststellungsbegehren ab, über das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, in die grundbücherliche Einverleibung des Wegerechts einzuwilligen, entschied es nicht. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, dass die Ersitzung eines unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes am klagsgegenständlichen Weg durch den Kläger nicht erwiesen sei. Das Übereinkommen vom 16. 3. 1990 habe sich zwar nur auf die kehrenartige Einbindung bezogen, Voraussetzung dafür sei aber ein bestehendes forstwirtschaftliches Bringungsrecht des Klägers über den über die Grundstücke des Beklagten führenden Weg bis zur Kehre gewesen. Es sei aber davon auszugehen, dass mit dem Übereinkommen dem Kläger zumindest ein forstwirtschaftliches Bringungsrecht über den Weg im Sinne der Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetz eingeräumt worden sei. Bei der 1995 angebrachten Tafel handle es sich um keine Einschränkung dieses Bringungsrechtes. Dem Kläger fehle es daher am Rechtschutzbedürfnis.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers die Abweisung des Hauptbegehrens, gab dieser jedoch dem Rechtsmittel teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil in Stattgebung des ersten Eventualbegehrens teilweise ab, wobei es jedoch unterließ die im Schreiben Beilage ./D enthaltenen und im ersten Eventualbegehren berücksichtigten Einschränkungen in den Spruch seines Urteils aufzunehmen. Das Begehren auf Zuspruch eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes an der im südlichsten Bereich des Weges befindlichen Kehre, die der Einbindung in den Weg Grundstück Nr 1798 dient, wies es zurück. Da der Kläger frühestens seit 1968 den gegenständlichen Weg benütze, sei noch keine Ersitzung daran eingetreten. Das Hauptbegehren sei daher abzuweisen. Jedoch habe der Beklagte das erste Eventualbegehren in der Tagsatzung vom 29. 4. 1998 ausdrücklich anerkannt. Ein derartiges prozessuales Anerkenntnis sei unwiderruflich. Dementsprechend sei dem ersten Eventualbegehren stattzugeben gewesen. Dabei sei dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere Fassung zu geben gewesen, weil der bloße Hinweis auf Beilage ./D nicht hinreichend deutlich erscheine und sich daraus im Ergebnis eben ein Fahrrecht mit landesüblichen Fahrzeugen zur forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke des Klägers ergäbe. Es sei unstrittig, dass der Teilsatz in Beilage ./D "solange kein entsprechender öffentlicher Weg befahrbar ist", keine Einschränkung des Fahrrechtes bewirken sollte. Auch im Vorbehalt des Rechtes, die Benützung des Weges zu untersagen, wenn dies aus Witterungsgründen zur Schadensvermeidung notwendig sei, könne keine relevante Beschränkung des Fahrrechtes liegen, weil ohnehin jede Servitut einschränkend auszulegen sei (§ 484 ABGB). Da das Eventualbegehren als reines Feststellungsbegehren zu qualifizieren sei, sei auf die Frage der Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeit nicht weiter einzugehen. Bei der als actio confesoria iSd § 523 ABGB zu qualifizierenden Klage sei das Bestehen des rechtlichen Interesses an der Feststellung gemäß § 228 ZPO evident. Der sich auf die kehrenartige Einbindung des gegenständlichen Weges in den öffentlichen Weg 1798 beziehende Teil des Begehrens sei wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen, weil darüber vor der Agrarbezirksbehörde K***** ein Übereinkommen abgeschlossen worden sei. Jedenfalls habe dieses Übereinkommen das begehrte Wegerecht im Sinne einer privatrechtlichen Servitut des Klägers zur Grundlage gehabt. Wenn sich der Beklagte dort, obwohl dem Kläger von der zuständigen Behörde ein Bringungsrecht im Sinne des Kärntner GSLG weder eingeräumt noch ein diesbezügliches Parteienübereinkommen genehmigt worden sei, dennoch mit der Schaffung einer Reversiermöglichkeit an ein Wegerecht gebunden erachte, könne dies nur des im Sinne des ersten Eventualbegehrens begehrten Fahrrechtes verstanden werden. Da das streitgegenständliche Fahrrecht zweifellos ein Wegerecht iSd § 477 Z 1 ABGB darstelle, könne es durchaus ersessen bzw durch privatrechtliche Vereinbarungen eingeräumt, etwa anerkannt werden. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Forstgesetz ein Recht zur Bringung über fremden Boden (den streitgegenständlichen Weg) haben könnte, schließe die Einräumung einer privatrechtlichen Servitut nicht aus.Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers die Abweisung des Hauptbegehrens, gab dieser jedoch dem Rechtsmittel teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil in Stattgebung des ersten Eventualbegehrens teilweise ab, wobei es jedoch unterließ die im Schreiben Beilage ./D enthaltenen und im ersten Eventualbegehren berücksichtigten Einschränkungen in den Spruch seines Urteils aufzunehmen. Das Begehren auf Zuspruch eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes an der im südlichsten Bereich des Weges befindlichen Kehre, die der Einbindung in den Weg Grundstück Nr 1798 dient, wies es zurück. Da der Kläger frühestens seit 1968 den gegenständlichen Weg benütze, sei noch keine Ersitzung daran eingetreten. Das Hauptbegehren sei daher abzuweisen. Jedoch habe der Beklagte das erste Eventualbegehren in der Tagsatzung vom 29. 4. 1998 ausdrücklich anerkannt. Ein derartiges prozessuales Anerkenntnis sei unwiderruflich. Dementsprechend sei dem ersten Eventualbegehren stattzugeben gewesen. Dabei sei dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere Fassung zu geben gewesen, weil der bloße Hinweis auf Beilage ./D nicht hinreichend deutlich erscheine und sich daraus im Ergebnis eben ein Fahrrecht mit landesüblichen Fahrzeugen zur forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke des Klägers ergäbe. Es sei unstrittig, dass der Teilsatz in Beilage ./D "solange kein entsprechender öffentlicher Weg befahrbar ist", keine Einschränkung des Fahrrechtes bewirken sollte. Auch im Vorbehalt des Rechtes, die Benützung des Weges zu untersagen, wenn dies aus Witterungsgründen zur Schadensvermeidung notwendig sei, könne keine relevante Beschränkung des Fahrrechtes liegen, weil ohnehin jede Servitut einschränkend auszulegen sei (Paragraph 484, ABGB). Da das Eventualbegehren als reines Feststellungsbegehren zu qualifizieren sei, sei auf die Frage der Einwilligung zur grundbücherlichen Einverleibung der Dienstbarkeit nicht weiter einzugehen. Bei der als actio confesoria iSd Paragraph 523, ABGB zu qualifizierenden Klage sei das Bestehen des rechtlichen Interesses an der Feststellung gemäß Paragraph 228, ZPO evident. Der sich auf die kehrenartige Einbindung des gegenständlichen Weges in den öffentlichen Weg 1798 beziehende Teil des Begehrens sei wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen, weil darüber vor der Agrarbezirksbehörde K***** ein Übereinkommen abgeschlossen worden sei. Jedenfalls habe dieses Übereinkommen das begehrte Wegerecht im Sinne einer privatrechtlichen Servitut des Klägers zur Grundlage gehabt. Wenn sich der Beklagte dort, obwohl dem Kläger von der zuständigen Behörde ein Bringungsrecht im Sinne des Kärntner GSLG weder eingeräumt noch ein diesbezügliches Parteienübereinkommen genehmigt worden sei, dennoch mit der Schaffung einer Reversiermöglichkeit an ein Wegerecht gebunden erachte, könne dies nur des im Sinne des ersten Eventualbegehrens begehrten Fahrrechtes verstanden werden. Da das streitgegenständliche Fahrrecht zweifellos ein Wegerecht iSd Paragraph 477, Ziffer eins, ABGB darstelle, könne es durchaus ersessen bzw durch privatrechtliche Vereinbarungen eingeräumt, etwa anerkannt werden. Der Umstand, dass der Kläger nach dem Forstgesetz ein Recht zur Bringung über fremden Boden (den streitgegenständlichen Weg) haben könnte, schließe die Einräumung einer privatrechtlichen Servitut nicht aus.
Die nur vom Beklagten gegen den Zuspruch des Eventualbegehrens erhobene Revision ist zwar zulässig aber nicht berechtigt.