Im Vorverfahren (7 Msch 54, 55/87 des Erstgerichtes) wurde der auf Anerkennung als Hauptmieter iS des § 2 Abs 3 MRG gerichtete Antrag des Mieters abgewiesen, weil das Gericht zur Annahme gelangt war, daß der Antragsteller den Mietvertrag mit der Hauseigentümerin abgeschlossen habe, die Hauseigentümerin, die nunmehrige Antragsgegnerin, habe nämlich anläßlich der ua von ihr geführten Vertragsgespräche nicht erklärt, sie träte namens der - im Vertrag als Vermieterin angeführten - Hauptmieterin auf. Da der Antragsteller im damaligen Verfahren selbst davon ausgegangen ist, er habe den Mietvertrag mit der Hauseigentümerin geschlossen, stellt sich diese Annahme des Gerichtes im Vorverfahren bloß als Entscheidung über eine sowohl für die Abweisung des Antrages auf Anerkennung als Hauptmieter iS des § 2 Abs 3 MRG als auch für die Entscheidung über das gestellte Mietzinsüberschreitungsbegehren bedeutsame Vorfrage dar, die der Rechtskraft nicht fähig ist. Denn es ist gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die in einer Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen ebensowenig in Rechtskraft erwächst wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es zur Gewinnung des für die Subsumtion erforderlichen Tatbestandes benötigt (JBl 1984,489; 3 Ob 122/87; 3 Ob 90/91). Das Rekursgericht war daher im nunmehrigen Verfahren berechtigt, die Frage, zwischen welchen Vertragspartnern der vorliegende Mietvertrag abgeschlossen wurde, - ebenfalls als Vorfrage - einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und dabei vom Inhalt des abgeschlossenen Mietvertrages Beilage/1 auszugehen, dessen Übereinstimmung mit dem Original und Richtigkeit vom Antragsteller zugestanden wurde (vgl AS 10). Es trifft aber auch nicht zu, daß einer neuerlichen Prüfung der Rechtsstellung des Antragstellers iS des § 2 Abs 3 MRG die Rechtskraft der den auf dieselbe Norm gestützten Feststellungsantrag abweisenden Entscheidung im Vorverfahren entgegenstünde, allerdings unter der Voraussetzung, daß ein anderes, der Bestimmung des § 2 Abs 3 MRG subsumierbares Sachvorbringen erstattet und bewiesen wird.Im Vorverfahren (7 Msch 54, 55/87 des Erstgerichtes) wurde der auf Anerkennung als Hauptmieter iS des Paragraph 2, Absatz 3, MRG gerichtete Antrag des Mieters abgewiesen, weil das Gericht zur Annahme gelangt war, daß der Antragsteller den Mietvertrag mit der Hauseigentümerin abgeschlossen habe, die Hauseigentümerin, die nunmehrige Antragsgegnerin, habe nämlich anläßlich der ua von ihr geführten Vertragsgespräche nicht erklärt, sie träte namens der - im Vertrag als Vermieterin angeführten - Hauptmieterin auf. Da der Antragsteller im damaligen Verfahren selbst davon ausgegangen ist, er habe den Mietvertrag mit der Hauseigentümerin geschlossen, stellt sich diese Annahme des Gerichtes im Vorverfahren bloß als Entscheidung über eine sowohl für die Abweisung des Antrages auf Anerkennung als Hauptmieter iS des Paragraph 2, Absatz 3, MRG als auch für die Entscheidung über das gestellte Mietzinsüberschreitungsbegehren bedeutsame Vorfrage dar, die der Rechtskraft nicht fähig ist. Denn es ist gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die in einer Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen ebensowenig in Rechtskraft erwächst wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es zur Gewinnung des für die Subsumtion erforderlichen Tatbestandes benötigt (JBl 1984,489; 3 Ob 122/87; 3 Ob 90/91). Das Rekursgericht war daher im nunmehrigen Verfahren berechtigt, die Frage, zwischen welchen Vertragspartnern der vorliegende Mietvertrag abgeschlossen wurde, - ebenfalls als Vorfrage - einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und dabei vom Inhalt des abgeschlossenen Mietvertrages Beilage/1 auszugehen, dessen Übereinstimmung mit dem Original und Richtigkeit vom Antragsteller zugestanden wurde vergleiche AS 10). Es trifft aber auch nicht zu, daß einer neuerlichen Prüfung der Rechtsstellung des Antragstellers iS des Paragraph 2, Absatz 3, MRG die Rechtskraft der den auf dieselbe Norm gestützten Feststellungsantrag abweisenden Entscheidung im Vorverfahren entgegenstünde, allerdings unter der Voraussetzung, daß ein anderes, der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, MRG subsumierbares Sachvorbringen erstattet und bewiesen wird.