Begründung:
Der Antragsteller ist jedenfalls seit 1. Mai 1984 Mieter der 110 m2 großen, im Haus des Antragsgegners Wien 2., Taborstraße 27, gelegenen Wohnung top. Nr. 35, 36. In der Zeit vom 1. Mai 1984 bis 31. August 1986 wurde ihm ein monatlicher Hauptmietzins von 3.298,60 S vorgeschrieben.
Mit dem am 22. September 1986 bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk erhobenen Antrag begehrte Miran V*** die Feststellung, um welchen Betrag durch die Einhebung des ihm vorgeschriebenen Hauptmietzinses das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten wurde. Die Wohnung sei unter die Ausstattungskategorie D einzuordnen. Der Antragsgegner sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil im Jahr 1974 das Wohnhauswiederaufbaufondsdarlehen unter Inanspruchnahme des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes vorzeitig zurückgezahlt worden sei, sodaß ab diesem Zeitpunkt für sämtliche Neuvermietungen freie Mietzinsbildung gegolten habe.
Der Antragsteller gab sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle, die dem Antrag keine Folge gegeben hatte, nicht zufrieden und rief rechtzeitig das Gericht an (§ 40 Abs 1 MRG). Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:Der Antragsteller gab sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle, die dem Antrag keine Folge gegeben hatte, nicht zufrieden und rief rechtzeitig das Gericht an (Paragraph 40, Absatz eins, MRG). Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Am 19. März 1974 wurde das zur Wiederherstellung des kriegsbeschädigten Hauses Wien 2., Taborstraße 27, aufgenommene Darlehen des Wohnhauswiederaufbaufonds unter Inanspruchnahme des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes BGBl. Nr. 336/71 in der damals geltenden Fassung zurückgezahlt. Nach dem Bewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien MA 36 vom 7. November 1952 wurde die Wiederinstandsetzung des durch Kriegseinwirkung beschädigten Gebäudes durch Erneuerung der beschädigten oder zerstörten Bauteile bewilligt, und zwar die Ersetzung der schadhaften Teile der Dippeldecke über dem 3. Stock durch Massivdecken, Einbau von 3 Waschküchen in das Dachgeschoß des rechten Gebäudeflügels und bauliche Veränderungen in den beiden Geschäftslokalen im Erdgeschoß. Ob die Wohnung des Antragstellers kriegsbeschädigt war und saniert wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß § 53 MRG infolge Weitervermietung des Mietgegenstandes nach gänzlicher Tilgung des Darlehens des Wohnhauswiederaufbaufonds unter Inanspruchnahme des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes § 16 MRG nicht gelte. Eine zwingende Verknüpfung dergestalt, daß diese Ausnahme von den Mietzinsbeschränkungen des MRG nur für solche Mietobjekte gelte, für deren Wiederinstandsetzung das begünstigt zurückbezahlte Darlehen verwendet wurde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Mit diesem Gesetz habe für Hauseigentümer bloß ein allgemeiner finanzieller Anreiz zur Inanspruchnahme des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes insofern geboten werden sollen, daß für die Neuvermietung sämtlicher Objekte keine Mietzinsschranken, sondern bloß die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten sollten. Für die mit 1. Mai 1984 angemietete Wohnung des Antragstellers sei daher freie Mietzinsbildung zulässig gewesen.Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß Paragraph 53, MRG infolge Weitervermietung des Mietgegenstandes nach gänzlicher Tilgung des Darlehens des Wohnhauswiederaufbaufonds unter Inanspruchnahme des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes Paragraph 16, MRG nicht gelte. Eine zwingende Verknüpfung dergestalt, daß diese Ausnahme von den Mietzinsbeschränkungen des MRG nur für solche Mietobjekte gelte, für deren Wiederinstandsetzung das begünstigt zurückbezahlte Darlehen verwendet wurde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Mit diesem Gesetz habe für Hauseigentümer bloß ein allgemeiner finanzieller Anreiz zur Inanspruchnahme des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes insofern geboten werden sollen, daß für die Neuvermietung sämtlicher Objekte keine Mietzinsschranken, sondern bloß die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten sollten. Für die mit 1. Mai 1984 angemietete Wohnung des Antragstellers sei daher freie Mietzinsbildung zulässig gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragstellers keine Folge und erklärte den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Zu der im Rekurs erhobenen Rechtsrüge, mit der die Annahme der Voraussetzungen für die Begünstigung des § 53 MRG durch das Erstgericht bekämpft wurde, nahm das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Antragstellers keine Folge und erklärte den weiteren Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Zu der im Rekurs erhobenen Rechtsrüge, mit der die Annahme der Voraussetzungen für die Begünstigung des Paragraph 53, MRG durch das Erstgericht bekämpft wurde, nahm das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:
Aus dem Wortlaut des § 12 Abs 3 RBG 1971 idF des § 53 MRG ließe sich die vom Rekurswerber gewünschte Einschränkung, daß sich § 12 Abs 3 RBG nur auf zuvor durch § 15 WWG mietzinsgeregelte Wohnungen beziehe, nicht ableiten. Ein Anhaltspunkt für eine derartige, vom Rekurswerber gewünschte Differenzierung ergäbe sich aus der zitierten Bestimmung nicht, da der Gesetzgeber lediglich auf den Fall der Weitervermietung "eines Mietgegenstandes nach gänzlicher Tilgung des Darlehens aufgrund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung" - und nicht etwa auf die Weitervermietung eines von der begünstigten Rückzahlung betroffenen Mietobjektes oder ein zuvor unter die Bestimmung des § 15 WWG fallenden Mietobjektes - abstelle. Die Konsequenz der vom Rekurswerber angestrebten einschränkenden Auslegung wäre auch widersinnig: Die aus Fondsmittel wiederhergestellten Mietobjekte könnten zu einem unangemessen hohen Mietzins neu vermietet werden, während für sogar aus Eigenmittel wiederhergestellte Mietobjekte die Angemessenheitsgrenze gelte. Abgesehen davon, daß der vom Rekurswerber in den Raum gestellte, angebliche untrennbare Zusammenhang des RBG und WWG nicht nachvollziehbar erscheine, sei dessen Argumentation mit der seiner Meinung nach möglicherweise maßgeblichen Bestimmung des § 15 WWG in der Fassung der WWGN 1954 BGBl. 154 nicht schlüssig. Aus den unbekämpften Feststellungen ließe sich ableiten, daß zumindest auch der gemeinsamen Benützung dienende Teile des Hauses (Ersetzung der schadhaften Teile der Dippeldecke über dem 3. Stock, Einbau von 3 Waschküchen in das Dachgeschoß) mittels Fondshilfe hergestellt worden seien, sodaß auch im vorliegenden Fall die Wohnung des Antragstellers - selbst wenn man das Vorbringen des Antragstellers, daß Fondsmittel für die Wohnung des Antragstellers nicht in Anspruch genommen worden seien, da diese keinen Kriegsschaden erlitten hätte, zugrunde lege - bis zur Rückzahlung unter die Bestimmung des § 15 WWG - und damit auch nach Rechtsansicht des Rekurswerbers unter die Ausnahme von den Mietzinsbeschränkungen des § 16 MRG - fiele. Auch die Argumentation, daß in § 2 Abs 3 RBG die Begünstigungsbeschränkungen bezogen auf den Mieter oder den Nutzungsberechtigten der einzelnen Wohnung definiert sei, vermöge nicht zu überzeugen. Daraus ergäbe sich keineswegs, daß § 12 Abs 3 RBG in der Fassung des § 53 MRG anders als dargestellt auszulegen sei. Es sei daher dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die in § 12 Abs 3 RBG idF des § 53 MRG angeordnete Ausnahme von den Mietzinsbeschränkungen des § 16 MRG keineswegs nur für solche Mietobjekte gelte, für deren Wiederinstandsetzung das begünstigt zurückbezahlte Darlehen verwendet worden sei. Ausgehend von dieser Rechtsansicht könnten die vom Rekurswerber in seiner Rechtsrüge als Feststellungsmangel gerügten Umstände, nämlich ob die Wohnung des Antragstellers überhaupt und gegebenenfalls ob mit oder ohne Inanspruchnahme von Fondsmittel wiederhergestellt bzw. wann das Ansuchen um Gewährung des Darlehens aus den Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds gestellt wurde, dahingestellt bleiben. Dem Rekurs sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.Aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, RBG 1971 in der Fassung des Paragraph 53, MRG ließe sich die vom Rekurswerber gewünschte Einschränkung, daß sich Paragraph 12, Absatz 3, RBG nur auf zuvor durch Paragraph 15, WWG mietzinsgeregelte Wohnungen beziehe, nicht ableiten. Ein Anhaltspunkt für eine derartige, vom Rekurswerber gewünschte Differenzierung ergäbe sich aus der zitierten Bestimmung nicht, da der Gesetzgeber lediglich auf den Fall der Weitervermietung "eines Mietgegenstandes nach gänzlicher Tilgung des Darlehens aufgrund einer vorzeitigen begünstigten Rückzahlung" - und nicht etwa auf die Weitervermietung eines von der begünstigten Rückzahlung betroffenen Mietobjektes oder ein zuvor unter die Bestimmung des Paragraph 15, WWG fallenden Mietobjektes - abstelle. Die Konsequenz der vom Rekurswerber angestrebten einschränkenden Auslegung wäre auch widersinnig: Die aus Fondsmittel wiederhergestellten Mietobjekte könnten zu einem unangemessen hohen Mietzins neu vermietet werden, während für sogar aus Eigenmittel wiederhergestellte Mietobjekte die Angemessenheitsgrenze gelte. Abgesehen davon, daß der vom Rekurswerber in den Raum gestellte, angebliche untrennbare Zusammenhang des RBG und WWG nicht nachvollziehbar erscheine, sei dessen Argumentation mit der seiner Meinung nach möglicherweise maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 15, WWG in der Fassung der WWGN 1954 Bundesgesetzblatt 154 nicht schlüssig. Aus den unbekämpften Feststellungen ließe sich ableiten, daß zumindest auch der gemeinsamen Benützung dienende Teile des Hauses (Ersetzung der schadhaften Teile der Dippeldecke über dem 3. Stock, Einbau von 3 Waschküchen in das Dachgeschoß) mittels Fondshilfe hergestellt worden seien, sodaß auch im vorliegenden Fall die Wohnung des Antragstellers - selbst wenn man das Vorbringen des Antragstellers, daß Fondsmittel für die Wohnung des Antragstellers nicht in Anspruch genommen worden seien, da diese keinen Kriegsschaden erlitten hätte, zugrunde lege - bis zur Rückzahlung unter die Bestimmung des Paragraph 15, WWG - und damit auch nach Rechtsansicht des Rekurswerbers unter die Ausnahme von den Mietzinsbeschränkungen des Paragraph 16, MRG - fiele. Auch die Argumentation, daß in Paragraph 2, Absatz 3, RBG die Begünstigungsbeschränkungen bezogen auf den Mieter oder den Nutzungsberechtigten der einzelnen Wohnung definiert sei, vermöge nicht zu überzeugen. Daraus ergäbe sich keineswegs, daß Paragraph 12, Absatz 3, RBG in der Fassung des Paragraph 53, MRG anders als dargestellt auszulegen sei. Es sei daher dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die in Paragraph 12, Absatz 3, RBG in der Fassung des Paragraph 53, MRG angeordnete Ausnahme von den Mietzinsbeschränkungen des Paragraph 16, MRG keineswegs nur für solche Mietobjekte gelte, für deren Wiederinstandsetzung das begünstigt zurückbezahlte Darlehen verwendet worden sei. Ausgehend von dieser Rechtsansicht könnten die vom Rekurswerber in seiner Rechtsrüge als Feststellungsmangel gerügten Umstände, nämlich ob die Wohnung des Antragstellers überhaupt und gegebenenfalls ob mit oder ohne Inanspruchnahme von Fondsmittel wiederhergestellt bzw. wann das Ansuchen um Gewährung des Darlehens aus den Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds gestellt wurde, dahingestellt bleiben. Dem Rekurs sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Rekursgericht damit, daß die Frage der Auslegung des § 12 Abs 3 RBG in der Fassung des § 53 MRG von grundsätzlicher Bedeutung sei und der Oberste Gerichtshof in der primär eine andere Rechtsfrage betreffenden, in MietSlg 38.603 veröffentlichten Entscheidung aber auf "das von der begünstigten Rückzahlung betroffene Mietobjekt" abgestellt habe. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne seines Antrages auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch Vorschreibung eines höheren Betrages als 671 S pro Monat abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Antragsgegner hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Rekursgericht damit, daß die Frage der Auslegung des Paragraph 12, Absatz 3, RBG in der Fassung des Paragraph 53, MRG von grundsätzlicher Bedeutung sei und der Oberste Gerichtshof in der primär eine andere Rechtsfrage betreffenden, in MietSlg 38.603 veröffentlichten Entscheidung aber auf "das von der begünstigten Rückzahlung betroffene Mietobjekt" abgestellt habe. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen im Sinne seines Antrages auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes durch Vorschreibung eines höheren Betrages als 671 S pro Monat abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Antragsgegner hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.