Rechtssatz RS0070006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070006
Entscheidungsdatum
21.11.1989
Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 12 Abs 3 RBG idF des § 53 MRG ist nichts zur Frage zu entnehmen, ob die Nichtanwendbarkeit des § 16 MRG ausschließlich für solche Mietgegenstände gilt, die vom Kriegsschaden betroffen waren (und mittels Fondshilfe wiederhergestellt wurden). Bei Beantwortung dieser Frage ist vielmehr auf das vom Gesetzgeber des RBG verfolgte Anliegen, Anreiz für den beschleunigten Rückfluß der Darlehensmittel zu geben (vgl Bericht des Bautenausschusses, 547 BlgNr 12 GP) und den Inhalt jener Bestimmungen Bedacht zu nehmen, die vom RBG 1971 betroffen waren.Dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, RBG in der Fassung des Paragraph 53, MRG ist nichts zur Frage zu entnehmen, ob die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 16, MRG ausschließlich für solche Mietgegenstände gilt, die vom Kriegsschaden betroffen waren (und mittels Fondshilfe wiederhergestellt wurden). Bei Beantwortung dieser Frage ist vielmehr auf das vom Gesetzgeber des RBG verfolgte Anliegen, Anreiz für den beschleunigten Rückfluß der Darlehensmittel zu geben vergleiche Bericht des Bautenausschusses, 547 BlgNr 12 Gesetzgebungsperiode und den Inhalt jener Bestimmungen Bedacht zu nehmen, die vom RBG 1971 betroffen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070006
Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0050OB00109_8900000_001