Mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1963 erwarb der Kläger von der Republik Österreich die Grundstücke Nr. 2611/1 Garten im Ausmaß von 790 m2 und Nr. 2611/2 Baufläche im Ausmaß von 148 m2, beide inliegend in der EZ. 758, KG. O., um 10.880 S. Diese beiden Grundstücke wurden von der bisherigen Einlage abgeschrieben, und es wurde für sie die neue Einlage Zi. 1297, KG. O., eröffnet. Als der Kläger im Herbst 1967 auf seinem Grundstück eine Grube für ein Schwimmbecken ausheben ließ, stieß er auf eine private Gasleitung, die das Areal der Beklagten mit Gas versorgt.
Das Erstgericht stellte entsprechend dem Klagebegehren fest, daß der Beklagten an dieser durch das Grundstück des Klägers führenden und in dessen Alleineigentum stehenden Gasleitung keine wie immer gearteten Nutzungsrechte zustehen. Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Gasleitung wurde im Jahre 1917 verlegt und, soweit dies aus den Unterlagen des Gaswerkes feststellbar ist, im Jahre 1924 erstmals kommissioniert.
Gemäß Art. 3 der Konzession betreffend den Bau einer radiotelegrafischen Anlage in Wien vom 18. September 1922 räumte die Republik Österreich der Beklagten das Recht ein, die vormals zur Radiostation L. gehörigen, ärarischen Grundstücke während der Dauer der Konzession zum Bau und Betrieb ihrer Anlage zu benützen.Gemäß Artikel 3, der Konzession betreffend den Bau einer radiotelegrafischen Anlage in Wien vom 18. September 1922 räumte die Republik Österreich der Beklagten das Recht ein, die vormals zur Radiostation L. gehörigen, ärarischen Grundstücke während der Dauer der Konzession zum Bau und Betrieb ihrer Anlage zu benützen.
Die strittige Gasleitung ist in keiner Form ins Grundbuch eingetragen. Auch die Baubehörde hatte keine Kenntnis davon, im ältesten, aus dem Jahre 1931 stammenden Grundstückplan der Bundesgebäudeverwaltung ist sie gleichfalls nicht eingezeichnet. Die Bundesgebäudeverwaltung erfuhr von ihrer Existenz erst durch den vorliegenden Rechtsstreit. Ihr Sachbearbeiter, der Zeuge Franz E., sicherte daher dem Kläger anläßlich der Veräußerung der Grundstücke deren volle Lastenfreiheit zu.
Demgemäß bestimmt § 1 des Kaufvertrages, daß dem Kläger das Eigentum mit allen Rechten übertragen werde, die die Verkäuferin besitzt und auszuüben berechtigt ist, daß aber die Verkäuferin keine Gewähr für die Richtigkeit des angegebenen Ausmaßes und für eine bestimmte physische Beschaffenheit der Liegenschaft übernimmt. § 4 des Kaufvertrages lautet:Demgemäß bestimmt Paragraph eins, des Kaufvertrages, daß dem Kläger das Eigentum mit allen Rechten übertragen werde, die die Verkäuferin besitzt und auszuüben berechtigt ist, daß aber die Verkäuferin keine Gewähr für die Richtigkeit des angegebenen Ausmaßes und für eine bestimmte physische Beschaffenheit der Liegenschaft übernimmt. Paragraph 4, des Kaufvertrages lautet:
"Die Verkäuferin übernimmt die Haftung, daß das Kaufobjekt frei von allen bücherlichen und außerbücherlichen Lasten in das Eigentum der Käuferseite übergeht, ausgenommen die bezughabenden Ersichtlichmachungen im Grundbuch, weshalb die Käuferseite hiemit bestätigt, daß sie Kenntnis von den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Kaufobjektes sowie des derzeitigen Grundbuchstandes hat und dieses ausdrücklich anerkennt."
Der Kläger selbst erlangte erstmals durch die Grabung im Herbst 1967 Kenntnis von der Gasleitung. Er verlangte zu 5 C .../67 des Bezirksgerichtes Favoriten von der Beklagten deren Entfernung; die Beklagte bestritt dort ihre Passivlegitimation mit der Begründung, die Gasleitung stehe im Eigentum der Republik Österreich, eine Demontage könne daher bestenfalls von dieser verlangt werden.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
Der Kläger habe mit dem Eigentum an den Grundstücken gemäß § 297 ABGB. auch Eigentum an dem durch seine Grundstücke laufenden Teil der Privatgasleitung erworben. Dennoch stehe ihm ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu, weil er vor Entfernung dieses Teiles die Rechtslage geklärt wissen müsse.Der Kläger habe mit dem Eigentum an den Grundstücken gemäß Paragraph 297, ABGB. auch Eigentum an dem durch seine Grundstücke laufenden Teil der Privatgasleitung erworben. Dennoch stehe ihm ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zu, weil er vor Entfernung dieses Teiles die Rechtslage geklärt wissen müsse.
Der Kläger habe schon deswegen die Nutzungsberechtigung der Beklagten im Kaufvertrag nicht übernommen, weil die Vertragsparteien bei dessen Abschluß davon keine Kenntnis hatten. Er habe auf die Zusicherung der Lastenfreiheit seitens der Verkäuferin vertrauen dürfen. Der Ausschluß einer Haftung der Verkäuferin "für eine bestimmte physische Beschaffenheit" laut § 1 des Kaufvertrages bedeute nicht, daß der Kläger irgendwelche Rechte dritter Personen an den Grundstücken anerkannt habe. Laut § 4 müsse der Kläger nur jene Belastungen gegen sich gelten lassen, die im Zeitpunkt des Verkaufes der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen waren. Selbst wenn die Beklagte ein Nutzungsrecht an der Privatgasleitung gegenüber der Republik Österreich ersessen hätte, sei diese Verpflichtung gemäß § 443 ABGB. nicht auf den Kläger übergegangen, da er hievon keine Kenntnis hatte.Der Kläger habe schon deswegen die Nutzungsberechtigung der Beklagten im Kaufvertrag nicht übernommen, weil die Vertragsparteien bei dessen Abschluß davon keine Kenntnis hatten. Er habe auf die Zusicherung der Lastenfreiheit seitens der Verkäuferin vertrauen dürfen. Der Ausschluß einer Haftung der Verkäuferin "für eine bestimmte physische Beschaffenheit" laut Paragraph eins, des Kaufvertrages bedeute nicht, daß der Kläger irgendwelche Rechte dritter Personen an den Grundstücken anerkannt habe. Laut Paragraph 4, müsse der Kläger nur jene Belastungen gegen sich gelten lassen, die im Zeitpunkt des Verkaufes der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen waren. Selbst wenn die Beklagte ein Nutzungsrecht an der Privatgasleitung gegenüber der Republik Österreich ersessen hätte, sei diese Verpflichtung gemäß Paragraph 443, ABGB. nicht auf den Kläger übergegangen, da er hievon keine Kenntnis hatte.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Beweiswürdigung des Erstrichters, übernahm die darauf gegrundeten Feststellungen und pflichtete auch der rechtlichen Beurteilung im wesentlichen bei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.