Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Antragsteller machen geltend, daß schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes jedermann zur Abwehr eines bereits eingetretenen bzw. eines erst drohenden Schadens verpflichtet sei. Handle es sich bei der Schädlingsbekämpfung um eine solche, die durch ein Verschulden "des Nachbargrundstückes" notwendig geworden sei, dann liege ein Schaden vor, den der Eigentümer des Nachbargrundstückes zu vertreten habe. Der Grundbzw. Hauseigentümer sei daher primär verpflichtet, diesen Schaden gegenüber den Nachbarn geltend zu machen. Die Regelung des § 21 MRG umfasse unter dem Titel der Betriebskosten nur notwendige Kosten und nicht auch solche, die etwa bloß durch ein Nichttätigwerden des Hauseigentümers entstanden seien. § 21 MRG könne nicht so verstanden werden, daß es ins Belieben des Hauseigentümers gestellt bleibe, ob er den entstandenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend mache oder auf die Mieter überwälze, die ihrerseits keine rechtliche Möglichkeit hätten, den Ersatz dieses Schadens gegenüber dem Schädiger durchzusetzen. Es wäre daher sehr wohl im Verfahren nach § 37 MRG die Verschuldensfrage zu prüfen gewesen.Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Antragsteller machen geltend, daß schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes jedermann zur Abwehr eines bereits eingetretenen bzw. eines erst drohenden Schadens verpflichtet sei. Handle es sich bei der Schädlingsbekämpfung um eine solche, die durch ein Verschulden "des Nachbargrundstückes" notwendig geworden sei, dann liege ein Schaden vor, den der Eigentümer des Nachbargrundstückes zu vertreten habe. Der Grundbzw. Hauseigentümer sei daher primär verpflichtet, diesen Schaden gegenüber den Nachbarn geltend zu machen. Die Regelung des Paragraph 21, MRG umfasse unter dem Titel der Betriebskosten nur notwendige Kosten und nicht auch solche, die etwa bloß durch ein Nichttätigwerden des Hauseigentümers entstanden seien. Paragraph 21, MRG könne nicht so verstanden werden, daß es ins Belieben des Hauseigentümers gestellt bleibe, ob er den entstandenen Schaden gegenüber dem Schädiger geltend mache oder auf die Mieter überwälze, die ihrerseits keine rechtliche Möglichkeit hätten, den Ersatz dieses Schadens gegenüber dem Schädiger durchzusetzen. Es wäre daher sehr wohl im Verfahren nach Paragraph 37, MRG die Verschuldensfrage zu prüfen gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG ist unter anderem zu überprüfen (§ 37 Abs 1 Z 12 MRG), ob ein bestimmter Betrag im Sinne des § 21 Abs 1 MRG unter Betriebskosten verrechnet werden darf (Würth-Zingher, MRG 2 , 172, Anm. 23 zu § 37; Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 507). Gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG gelten als Betriebskosten unter anderem die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für die Schädlingsbekämpfung (siehe dazu die bereits vom Rekursgericht zitierten Ausführungen von Palten in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 405; vgl. auch Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 21 MRG). Aus dem Schutzzweck der Zinsbestimmungen des Mietrechtsgesetzes im allgemeinen (vgl. Palten aaO 389 zur Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung des Betriebskostenaufwandes sowie Palten aaO 402 und Würth-Zingher, MRG 2 , 111 zu der in der Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz zum Ausdruck kommenden Absicht des Mietrechtsgesetzgebers, zu einer gewissen Stabilisierung und Tarifisierung der Betriebskosten zu gelangen) und aus der zusammenfassenden Betrachtung des Betriebskostenkataloges des § 21 Abs 1 MRG im besonderen (Z 1: Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen, Z 2: die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, Z 3: die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, Z 4 bis 6: die angemessene Versicherung des Hauses, Z 8: der in § 23 MRG bestimmte Betrag für Hausbesorgerarbeiten) folgt zwar, daß der Vermieter nicht Betriebskosten in beliebiger Höhe auf die Mieter überwälzen darf. Es wird daher bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorschreibung der Kosten für die Schädlingsbekämpfung je nach Lage des Falles zu beachten sein, ob die angemessenen Kosten einer erforderlichen fachgerechten Schädlingsbekämpfung überschritten wurden. In den Rahmen der im Verfahren nach § 37 MRG vorzunehmenden Prüfung wird wohl auch noch die Untersuchung des Umstandes fallen, ob der Vermieter in der Lage war, den Ersatz der Schädlingsbekämpfungskosten von demjenigen zu erhalten, der hiezu etwa deswegen bereit ist, weil er das Auftreten der Schädlinge verursacht oder gar verschuldet hat (zum Untersuchungsgrundsatz und zur Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach § 37 MRG siehe Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 520 ff.). Die Frage jedoch, ob der Vermieter seiner aus dem Mietvertrag abzuleitenden Pflicht nachgekommen ist, die auf den Mieter überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er im Rahmen dessen, was von ihm bei einer mit der gebotenen Sorgfalt geführten Hausverwaltung verlangt werden kann, das Entstehen solcher Kosten verhindert oder den Ersatz solcher Kosten gegenüber denjenigen gerichtlich geltend macht, die nach dem Nachbarrecht oder nach dem Schadenersatzrecht ersatzpflichtig sind, gehört nicht mehr in das Verfahren nach § 37 MRG, sondern auf den streitigen Rechtsweg. Der Oberste Gerichtshof pflichtet also diesbezüglich der neueren Rechtsprechung des Rekursgerichtes (vgl. etwa MietSlg 3.767/52, 4.429, 7.151 ua. betreffend die Verursachung bzw. das Verschulden eines Wassermehrverbrauches) bei. Auf derselben Linie liegen die bereits im angefochtenen Beschluß zitierte und vom Obersten Gerichtshof gebilligte (vgl. etwa MietSlg 7.997, 20.303/33) Rechtsprechung des Rekursgerichtes, wonach für die Erörterung der Fragen der Verursachung und des Verschuldens in Verfahren nach §§ 24 ff. MG, insbesondere im Mietzinserhöhungsverfahren, kein Raum sei, sowie die Entscheidungen, wonach es auf die Ursachen der Unvermietbarkeit der Mietgegenstände des Hauses, die wegen dieser Unvermietbarkeit bei der Aufteilung der Betriebskosten unberücksichtigt zu bleiben haben, nicht ankomme (MietSlg 16.213/10, 22.241, 35.338 [Landesgericht für ZRS Wien] ua.). Da die Antragsteller im Verfahren nach § 37 MRG zu überprüfende Einwände gegen die hier strittige Betriebskostenvorschreibung nicht erhoben haben, war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG ist unter anderem zu überprüfen (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG), ob ein bestimmter Betrag im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, MRG unter Betriebskosten verrechnet werden darf (Würth-Zingher, MRG 2 , 172, Anmerkung 23 zu Paragraph 37,; Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 507). Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG gelten als Betriebskosten unter anderem die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für die Schädlingsbekämpfung (siehe dazu die bereits vom Rekursgericht zitierten Ausführungen von Palten in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 405; vergleiche auch Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 21, MRG). Aus dem Schutzzweck der Zinsbestimmungen des Mietrechtsgesetzes im allgemeinen vergleiche Palten aaO 389 zur Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung des Betriebskostenaufwandes sowie Palten aaO 402 und Würth-Zingher, MRG 2 , 111 zu der in der Regierungsvorlage zum Mietrechtsgesetz zum Ausdruck kommenden Absicht des Mietrechtsgesetzgebers, zu einer gewissen Stabilisierung und Tarifisierung der Betriebskosten zu gelangen) und aus der zusammenfassenden Betrachtung des Betriebskostenkataloges des Paragraph 21, Absatz eins, MRG im besonderen (Ziffer eins :, Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen, Ziffer 2 :, die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, Ziffer 3 :, die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, Ziffer 4 bis 6 : die angemessene Versicherung des Hauses, Ziffer 8 :, der in Paragraph 23, MRG bestimmte Betrag für Hausbesorgerarbeiten) folgt zwar, daß der Vermieter nicht Betriebskosten in beliebiger Höhe auf die Mieter überwälzen darf. Es wird daher bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vorschreibung der Kosten für die Schädlingsbekämpfung je nach Lage des Falles zu beachten sein, ob die angemessenen Kosten einer erforderlichen fachgerechten Schädlingsbekämpfung überschritten wurden. In den Rahmen der im Verfahren nach Paragraph 37, MRG vorzunehmenden Prüfung wird wohl auch noch die Untersuchung des Umstandes fallen, ob der Vermieter in der Lage war, den Ersatz der Schädlingsbekämpfungskosten von demjenigen zu erhalten, der hiezu etwa deswegen bereit ist, weil er das Auftreten der Schädlinge verursacht oder gar verschuldet hat (zum Untersuchungsgrundsatz und zur Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach Paragraph 37, MRG siehe Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 520 ff.). Die Frage jedoch, ob der Vermieter seiner aus dem Mietvertrag abzuleitenden Pflicht nachgekommen ist, die auf den Mieter überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er im Rahmen dessen, was von ihm bei einer mit der gebotenen Sorgfalt geführten Hausverwaltung verlangt werden kann, das Entstehen solcher Kosten verhindert oder den Ersatz solcher Kosten gegenüber denjenigen gerichtlich geltend macht, die nach dem Nachbarrecht oder nach dem Schadenersatzrecht ersatzpflichtig sind, gehört nicht mehr in das Verfahren nach Paragraph 37, MRG, sondern auf den streitigen Rechtsweg. Der Oberste Gerichtshof pflichtet also diesbezüglich der neueren Rechtsprechung des Rekursgerichtes vergleiche etwa MietSlg 3.767/52, 4.429, 7.151 ua. betreffend die Verursachung bzw. das Verschulden eines Wassermehrverbrauches) bei. Auf derselben Linie liegen die bereits im angefochtenen Beschluß zitierte und vom Obersten Gerichtshof gebilligte vergleiche etwa MietSlg 7.997, 20.303/33) Rechtsprechung des Rekursgerichtes, wonach für die Erörterung der Fragen der Verursachung und des Verschuldens in Verfahren nach Paragraphen 24, ff. MG, insbesondere im Mietzinserhöhungsverfahren, kein Raum sei, sowie die Entscheidungen, wonach es auf die Ursachen der Unvermietbarkeit der Mietgegenstände des Hauses, die wegen dieser Unvermietbarkeit bei der Aufteilung der Betriebskosten unberücksichtigt zu bleiben haben, nicht ankomme (MietSlg 16.213/10, 22.241, 35.338 [Landesgericht für ZRS Wien] ua.). Da die Antragsteller im Verfahren nach Paragraph 37, MRG zu überprüfende Einwände gegen die hier strittige Betriebskostenvorschreibung nicht erhoben haben, war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.