Rechtssatz RS0069720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069720
Entscheidungsdatum
31.01.2022
Rechtssatz
Die Untersuchung des Umstandes, ob der Vermieter den Ersatz der Schädlingsbekämpfungskosten von demjenigen fordern kann, der hiezu etwa deswegen bereit ist, weil er das Auftreten der Schädlinge verursacht oder verschuldet hat, fällt in den Rahmen der im Verfahren nach § 37 MRG vorzunehmenden Prüfung. Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist, die überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er das Entstehen solcher Kosten verhindert oder den Ersatz gegenüber denjenigen gerichtlich geltend macht, die nach dem Nachbarrecht oder Schadenersatzrecht ersatzpflichtig sind, gehört nicht mehr in das Verfahren nach § 37 MRG, sondern auf den streitigen Rechtsweg.Die Untersuchung des Umstandes, ob der Vermieter den Ersatz der Schädlingsbekämpfungskosten von demjenigen fordern kann, der hiezu etwa deswegen bereit ist, weil er das Auftreten der Schädlinge verursacht oder verschuldet hat, fällt in den Rahmen der im Verfahren nach Paragraph 37, MRG vorzunehmenden Prüfung. Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist, die überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er das Entstehen solcher Kosten verhindert oder den Ersatz gegenüber denjenigen gerichtlich geltend macht, die nach dem Nachbarrecht oder Schadenersatzrecht ersatzpflichtig sind, gehört nicht mehr in das Verfahren nach Paragraph 37, MRG, sondern auf den streitigen Rechtsweg.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 110/85
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 110/85
Veröff: JBl 1986,316 = ImmZ 1986,151
- 5 Ob 375/97a
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 375/97a
Auch; nur: Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist, die überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er das Entstehen solcher Kosten verhindert gehört nicht mehr in das Verfahren nach § 37 MRG, sondern auf den streitigen Rechtsweg. (T1); Beisatz: Hier: Wassermehrverbrauchskosten aufgrund eines Rohrbruches. (T2)
- 5 Ob 208/01a
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 208/01a
Vgl; nur T1; Beisatz: Im Verfahren nach §§ 18, 37 Abs 1 Z 10 MRG sind Fragen des Verschuldens des Vermieters (auch im Hinblick auf eine angebliche Verzögerung und damit Verteuerung notweniger Erhaltungsarbeiten) nicht zu erörtern. (T3)
- 6 Ob 203/12i
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 203/12i
Auch; nur T1; Beisatz: Die Kläger stützten ihr Klagebegehren darauf, dass die Beklagte aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, die Grundsteuer in einem bestimmten Ausmaß und für bestimmte Jahre auf sie zu überwälzen, sondern selbst zu tragen habe, weil sie es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, für die von der Klage erfassten Jahre die Befreiung von der Grundsteuer zu beantragen. Diese Frage gehört nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den streitigen Rechtsweg. (T4)
- 5 Ob 27/21p
Entscheidungstext OGH 31.01.2022 5 Ob 27/21p
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069720
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0050OB00110_8500000_002