Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - die Duldungspflicht des Mieters im Zusammenhang mit einem Austausch von Holzrahmenfenstern durch Kunststoffenster bisher nur unter dem Aspekt nützlicher Verbesserungen, nicht jedoch unter dem der Erhaltung des Hauses im ortsüblichen Standard behandelt habe.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, sie entweder im Sinne einer Abweisung des Begehrens der Antragstellerin abzuändern oder aber aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin hat dazu fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der sie einerseits die Bestätigung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses, andererseits den Zuspruch der Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung begehrt.
Der Revisionsrekurs ist aus dem im angefochtenen Beschluß genannten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Als aktenwidrig bekämpft der Antragsgegner die Annahme der Vorinstanzen, daß die Fenster seiner Wohnung nicht mehr zu reparieren sind und daß die in Aussicht genommenen Kunststoffenster günstigere Wärmedämm- und Schallschutzwerte (im Vergleich zu den vorhandenen Holzfenstern) aufweisen. Aktenstücke, die das Gegenteil besagen, nennt allerdings der Rechtsmittelwerber selbst nicht. Tatsächlich sind Beweisgrundlagen für die bekämpften Feststellungen vorhanden. Soweit sie sich auf die Notwendigkeit eines Fensteraustausches beziehen, liegen sie in einer Schlußfolgerung aus dem beim Ortsaugenschein erhobenen Umstand, daß die Fenster teilweise verzogen sind und klaffen (AS 21). Eine solche Schlußfolgerung kann - auch wenn sie sich bei genauerer Überprüfung als unrichtig herausstellen sollte - nicht aktenwidrig sein (vgl. 5 Ob 14/89). Im übrigen erfordern die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen keine nähere Erörterung (§ 22 Abs. 4 WGG iVm § 37 Abs. 3 Z 16 MRG und §§ 528 a, 510 Abs. 3 ZPO).Als aktenwidrig bekämpft der Antragsgegner die Annahme der Vorinstanzen, daß die Fenster seiner Wohnung nicht mehr zu reparieren sind und daß die in Aussicht genommenen Kunststoffenster günstigere Wärmedämm- und Schallschutzwerte (im Vergleich zu den vorhandenen Holzfenstern) aufweisen. Aktenstücke, die das Gegenteil besagen, nennt allerdings der Rechtsmittelwerber selbst nicht. Tatsächlich sind Beweisgrundlagen für die bekämpften Feststellungen vorhanden. Soweit sie sich auf die Notwendigkeit eines Fensteraustausches beziehen, liegen sie in einer Schlußfolgerung aus dem beim Ortsaugenschein erhobenen Umstand, daß die Fenster teilweise verzogen sind und klaffen (AS 21). Eine solche Schlußfolgerung kann - auch wenn sie sich bei genauerer Überprüfung als unrichtig herausstellen sollte - nicht aktenwidrig sein vergleiche 5 Ob 14/89). Im übrigen erfordern die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen keine nähere Erörterung (Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraphen 528, a, 510 Absatz 3, ZPO).
Auch in seiner Rechtsrüge schweift der Antragsgegner unzulässigerweise in den Tatsachenbereich ab, wenn er etwa meint, die Antragstellerin wäre den ihr obliegenden Nachweis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des beabsichtigten Fenstertausches schuldig geblieben. Als zulässige Rechtsausführung ist überhaupt nur das Argument zu verstehen, daß der Einbau von Kunststoffenstern keineswegs dem ortsüblichen Standard entspreche, weil derartige Fenster nicht grundsätzlich günstigere Wärmedämm- und Schallschutzwerte aufwiesen als Holzfenster. Offensichtlich meint der Antragsgegner, daß nur der Einbau von Holzfenstern - sollte nicht ohnehin mit Reparaturmaßnahmen das Auslangen gefunden werden können - als Erhaltungsarbeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 MRG zu qualifizieren sei.Auch in seiner Rechtsrüge schweift der Antragsgegner unzulässigerweise in den Tatsachenbereich ab, wenn er etwa meint, die Antragstellerin wäre den ihr obliegenden Nachweis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des beabsichtigten Fenstertausches schuldig geblieben. Als zulässige Rechtsausführung ist überhaupt nur das Argument zu verstehen, daß der Einbau von Kunststoffenstern keineswegs dem ortsüblichen Standard entspreche, weil derartige Fenster nicht grundsätzlich günstigere Wärmedämm- und Schallschutzwerte aufwiesen als Holzfenster. Offensichtlich meint der Antragsgegner, daß nur der Einbau von Holzfenstern - sollte nicht ohnehin mit Reparaturmaßnahmen das Auslangen gefunden werden können - als Erhaltungsarbeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu qualifizieren sei.
Das führt zurück zu der schon vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage, ob der Ersatz vorhandener Holzrahmenfenster durch neue Kunststoffenster noch unter den Begriff "Erhaltung" subsumiert werden kann. Gerade in diesem Punkt ist jedoch den durchaus überzeugenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes beizupflichten (§ 22 Abs. 4 WGG iVm § 37 Abs. 3 Z 16 MRG und §§ 528 a, 510 Abs. 3 ZPO). Sie lassen sich noch durch den Hinweis ergänzen, daß der in § 3 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, daß der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (nicht Verbesserung) darstellt, durchaus verallgemeinerungsfähig ist und überall dort gilt, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teil-)Erneuerung, statt der bloßen Ausbesserung stellt (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 5 zu § 3 MRG). Es wäre daher auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs. 2 Z 1 MRG durchaus naheliegend, die nur noch die Frage der Materialauswahl offenläßt. Unabhängig davon ist den Argumenten des Rechtsmittelwerbers noch folgendes entgegenzuhalten:Das führt zurück zu der schon vom Rekursgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage, ob der Ersatz vorhandener Holzrahmenfenster durch neue Kunststoffenster noch unter den Begriff "Erhaltung" subsumiert werden kann. Gerade in diesem Punkt ist jedoch den durchaus überzeugenden Rechtsausführungen des Rekursgerichtes beizupflichten (Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG und Paragraphen 528, a, 510 Absatz 3, ZPO). Sie lassen sich noch durch den Hinweis ergänzen, daß der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, daß der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (nicht Verbesserung) darstellt, durchaus verallgemeinerungsfähig ist und überall dort gilt, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teil-)Erneuerung, statt der bloßen Ausbesserung stellt vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 5 zu Paragraph 3, MRG). Es wäre daher auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG durchaus naheliegend, die nur noch die Frage der Materialauswahl offenläßt. Unabhängig davon ist den Argumenten des Rechtsmittelwerbers noch folgendes entgegenzuhalten:
Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Fenster der Wohnung des Antragsgegners nicht mehr zu reparieren sind, also jedenfalls durch neue ersetzt werden müssen. Daß dies eine Erhaltungsarbeit an allgemeinen Teilen des Hauses darstellt, ergibt sich aus § 14 a WGG (§ 3 MRG), der die Erhaltung des jeweils ortsüblichen Standards unter Bedachtnahme auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten als Richtschnur vorgibt. Dadurch wird eine den jeweiligen zeitlichen und örtlichen Komfortvorstellungen angepaßte Obergrenze der Erhaltung normiert. Die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard wird daher dann noch als Erhaltung anzusehen sein, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht (vgl. Würth in Rummel II, Rz 2 zu § 3 MRG; Krejci, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 10 MRG, in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 184 f; MietSlg. 37.249).Zunächst ist daran zu erinnern, daß die Fenster der Wohnung des Antragsgegners nicht mehr zu reparieren sind, also jedenfalls durch neue ersetzt werden müssen. Daß dies eine Erhaltungsarbeit an allgemeinen Teilen des Hauses darstellt, ergibt sich aus Paragraph 14, a WGG (Paragraph 3, MRG), der die Erhaltung des jeweils ortsüblichen Standards unter Bedachtnahme auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten als Richtschnur vorgibt. Dadurch wird eine den jeweiligen zeitlichen und örtlichen Komfortvorstellungen angepaßte Obergrenze der Erhaltung normiert. Die Reparatur von Schäden bei gleichzeitiger Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard wird daher dann noch als Erhaltung anzusehen sein, wenn dies dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht vergleiche Würth in Rummel römisch zwei, Rz 2 zu Paragraph 3, MRG; Krejci, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach den Paragraphen 3 bis 10 MRG, in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 184 f; MietSlg. 37.249).
Damit ist der Austausch der Fenster an sich eine Erhaltungsarbeit. Auch die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob die Ersetzung von Holzrahmenfenstern mit Außen- und Innenflügeln durch Kunststoffenster eine Maßnahme der Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses sein kann, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits im Sinne der Vorinstanzen entschieden (MietSlg. 36.261). Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung fest, da dem Vermieter die Wahl des Materials grundsätzlich freisteht, solange er sich am ortsüblichen Standard und am Erhaltungszustand des Hauses orientiert. Insoweit bestehen gegen Kunststoffenster - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte - keine Bedenken. Für die vom Antragsgegner befürchtete Gesundheitsschädlichkeit fehlt jeglicher Nachweis, zumal die moderne Fensterbauweise sowohl bei Holz als auch Kunststoff auf optimale Werte der Luftdurchlässigkeit bzw. -dichtheit ausgerichtet ist. Ähnliches gilt im übrigen für den Wärme- und Schallschutz, sodaß es durchaus zutreffen mag, daß Kunststoffenster den Holzfenstern nicht überlegen sind. Darauf kommt es jedoch im gegenständlichen Fall gar nicht an, weil der Austausch der vorhandenen Fenster durch neue eine Notwendigkeit ist. Bessere Dämmwerte gegenüber dem vorhandenen Zustand wären nur bei reinen Verbesserungsmaßnahmen im bereits dargelegten Sinn zu fordern (vgl. WoBl. 1990, 98; ähnlich schon WoBl. 1989, 91).Damit ist der Austausch der Fenster an sich eine Erhaltungsarbeit. Auch die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob die Ersetzung von Holzrahmenfenstern mit Außen- und Innenflügeln durch Kunststoffenster eine Maßnahme der Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses sein kann, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits im Sinne der Vorinstanzen entschieden (MietSlg. 36.261). Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung fest, da dem Vermieter die Wahl des Materials grundsätzlich freisteht, solange er sich am ortsüblichen Standard und am Erhaltungszustand des Hauses orientiert. Insoweit bestehen gegen Kunststoffenster - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte - keine Bedenken. Für die vom Antragsgegner befürchtete Gesundheitsschädlichkeit fehlt jeglicher Nachweis, zumal die moderne Fensterbauweise sowohl bei Holz als auch Kunststoff auf optimale Werte der Luftdurchlässigkeit bzw. -dichtheit ausgerichtet ist. Ähnliches gilt im übrigen für den Wärme- und Schallschutz, sodaß es durchaus zutreffen mag, daß Kunststoffenster den Holzfenstern nicht überlegen sind. Darauf kommt es jedoch im gegenständlichen Fall gar nicht an, weil der Austausch der vorhandenen Fenster durch neue eine Notwendigkeit ist. Bessere Dämmwerte gegenüber dem vorhandenen Zustand wären nur bei reinen Verbesserungsmaßnahmen im bereits dargelegten Sinn zu fordern vergleiche WoBl. 1990, 98; ähnlich schon WoBl. 1989, 91).
In Wahrheit läuft das Begehren des Antragsgegners darauf hinaus, daß er - gegen Übernahme der Mehrkosten - anstelle der ihm angebotenen Kunststoffenster Holzfenster (möglicherweise sogar Holzkastenfenster) haben möchte. Einem solchen Begehren wäre in Analogie zu § 9 MRG (§ 20 Abs. 1 WGG) ua nur dann Rechnung zu tragen, wenn durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es schon deshalb, weil ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters anzuerkennen ist, daß für die Außenfenster seines Hauses ein einheitliches Material verwendet wird (vgl. MietSlg. 39.264; MietSlg. 40.268). In der konkreten Wohnanlage hat zwar eine von 97 Nutzungsberechtigten ihr Begehren auf Belassung der Holzfenster durchgesetzt, doch läßt sich daraus nichts für den Standpunkt des Antragsgegners gewinnen, weil seine Fenster - im Gegensatz zu jenen der anderen Nutzungsberechtigten - schadhaft sind und ausgetauscht werden müssen. Im übrigen ist die Herstellung und Bewahrung einer einheitlichen Hausfassade nicht das einzige schutzwürdige Interesse, das dem Vermieter bei der Materialauswahl neuer Fenster zuzubilligen ist. Die Verwendung eines einheitlichen Materials, das noch dazu von der großen Mehrheit der Mieter bzw. Nutzungsberechtigten gewünscht wird, wirkt sich in der Regel auch arbeits- und kostensparend bei der Organisation und Abwicklung eines so großen Investitionsvorhabens wie im gegenständlichen Fall aus.In Wahrheit läuft das Begehren des Antragsgegners darauf hinaus, daß er - gegen Übernahme der Mehrkosten - anstelle der ihm angebotenen Kunststoffenster Holzfenster (möglicherweise sogar Holzkastenfenster) haben möchte. Einem solchen Begehren wäre in Analogie zu Paragraph 9, MRG (Paragraph 20, Absatz eins, WGG) ua nur dann Rechnung zu tragen, wenn durch die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es schon deshalb, weil ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters anzuerkennen ist, daß für die Außenfenster seines Hauses ein einheitliches Material verwendet wird vergleiche MietSlg. 39.264; MietSlg. 40.268). In der konkreten Wohnanlage hat zwar eine von 97 Nutzungsberechtigten ihr Begehren auf Belassung der Holzfenster durchgesetzt, doch läßt sich daraus nichts für den Standpunkt des Antragsgegners gewinnen, weil seine Fenster - im Gegensatz zu jenen der anderen Nutzungsberechtigten - schadhaft sind und ausgetauscht werden müssen. Im übrigen ist die Herstellung und Bewahrung einer einheitlichen Hausfassade nicht das einzige schutzwürdige Interesse, das dem Vermieter bei der Materialauswahl neuer Fenster zuzubilligen ist. Die Verwendung eines einheitlichen Materials, das noch dazu von der großen Mehrheit der Mieter bzw. Nutzungsberechtigten gewünscht wird, wirkt sich in der Regel auch arbeits- und kostensparend bei der Organisation und Abwicklung eines so großen Investitionsvorhabens wie im gegenständlichen Fall aus.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 22 Abs. 4 WGG iVm § 37 Abs. 3 Z 19 MRG, da der Revisionsrekurs in Anbetracht der selbst vom Rekursgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage nicht als mutwillig angesehen werden kann.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG, da der Revisionsrekurs in Anbetracht der selbst vom Rekursgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage nicht als mutwillig angesehen werden kann.