Rechtssatz RS0070000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070000
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Rechtssatz
Der in § 3 Abs 2 Z 3 zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (nicht Verbesserung) darstellt, ist durchaus verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teilerneuerung) Erneuerung statt der bloßen Ausbesserung stellt.Der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Halbsatz MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (nicht Verbesserung) darstellt, ist durchaus verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teilerneuerung) Erneuerung statt der bloßen Ausbesserung stellt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 110/91
Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 110/91
Veröff: WoBl 1992,109
- 5 Ob 1098/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 1098/92
Veröff: ImmZ 1993,102
- 5 Ob 139/95
Entscheidungstext OGH 17.11.1995 5 Ob 139/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Funktionsuntüchtiger Waschkessel durch Maschine. (T1)
- 5 Ob 15/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 15/96
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fensteraustausch: Holz- oder Kunststoffenster. (T2)
- 5 Ob 202/00t
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 202/00t
Vgl auch
- 5 Ob 286/01x
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 286/01x
Vgl auch
- 5 Ob 223/02h
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 223/02h
Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. Insoweit liegt keine vom Mieter iSd § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu duldende Erhaltungs- bzw Verbesserungsarbeit vor. (T3)
- 5 Ob 297/02s
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 297/02s
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Judikatur, wonach auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 MRG qualifiziert werden kann ("dynamischer Erhaltungsbegriff"), hatte immer die Schaffung eines adäquaten Ersatzes (den substanzerhaltenden Austausch) zum Gegenstand. Dass der Vermieter die ihm obliegende Erhaltung eines schadhaften (gefährlichen) Kamins durch einen Fernwärmeanschluss des Hauses (der Wohnung des betroffenen Mieters) abwenden will, fällt nicht darunter. (T4)
- 5 Ob 144/12f
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 144/12f
- 5 Ob 136/13f
Entscheidungstext OGH 27.11.2013 5 Ob 136/13f
Auch; Beisatz: „Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ im § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. (T5)
- 5 Ob 153/17m
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 153/17m
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 5 Ob 149/19a
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 149/19a
- 5 Ob 145/22t
Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 145/22t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070000
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_0050OB00110_9100000_003