Begründung:
Die Antragsteller sind Eigentümer der Liegenschaft mit dem Haus *****, die Antragsgegner sind Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen top Nr.9, 10 und 14.
Die Antragsteller beantragten vor der Schlichtungsstelle den Antragsgegnern die Duldung des Einbaus von Kunststoffenstern aufzutragen und brachten im wesentlichen vor, es seien mit Ausnahme der Wohnungen der Antragsgegner im genannten Haus Kunststoffenster aufgrund baubehördlicher Bewilligung eingebaut; lediglich in den Wohnungen der Antragsgegner seien derartige Fenster noch nicht eingebaut, da die Antragsgegner sich gegen den Einbau zur Wehr setzten und ihn nicht duldeten.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung dieses Antrages und stellten ihrerseits vor der Schlichtungsstelle den Antrag, es möge den Antragstellern aufgetragen werden, den geplanten Einbau von Kunststoffenstern zu unterlassen. Die vorhandenen Holzkastenfenster seien nicht erneuerungsbedürftig, der Einbau von Kunststoffenstern stelle eine Verschlechterung der Bestandgegenstände der Antragsgegner dar.
Das gem § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang den Antrag der Antragsteller (Hauseigentümer) ab und verhielt sie entsprechend dem Antrag der Antragsgegner (Mieter) zur Unterlassung des Einbaus von Kunststoffenstern. Es stellte im wesentlichen fest, daß an den gegenständlichen Holzkastenfenstern Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind. Dazu sind Rahmen bzw Verkleidungen, Wetterleisten, Kämpfer und Kreuzel instandzusetzen, vorstehende Holznägel abzustemmen, verrostete Schreinhaken zu ersetzen und stark verwitterte Holzteile im Ganzen zu ersetzen. Die Sanierung würde S 148.650,- kosten (1989), der Austausch gegen Kunststoffenster S 173.374 (1993). Die übrigen straßenseitigen Fenster im Haus sind thermoverglaste Kunststoffenster. Solche entsprechen zwar dem ortsüblichen Standard und weisen die gleiche Funktionstauglichkeit wie Holzfenster auf, stellen aber im Vergleich mit Holzfenstern wegen der Unterschiede bei Festigkeit, Wärmedämmung, Schalldämmung, Luftdurchlässigkeit, Lichteinfall, Wasserdampfdiffusion, technisch-chemischen Eigenschaften und technisch-ökologischen Eigenschaften keine gleichwertige Lösung dar.Das gem Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang den Antrag der Antragsteller (Hauseigentümer) ab und verhielt sie entsprechend dem Antrag der Antragsgegner (Mieter) zur Unterlassung des Einbaus von Kunststoffenstern. Es stellte im wesentlichen fest, daß an den gegenständlichen Holzkastenfenstern Instandsetzungsarbeiten erforderlich sind. Dazu sind Rahmen bzw Verkleidungen, Wetterleisten, Kämpfer und Kreuzel instandzusetzen, vorstehende Holznägel abzustemmen, verrostete Schreinhaken zu ersetzen und stark verwitterte Holzteile im Ganzen zu ersetzen. Die Sanierung würde S 148.650,- kosten (1989), der Austausch gegen Kunststoffenster S 173.374 (1993). Die übrigen straßenseitigen Fenster im Haus sind thermoverglaste Kunststoffenster. Solche entsprechen zwar dem ortsüblichen Standard und weisen die gleiche Funktionstauglichkeit wie Holzfenster auf, stellen aber im Vergleich mit Holzfenstern wegen der Unterschiede bei Festigkeit, Wärmedämmung, Schalldämmung, Luftdurchlässigkeit, Lichteinfall, Wasserdampfdiffusion, technisch-chemischen Eigenschaften und technisch-ökologischen Eigenschaften keine gleichwertige Lösung dar.
Ausgehend von der mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 9.7.1991, 41 R 432/91, überbundenen Rechtsansicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß die Antragsgegner den Einbau der für sie gegenüber den vorhandenen Holzfenstern eine Verschlechterung bedeutenden Kunststoffenster nicht zu dulden brauchten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es führte folgendes aus:
Der beabsichtigte Einbau von Kunststoffenstern anstelle der bisher vorhandenen Holzkastenfenster sei als Erhaltungsarbeit im Sinne des § 8 Abs 2 MRG zu qualifizieren, welche die Mieter aber nur unter der Bedingung zu dulden hätten, daß die neu montierten Fenster dem ortsüblichen Standard entsprächen und gegenüber den derzeit vorhandenen Fenstern eine zumindest gleichwertige Lösung darstellten. Die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes zeigten, daß die ins Auge gefaßten Kunststoffenster, abgesehen von der Funktionstauglichkeit und der Lebensdauer, in allen wesentlichen Belangen erheblich ungünstigere Werte als die derzeitigen Holzkastenfenster aufwiesen. Wenngleich sie dem ortsüblichen Standard entsprächen, stellten sie somit für die Mieter keine gleichwertige Alternative dar. Diese Nachteile stellten die Rekurswerber nicht in Abrede, sie vermeinten jedoch, daß es sich dabei nur um geringfügige Unzukömmlichkeiten handle, die gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Verwendung einheitlichen Materials sowie an der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Hauses in den Hintergrund treten müßten. Dem sei entgegenzuhalten, daß zwischen den beiden Fenstertypen hinsichtlich der Form kein von außen erkennbarer Unterschied bestehe, sowie daß durch den weißen Anstrich der bislang braunen Holzkastenfenstern unschwer eine völlige optische Übereinstimmung erzielt werden könnte. Die Verwendung einheitlichen Materials entspreche zwar dem schutzwürdigen Interesse der Hauseigentümer, doch dürfe dieses Interesse nicht um den Preis einer Verschlechterung der wesentlichen Kriterien verfolgt werden. Während die Kunststoffenster bei dem der Entscheidung WoBl 1992/76 zugrundeliegenden Sachverhalt lediglich hinsichtlich der Dämmwerte Nachteile aufgewiesen hätten, treffe dies im vorliegenden Fall auf nahezu alle maßgeblichen Kriterien zu, weshalb sich die Antragsgegner nicht mit der eindeutig schlechteren Qualität der beabsichtigten Einbauten zufriedengeben müßten. Auch ein Preisvergleich spreche entgegen der Meinung der Rekurswerber für die Reparatur der bestehenden Fenster, weil diese selbst bei Berücksichtigung der seit 1989 eingetretenen Geldentwertung gegenüber dem geplanten Austausch der Fenster die kostengünstigere Variante darstelle.Der beabsichtigte Einbau von Kunststoffenstern anstelle der bisher vorhandenen Holzkastenfenster sei als Erhaltungsarbeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, MRG zu qualifizieren, welche die Mieter aber nur unter der Bedingung zu dulden hätten, daß die neu montierten Fenster dem ortsüblichen Standard entsprächen und gegenüber den derzeit vorhandenen Fenstern eine zumindest gleichwertige Lösung darstellten. Die unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes zeigten, daß die ins Auge gefaßten Kunststoffenster, abgesehen von der Funktionstauglichkeit und der Lebensdauer, in allen wesentlichen Belangen erheblich ungünstigere Werte als die derzeitigen Holzkastenfenster aufwiesen. Wenngleich sie dem ortsüblichen Standard entsprächen, stellten sie somit für die Mieter keine gleichwertige Alternative dar. Diese Nachteile stellten die Rekurswerber nicht in Abrede, sie vermeinten jedoch, daß es sich dabei nur um geringfügige Unzukömmlichkeiten handle, die gegenüber dem Interesse des Vermieters an der Verwendung einheitlichen Materials sowie an der Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Hauses in den Hintergrund treten müßten. Dem sei entgegenzuhalten, daß zwischen den beiden Fenstertypen hinsichtlich der Form kein von außen erkennbarer Unterschied bestehe, sowie daß durch den weißen Anstrich der bislang braunen Holzkastenfenstern unschwer eine völlige optische Übereinstimmung erzielt werden könnte. Die Verwendung einheitlichen Materials entspreche zwar dem schutzwürdigen Interesse der Hauseigentümer, doch dürfe dieses Interesse nicht um den Preis einer Verschlechterung der wesentlichen Kriterien verfolgt werden. Während die Kunststoffenster bei dem der Entscheidung WoBl 1992/76 zugrundeliegenden Sachverhalt lediglich hinsichtlich der Dämmwerte Nachteile aufgewiesen hätten, treffe dies im vorliegenden Fall auf nahezu alle maßgeblichen Kriterien zu, weshalb sich die Antragsgegner nicht mit der eindeutig schlechteren Qualität der beabsichtigten Einbauten zufriedengeben müßten. Auch ein Preisvergleich spreche entgegen der Meinung der Rekurswerber für die Reparatur der bestehenden Fenster, weil diese selbst bei Berücksichtigung der seit 1989 eingetretenen Geldentwertung gegenüber dem geplanten Austausch der Fenster die kostengünstigere Variante darstelle.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob im Falle der Notwendigkeit von Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 8 Abs 2 MRG der Mieter auch eindeutig überwiegende Nachteile gegenüber dem derzeitigen Zustand zu dulden habe, keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob im Falle der Notwendigkeit von Erhaltungsarbeiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, MRG der Mieter auch eindeutig überwiegende Nachteile gegenüber dem derzeitigen Zustand zu dulden habe, keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller (Hauseigentümer) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß dahin abzuändern, daß ihrem Sachantrag stattgegeben, der Sachantrag der Antragsgegner (Mieter) hingegen abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegner beantragen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Akten langten am 6.2.1996 beim Obersten Gerichtshof ein.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten ist, und auch berechtigt.