Rechtssatz RS0101796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101796
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Rechtssatz
Die Ersetzung von Holzrahmenfenstern durch neue Kunststoffenster kann grundsätzlich als Erhaltungsarbeit oder Verbesserungsarbeit (§§ 3, 4 MRG) an allgemeinen Teilen des Hauses anzusehen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 oder 4 MRG bildet zugleich eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG; im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG sieht § 8 Abs 2 Z 1 MRG keine Interessensabwägung vor.Die Ersetzung von Holzrahmenfenstern durch neue Kunststoffenster kann grundsätzlich als Erhaltungsarbeit oder Verbesserungsarbeit (Paragraphen 3, 4, MRG) an allgemeinen Teilen des Hauses anzusehen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 3, oder 4 MRG bildet zugleich eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG; im Gegensatz zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG sieht Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG keine Interessensabwägung vor.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 15/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 15/96
- 5 Ob 2167/96d
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2167/96d
Auch; nur: Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 oder 4 MRG bildet zugleich eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG. (T1)
- 5 Ob 202/00t
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 202/00t
Vgl auch; Beisatz: Der Austausch einer Glaswand durch zwei Fenster mit einer zusätzlichen Lichtleiste aus Glasbausteinen lässt sich im Begriff der Erhaltungsarbeit unterbringen. (T2) Beisatz: Auch konstruktive Änderungen an sanierungsbedürftigen allgemeinen Teilen des Hauses können nämlich unter bestimmten Voraussetzungen dem Erhaltungsbegriff des § 3 MRG unterstellt werden. Die Handhabe dazu bietet das Abstellen auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten im Einleitungssatz des § 3 Abs 1 MRG in Verbindung mit der verallgemeinerungsfähigen Aussage des § 3 Abs 2 Z 3 MRG, wonach anstelle der Erhaltung einer bestehenden Anlage eine vergleichbare neue errichtet werden kann, wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. (T3) Beisatz: Es ist vertretbar, als Maßstab für die Ortsüblichkeit und Vergleichbarkeit von Fensterkonstruktionen die Bauvorschriften heranzuziehen. (T4)
- 5 Ob 189/01g
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 189/01g
Vgl auch; Beis ähnlich T4
- 5 Ob 190/01d
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 190/01d
Vgl; Beis ähnlich T4; Beisatz: Es entspricht dem ortsüblichen Standard, die schadhaften Fenster in ihrer ursprünglichen Form und Ausstattung wieder herzustellen, auch wenn dadurch nicht den heutigen Anforderungen des Wärmeschutzes und Schallschutzes entsprochen wird. Im Fall der Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte neue gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen (wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden) Normen eines zeitgemäßen Wärmeschutzes und Schallschutzes einzuhalten. (T5)
- 5 Ob 210/01w
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 210/01w
Vgl auch; nur: Die Ersetzung von Holzrahmenfenstern durch neue Kunststoffenster kann grundsätzlich als Erhaltungsarbeit oder Verbesserungsarbeit (§§ 3, 4 MRG) an allgemeinen Teilen des Hauses anzusehen sein. (T6); Veröff: SZ 74/194
- 5 Ob 183/09m
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
Vgl; Beisatz: Eine Balkontüre gehört zur Außenhaut des Gebäudes und damit zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T7)
- 5 Ob 20/11v
Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 20/11v
Vgl auch; Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T8); Beisatz: Hier: Errichtung eines Laubenganges. (T9)
- 5 Ob 57/21z
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 57/21z
Vgl; Beis wie T8
- 5 Ob 145/22t
Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 145/22t
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101796
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0050OB00015_9600000_001