Der nunmehr von der Antragsgegnerin gegen den zweitinstanzlichen Sachbeschluss erhobene Revisionsrekurs (zu dem sich die Antragstellerin in einer die Argumente der Vorinstanzen bekräftigenden Revisionsrekursbeantwortung äußerte) erweist sich als unzulässig, was gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 ZPO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO kurz wie folgt zu begründen ist:Der nunmehr von der Antragsgegnerin gegen den zweitinstanzlichen Sachbeschluss erhobene Revisionsrekurs (zu dem sich die Antragstellerin in einer die Argumente der Vorinstanzen bekräftigenden Revisionsrekursbeantwortung äußerte) erweist sich als unzulässig, was gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis Ziffer 18, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO kurz wie folgt zu begründen ist:
Zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses unabhängig davon zu dulden hat, ob dem Vermieter ein besonderes, die Beeinträchtigungen des Mieters aufwiegendes oder gar übersteigendes Interesse zuzubilligen ist. Eine Interessenabwägung findet in diesem Fall nicht statt (vgl Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 9 zu § 8 MRG mwN).Zutreffend hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Mieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses unabhängig davon zu dulden hat, ob dem Vermieter ein besonderes, die Beeinträchtigungen des Mieters aufwiegendes oder gar übersteigendes Interesse zuzubilligen ist. Eine Interessenabwägung findet in diesem Fall nicht statt vergleiche Würth in Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 9 zu Paragraph 8, MRG mwN).
Damit hatten die Vorinstanzen nur zu prüfen, ob eine Erhaltungsarbeit iSd § 3 MRG vorliegt (vgl WoBl 1990/56, 98).Damit hatten die Vorinstanzen nur zu prüfen, ob eine Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, MRG vorliegt vergleiche WoBl 1990/56, 98).
Als unstrittig konnten sie unterstellen, dass die Arbeit einen allgemeinen Teil des Hauses betrifft (vgl MietSlg 36.261; 5 Ob 15/96 = EWr I/3/26; immolex 1998, 102/57 ua) und iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG erforderlich ist, weil die vorhandene Glaswand durch ihren schadhaften Zustand bereits die Sicherheit von Personen gefährdete (ON 16, 3). Zu beurteilen blieb demnach, ob sich der Austausch einer Glaswand durch zwei Fenster mit einer zusätzlichen Lichtleiste aus Glasbausteinen im Begriff der Erhaltungsarbeit unterbringen lässt. Das wurde im Rahmen der vorhandenen Judikatur mit vertretbaren Argumenten bejaht.Als unstrittig konnten sie unterstellen, dass die Arbeit einen allgemeinen Teil des Hauses betrifft vergleiche MietSlg 36.261; 5 Ob 15/96 = EWr I/3/26; immolex 1998, 102/57 ua) und iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG erforderlich ist, weil die vorhandene Glaswand durch ihren schadhaften Zustand bereits die Sicherheit von Personen gefährdete (ON 16, 3). Zu beurteilen blieb demnach, ob sich der Austausch einer Glaswand durch zwei Fenster mit einer zusätzlichen Lichtleiste aus Glasbausteinen im Begriff der Erhaltungsarbeit unterbringen lässt. Das wurde im Rahmen der vorhandenen Judikatur mit vertretbaren Argumenten bejaht.
Auch konstruktive Änderungen an sanierungsbedürftigen allgemeinen Teilen des Hauses können nämlich unter bestimmten Voraussetzungen dem Erhaltungsbegriff des § 3 MRG unterstellt werden. Die Handhabe dazu bietet das Abstellen auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten im Einleitungssatz des § 3 Abs 1 MRG iVm der verallgemeinerungsfähigen Aussage des § 3 Abs 2 MRG, wonach anstelle der Erhaltung einer bestehenden Anlage eine vergleichbare neue errichtet werden kann, wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar wäre (siehe dazu Würth aaO, Rz 6 zu § 3 MRG). In diesem Sinn wurde auch judiziert, dass dem Vermieter beim erforderlichen Austausch von Fenstern die Wahl des Materials freisteht (WoBl 1992, 109/76; EWr I/3/26 ua).Auch konstruktive Änderungen an sanierungsbedürftigen allgemeinen Teilen des Hauses können nämlich unter bestimmten Voraussetzungen dem Erhaltungsbegriff des Paragraph 3, MRG unterstellt werden. Die Handhabe dazu bietet das Abstellen auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten im Einleitungssatz des Paragraph 3, Absatz eins, MRG in Verbindung mit der verallgemeinerungsfähigen Aussage des Paragraph 3, Absatz 2, MRG, wonach anstelle der Erhaltung einer bestehenden Anlage eine vergleichbare neue errichtet werden kann, wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar wäre (siehe dazu Würth aaO, Rz 6 zu Paragraph 3, MRG). In diesem Sinn wurde auch judiziert, dass dem Vermieter beim erforderlichen Austausch von Fenstern die Wahl des Materials freisteht (WoBl 1992, 109/76; EWr I/3/26 ua).
Bei den verfahrensgegenständlichen Arbeiten sprechen wirtschaftliche Erwägungen für den Einbau von Fenstern. Gegen die Annahme einer Erhaltungsarbeit könnte daher nur ins Treffen geführt werden, dass die Fenster keinen ortsüblichen Ersatz für die vorhandene Glaswand darstellen oder dass es an der Vergleichbarkeit der beiden Varianten fehlt.
In diesen Fragen ist den Gerichten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der im konkreten Fall von den Vorinstanzen nicht verlassen wurde. Es ist nämlich durchaus vertretbar, als Maßstab für die Ortsüblichkeit und Vergleichbarkeit von Fensterkonstruktionen die Bauvorschriften heranzuziehen. Im Hinblick auf die behördliche Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Fenstertausches, der ohnehin eine weit über der Norm liegende Belichtung der Wohnung der Antragsgegnerin sicherstellt, ist daher in der Annahme der Vorinstanzen es liege eine Erhaltungsarbeit vor, keine Fehlbeurteilung zu erkennen, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
Das Angebot der Antragsgegnerin, selbst für die Kosten einer Aluminiumkonstruktion aufzukommen, die die vorhandene Glaswand weitgehend (ohne die jetzige Sprossenansicht) erhält, haben die Vorinstanzen richtig als Begehren nach § 9 MRG gedeutet. Ihm könnte nach der Judikatur nur dann entsprochen werden, wenn es zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters kommt (WoBl 1992, 109/76). Hier kollidiert der Wunsch der Antragsgegnerin mit dem Interesse der Antragstellerin an einer einheitlichen Gestaltung der Hoffassade, sodass sich die Ablehnung des Begehrens der Antragsgegnerin zwanglos mit der vorhandenen Judikatur vereinbaren lässt.Das Angebot der Antragsgegnerin, selbst für die Kosten einer Aluminiumkonstruktion aufzukommen, die die vorhandene Glaswand weitgehend (ohne die jetzige Sprossenansicht) erhält, haben die Vorinstanzen richtig als Begehren nach Paragraph 9, MRG gedeutet. Ihm könnte nach der Judikatur nur dann entsprochen werden, wenn es zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters kommt (WoBl 1992, 109/76). Hier kollidiert der Wunsch der Antragsgegnerin mit dem Interesse der Antragstellerin an einer einheitlichen Gestaltung der Hoffassade, sodass sich die Ablehnung des Begehrens der Antragsgegnerin zwanglos mit der vorhandenen Judikatur vereinbaren lässt.
Aus diesen Gründen war gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 528 Abs 1 ZPO wie im Spruch zu entscheiden.Aus diesen Gründen war gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wie im Spruch zu entscheiden.