Entscheidungsgründe:
Die am 14.4.1981 verstorbene Gattin des Klägers, Katharina F***, hatte den Beklagten, der ihr Neffe ist, zu ihrem Erben eingesetzt. Ihr Nachlaß wurde dem Beklagten aufgrund der von ihm abgegebenen Erbserklärung zu 2 A 299/81 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zur Gänze eingeantwortet. Der Kläger und seine verstorbene Frau waren je zur Hälfte Eigentümer der mit 193/25.728-Anteilen der EZ 72 KG Rauhenstein verbundenen Eigentumswohnung in Baden, Weilburgstraße 10/V/6.
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 189.262,06 S samt Anhang (AS 13). Er habe gegen den Beklagten, ausgehend von einem Reinnachlaß nach seiner verstorbenen Gattin von 255.163,57 S, einen Pflichtteilsanspruch von 85.054,52 S. Da ein von ihm allein angeschafftes und in seinem Alleineigentum stehendes Wertpapierguthaben von 72.960,-- S zu Unrecht in den Nachlaß der Katharina F*** einbezogen worden sei und da er 31.247,54 S an vom Beklagten als Erben zu tragenden Nachlaßpassiven beglichen habe, schulde ihm der Beklagte auch diese beiden Beträge. Die gemeinsame Eigentumswohnung in Baden habe dem Kläger und seiner verstorbenen Gattin seit vielen Jahren zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses und zum gewöhnlichen Aufenthalt gedient, sodaß er für den Übergang des Hälfteanteils seiner verstorbenen Gattin an dieser Wohnung gemäß § 10 Abs 1 WEG an ihn keinen Übernahmspreis zu zahlen habe (§ 10 Abs3 WEG). Das Gemälde (Makart), die Sitzgarnitur, der Fernsehapparat und das übrige Inventar dieser mit 558.475,-- S geschätzten Eigentumswohnung seien seit jeher Eigentum des Klägers gewesen und daher nicht zu veranschlagen. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Das Wertpapierdepot mit Werten von 72.960,-- S sei im Eigentum der Katharina F*** gestanden und daher zu Recht in den Nachlaß einbezogen worden. Es sei richtig, daß der Schätzwert des Hälfteanteiles an der Eigentumswohnung in Baden, welcher der Erblasserin gehört habe, einschließlich des Inventars, das nicht im Alleineigentum des Klägers gestanden sei, 558.475,-- S betrage. Der Hälfteanteil der Katharina F*** an der Eigentumswohnung sei zwar dem Kläger als Vindikationslegat zugefallen, an dessen Stelle trete aber (gemäß § 10 Abs2 WEG, weil diese Eigentumswohnung dem Kläger nicht zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt diene) eine Forderung in Höhe des Übernahmspreises von 558.475,-- S. Der Reinnachlaß einschließlich dieses Übernahmspreises betrage 777.967,81 S. Der dem Kläger hievon zustehende Pflichtteil in Höhe von einem Drittel, also 259.322,60 S, sowie die von ihm allein getragenen Nachlaßpassiven von 31.247,54 seien aber dadurch berichtigt, daß dem Kläger der Hälfteanteil an der gemeinsamen Eigentumswohnung mit Inventar im Wert von 558.475,-- S als Vermächtnis zugefallen sei, in welcher Form er seinen Pflichtteil erhalten habe. Im übrigen stünden dem Beklagten Gegenforderungen von 33.366,-- S und 13.158,11 S zu, die aufrechnungsweise eingewendet würden. Weiter wendet der Beklagte den Differenzbetrag von 267.986,-- S zwischen dem Übernahmspreis für den Hälfteanteil an der Eigentumswohnung und dem Anspruch des Klägers auf den Pflichtteil und den Nachlaßpassivenersatz compensando gegen die Klageforderung ein.Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 189.262,06 S samt Anhang (AS 13). Er habe gegen den Beklagten, ausgehend von einem Reinnachlaß nach seiner verstorbenen Gattin von 255.163,57 S, einen Pflichtteilsanspruch von 85.054,52 S. Da ein von ihm allein angeschafftes und in seinem Alleineigentum stehendes Wertpapierguthaben von 72.960,-- S zu Unrecht in den Nachlaß der Katharina F*** einbezogen worden sei und da er 31.247,54 S an vom Beklagten als Erben zu tragenden Nachlaßpassiven beglichen habe, schulde ihm der Beklagte auch diese beiden Beträge. Die gemeinsame Eigentumswohnung in Baden habe dem Kläger und seiner verstorbenen Gattin seit vielen Jahren zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses und zum gewöhnlichen Aufenthalt gedient, sodaß er für den Übergang des Hälfteanteils seiner verstorbenen Gattin an dieser Wohnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, WEG an ihn keinen Übernahmspreis zu zahlen habe (Paragraph 10, Abs3 WEG). Das Gemälde (Makart), die Sitzgarnitur, der Fernsehapparat und das übrige Inventar dieser mit 558.475,-- S geschätzten Eigentumswohnung seien seit jeher Eigentum des Klägers gewesen und daher nicht zu veranschlagen. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Das Wertpapierdepot mit Werten von 72.960,-- S sei im Eigentum der Katharina F*** gestanden und daher zu Recht in den Nachlaß einbezogen worden. Es sei richtig, daß der Schätzwert des Hälfteanteiles an der Eigentumswohnung in Baden, welcher der Erblasserin gehört habe, einschließlich des Inventars, das nicht im Alleineigentum des Klägers gestanden sei, 558.475,-- S betrage. Der Hälfteanteil der Katharina F*** an der Eigentumswohnung sei zwar dem Kläger als Vindikationslegat zugefallen, an dessen Stelle trete aber (gemäß Paragraph 10, Abs2 WEG, weil diese Eigentumswohnung dem Kläger nicht zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt diene) eine Forderung in Höhe des Übernahmspreises von 558.475,-- S. Der Reinnachlaß einschließlich dieses Übernahmspreises betrage 777.967,81 S. Der dem Kläger hievon zustehende Pflichtteil in Höhe von einem Drittel, also 259.322,60 S, sowie die von ihm allein getragenen Nachlaßpassiven von 31.247,54 seien aber dadurch berichtigt, daß dem Kläger der Hälfteanteil an der gemeinsamen Eigentumswohnung mit Inventar im Wert von 558.475,-- S als Vermächtnis zugefallen sei, in welcher Form er seinen Pflichtteil erhalten habe. Im übrigen stünden dem Beklagten Gegenforderungen von 33.366,-- S und 13.158,11 S zu, die aufrechnungsweise eingewendet würden. Weiter wendet der Beklagte den Differenzbetrag von 267.986,-- S zwischen dem Übernahmspreis für den Hälfteanteil an der Eigentumswohnung und dem Anspruch des Klägers auf den Pflichtteil und den Nachlaßpassivenersatz compensando gegen die Klageforderung ein.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger habe die von seinen Eltern übernommene Mietwohnung in Wien 3., Klimschgasse 1, mit seiner Gattin bis zu deren Ableben im Jahre 1981 bewohnt. Im Jahre 1977 habe er gemeinsam mit seiner Gattin eine Eigentumswohnung in Baden erworben. Diese Eigentumswohnung habe er nach ihrer Fertigstellung komplett möbliert und in der Folgezeit mit seiner Gattin zu etwa einem Drittel der Zeit bewohnt, während sich die beiden Ehegatten in der restlichen Zeit (rund zwei Drittel) - abgesehen von urlaubsbedingten Abwesenheiten an dritten Orten - in der Mietwohnung in der Klimschgasse aufgehalten hätten. Erst nach dem Ableben seiner Gattin im Jahre 1981, nämlich im Jahre 1983, habe der Kläger die Mietwohnung in Wien aufgegeben; er wohne nunmehr ausschließlich in Baden.
Aus seinen Feststellungen hat das Erstgericht rechtlich abgeleitet, daß die Wohnung in Baden im Zeitpunkt des Todes der Gattin des Klägers, welcher Zeitpunkt maßgeblich sei, dem Kläger weder als gewöhnlicher Aufenthaltsort noch zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses gedient habe. Die Sonderregelung des § 10 Abs3 WEG, nach welcher kein Übernahmspreis zu zahlen wäre, sei daher in diesem Fall nicht anzuwenden. Gemäß § 10 Abs2 WEG gehöre daher der Übernahmspreis für die auf den Kläger übergegangene Hälfte der Eigentumswohnung, welcher unbestritten 558.475,-- S betrage, zum Nachlaß der verstorbenen Gattin des Klägers. Gehe man davon aus, dann erhöhten sich der vom Kläger behauptete Reinnachlaß um den Wert dieses Wohnungsanteils und der dem Kläger gebührende Pflichtteil in Höhe eines Drittels dieses Reinnachlasses. Da der Wert des dem Kläger zugekommenen Vindikationslegates in Form des Wohnungsanteils seiner Gattin diesen Pflichtteilsanspruch aber bei weitem übersteige, sei das Klagebegehren unberechtigt, ohne daß auf die weiteren Gegenforderungen hätte eingegangen werden müssen. Selbst bei ungekürztem Zurechtbestehen der weiteren Ansprüche des Klägers hinsichtlich des Wertpapierdepots und der von ihm aufgewendeten Kosten seien diese nämlich zusammen mit dem Pflichtteilsanspruch bei weitem nicht so hoch wie der Wert der Hälfte der Eigentumswohnung, sodaß in keinem Fall ein Anspruch des Klägers offen bleibe. Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Pflichtteilsbegehrens von 85.054,52 S s.A. als Teilurteil und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs4 Z 1 ZPO zulässig sei. Im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des weiteren Begehrens von 104.207,54 S s.A., hob es das Ersturteil in Stattgebung der Berufung des Klägers auf und verwies es die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Sein Teilurteil begründete das Berufungsgericht wie folgt:Aus seinen Feststellungen hat das Erstgericht rechtlich abgeleitet, daß die Wohnung in Baden im Zeitpunkt des Todes der Gattin des Klägers, welcher Zeitpunkt maßgeblich sei, dem Kläger weder als gewöhnlicher Aufenthaltsort noch zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses gedient habe. Die Sonderregelung des Paragraph 10, Abs3 WEG, nach welcher kein Übernahmspreis zu zahlen wäre, sei daher in diesem Fall nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 10, Abs2 WEG gehöre daher der Übernahmspreis für die auf den Kläger übergegangene Hälfte der Eigentumswohnung, welcher unbestritten 558.475,-- S betrage, zum Nachlaß der verstorbenen Gattin des Klägers. Gehe man davon aus, dann erhöhten sich der vom Kläger behauptete Reinnachlaß um den Wert dieses Wohnungsanteils und der dem Kläger gebührende Pflichtteil in Höhe eines Drittels dieses Reinnachlasses. Da der Wert des dem Kläger zugekommenen Vindikationslegates in Form des Wohnungsanteils seiner Gattin diesen Pflichtteilsanspruch aber bei weitem übersteige, sei das Klagebegehren unberechtigt, ohne daß auf die weiteren Gegenforderungen hätte eingegangen werden müssen. Selbst bei ungekürztem Zurechtbestehen der weiteren Ansprüche des Klägers hinsichtlich des Wertpapierdepots und der von ihm aufgewendeten Kosten seien diese nämlich zusammen mit dem Pflichtteilsanspruch bei weitem nicht so hoch wie der Wert der Hälfte der Eigentumswohnung, sodaß in keinem Fall ein Anspruch des Klägers offen bleibe. Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Abweisung des Pflichtteilsbegehrens von 85.054,52 S s.A. als Teilurteil und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des weiteren Begehrens von 104.207,54 S s.A., hob es das Ersturteil in Stattgebung der Berufung des Klägers auf und verwies es die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Sein Teilurteil begründete das Berufungsgericht wie folgt:
Erwerbe beim Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so wachse gemäß § 10 Abs 1 Z 1 WEG der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum grundsätzlich dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vermächtnis unmittelbar ins Eigentum zu. Erwerbe der überlebende Ehegatte aufgrund dieses Zuwachses den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum, so trete gemäß § 10 Abs2 WEG an die Stelle dieses Anteils des Verstorbenen die Forderung der Verlassenschaft gegen den überlebenden Ehegatten auf Zahlung eines Übernahmspreises, der, sofern er nicht (von dem überlebenden Ehgatten und den Erben des Verstorbenen mit Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten) einvernehmlich bestimmt werde, die Hälfte des gemeinen Wertes des Mindestanteiles und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums sei. Diese Regelung des Absatzes 2 gelte gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesbestimmung nicht, wenn der Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung sei, die dem überlebenden Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt diene.Erwerbe beim Tod eines Ehegatten der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so wachse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum grundsätzlich dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vermächtnis unmittelbar ins Eigentum zu. Erwerbe der überlebende Ehegatte aufgrund dieses Zuwachses den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und Wohnungseigentum, so trete gemäß Paragraph 10, Abs2 WEG an die Stelle dieses Anteils des Verstorbenen die Forderung der Verlassenschaft gegen den überlebenden Ehegatten auf Zahlung eines Übernahmspreises, der, sofern er nicht (von dem überlebenden Ehgatten und den Erben des Verstorbenen mit Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten) einvernehmlich bestimmt werde, die Hälfte des gemeinen Wertes des Mindestanteiles und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums sei. Diese Regelung des Absatzes 2 gelte gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesbestimmung nicht, wenn der Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung sei, die dem überlebenden Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt diene.
Wenn man von den Behauptungen des Klägers ausgehe, es habe sich um eine bedarfsqualifizierte Wohnung im Sinne des § 10 Abs3 WEG gehandelt, sodaß er keinen Übernahmspreis für den Zuwachs des Hälfteanteils zahlen müsse, erweise sich sein Pflichtteilsanspruch als unberechtigt. Er habe nämlich damit ein gesetzliches Vermächtnis erhalten, für das er keinen Übernahmspreis zu zahlen habe, sei somit um dessen Wert, der unbestritten jedenfalls 500.000,-- S betrage, bereichert und es sei dieses gesetzliche Vermächtnis somit gemäß § 787 Abs 1 ABGB in seinen Pflichtteilsanspruch einzurechnen (vgl. Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht 3 , 252; Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 774). Da dem Kläger gemäß §§ 765 und 757 Abs 1 ABGB im vorliegenden Fall ein Pflichteilsanspruch in Höhe von einem Drittel des Nachlasses zustünde, er aber durch den Hälfteanteil an der Eigentumswohnung ein gesetzliches Vermächtnis mit einem Wert erhalten habe, der den von ihm behaupteten Reinnachlaß übersteige, stehe ihm ein Pflichtteilsanspruch nicht zu.Wenn man von den Behauptungen des Klägers ausgehe, es habe sich um eine bedarfsqualifizierte Wohnung im Sinne des Paragraph 10, Abs3 WEG gehandelt, sodaß er keinen Übernahmspreis für den Zuwachs des Hälfteanteils zahlen müsse, erweise sich sein Pflichtteilsanspruch als unberechtigt. Er habe nämlich damit ein gesetzliches Vermächtnis erhalten, für das er keinen Übernahmspreis zu zahlen habe, sei somit um dessen Wert, der unbestritten jedenfalls 500.000,-- S betrage, bereichert und es sei dieses gesetzliche Vermächtnis somit gemäß Paragraph 787, Absatz eins, ABGB in seinen Pflichtteilsanspruch einzurechnen vergleiche Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht 3 , 252; Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 774,). Da dem Kläger gemäß Paragraphen 765 und 757 Absatz eins, ABGB im vorliegenden Fall ein Pflichteilsanspruch in Höhe von einem Drittel des Nachlasses zustünde, er aber durch den Hälfteanteil an der Eigentumswohnung ein gesetzliches Vermächtnis mit einem Wert erhalten habe, der den von ihm behaupteten Reinnachlaß übersteige, stehe ihm ein Pflichtteilsanspruch nicht zu.
Aber auch dann, wenn es sich nicht um eine bedarfsqualifizierte Eigentumswohnung handeln sollte und der Kläger für die Übernahme des Hälfteanteiles gemäß § 10 Abs2 WEG einen Übernahmspreis an die Verlassenschaft bzw. den Erben zahlen müßte, stünde ihm keine Pflichtteilsforderung mehr zu, wie bereits das Erstgericht ausgeführt habe. Es könnte nämlich sein Pflichtteilsanspruch diesfalls nur dazu führen, daß sich seine Verpflichtung zur Zahlung des Übernahmspreises entsprechend verringert; eine Pflichtteilsforderung bliebe nicht mehr offen, weil sie erheblich geringer sei als der Übernahmspreis.Aber auch dann, wenn es sich nicht um eine bedarfsqualifizierte Eigentumswohnung handeln sollte und der Kläger für die Übernahme des Hälfteanteiles gemäß Paragraph 10, Abs2 WEG einen Übernahmspreis an die Verlassenschaft bzw. den Erben zahlen müßte, stünde ihm keine Pflichtteilsforderung mehr zu, wie bereits das Erstgericht ausgeführt habe. Es könnte nämlich sein Pflichtteilsanspruch diesfalls nur dazu führen, daß sich seine Verpflichtung zur Zahlung des Übernahmspreises entsprechend verringert; eine Pflichtteilsforderung bliebe nicht mehr offen, weil sie erheblich geringer sei als der Übernahmspreis.
Diese Überlegungen zeigten, daß das Klagebegehren, soweit es den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch von 85.054,52 S samt Anhang betreffe, jedenfalls mit Recht abgewiesen worden sei, ohne daß weitere Feststellungen oder Erörterungen hiezu notwendig wären. Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 und Abs2 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren auf Zahlung von 85.054,52 S samt Anhang stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Diese Überlegungen zeigten, daß das Klagebegehren, soweit es den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch von 85.054,52 S samt Anhang betreffe, jedenfalls mit Recht abgewiesen worden sei, ohne daß weitere Feststellungen oder Erörterungen hiezu notwendig wären. Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4 und Abs2 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren auf Zahlung von 85.054,52 S samt Anhang stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.