Rechtssatz RS0012975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012975
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Rechtssatz
Die Anwachsung der Hälfte der Ehegatteneigentumswohnung ist, soweit der überlebende Ehegatte keinen Übernahmspreis zu zahlen hat, in dessen Erbteil, zumindest aber in dessen Pflichtteil einzurechnen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 111/85
Entscheidungstext OGH 14.10.1986 5 Ob 111/85
JBl 1987,374 ( Czermak ) = RZ 1987/43 S 174 = SZ 59/168
- 2 Ob 123/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2024 2 Ob 123/24p
Beisatz: Im Anwendungsbereich des § 14 Abs 3 Satz 2 WEG muss sich der Anwachsungsberechtigte die ihm ohne zu leistenden Ausgleich zu Gute kommende Anwachsung in Höhe von einem Viertel des Werts des (gesamten) Mindestanteils auf seinen Pflichtteil einrechnen lassen. (T1)
Beisatz: § 14 Abs 3 Satz 2 WEG regelt lediglich die höhe des vom Überlebenden an den Nachlass zu zahlenden Übernahmspreises, trifft aber keine Aussage, wie bei der Pflichtteilsberechnung vorzugehen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012975
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19861014_OGH0002_0050OB00111_8500000_001